Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 260 vom 18.06.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Unterricht

2230.1.1.1.1.3-K

Änderung der Bekanntmachung über die
Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. Juni 2025, Az. VIII.7-BK7405.0/2/2

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1
Schwimmklassen entsprechen in der Regel den Sportklassen. Die durchschnittliche Klassengröße der jeweiligen Jahrgangsstufe der Schule gilt dabei als Orientierungsgröße. Bei der Bildung von Schwimmklassen gilt insbesondere in der Grundschule/Grundschulstufe der Förderschulen: Es sollen alle Gestaltungsspielräume genutzt werden, die im Rahmen der Klassenbildung und durch die Möglichkeit der Beschäftigung weiteren Personals auf der Basis von Arbeitsverträgen unter Beachtung der in den Anlagen 1 mit 5 aufgeführten Qualifikationen bestehen, um insbesondere übergroße Schwimmklassen zu vermeiden, Lerngruppen zu teilen oder andere geeignete Maßnahmen der Binnendifferenzierung zu ergreifen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Einbeziehung unentgeltlich zur Verfügung stehender zusätzlicher Hilfskräfte mit einer der in Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen.

Für die Schulen für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie die sonderpädagogischen Förderzentren ist es zweckmäßig, ein Lehrschwimmbecken ggf. durch zwei Klassen zu benutzen, sofern die jeweiligen Klassengrößen und die Voraussetzungen der Schüler dies zulassen. An Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung kann es unter der Berücksichtigung der Klassengröße und der Voraussetzungen der Schüler zweckmäßig sein, dass die den Schwimmunterricht verantwortlich leitende Lehrkraft von einer weiteren geeigneten Hilfskraft gemäß Anlage 5 oder Begleitperson in methodisch-didaktischer oder organisatorischer Hinsicht unterstützt wird.“

1.2
In Nr. 1.1.2 Satz 2 wird die Angabe „eigene Lehrkraft beziehungsweise Hilfskraft“ durch die Angabe „eine Lehrkraft und eine Hilfskraft gemäß Anlage 5“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.1.3 Satz 2 wird nach der Angabe „Hilfskraft“ die Angabe „gemäß Anlage 5“ eingefügt.
1.4
Nr. 1.2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Angabe „Schwimmmeistern“ durch die Angabe „Meistern oder Fachangestellten für Bäderbetriebe“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 2 wird nach der Angabe „Hilfskräfte“ die Angabe „gemäß Anlage 5“ eingefügt.
1.4.3
In Satz 3 wird die Angabe „Schwimmmeister/einer Schwimmmeisterin“ durch die Angabe „Meister oder einem Fachangestellten für Bäderbetriebe“ ersetzt.
1.4.4
In Satz 4 wird die Angabe „Schwimmmeister/der Schwimmmeisterin“ durch die Angabe „Meister oder Fachangestellten für Bäderbetriebe“ ersetzt.
1.5
Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Hilfskräfte“ die Angabe „gemäß Anlage 5“ eingefügt.
1.5.2
In Satz 2 wird nach der Angabe „nachweisen können“ die Angabe „, dafür geeignete Sportkleidung tragen“ eingefügt.
1.5.3
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Geeignete Begleitpersonen, deren Unterstützung sich auf organisatorische Aufgaben des Schwimmunterrichts beschränkt, z. B. die Betreuung der Schüler außerhalb des Schwimmbeckens, sind keine Hilfskräfte gemäß Anlage 5 Nr. 6 und müssen die Rettungsfähigkeit nicht nachweisen.“

1.6
Nr. 1.3.2 wird aufgehoben.
1.7
In Nr. 1.3.3 Satz 3 wird nach der Angabe „Hilfskräfte“ die Angabe „gemäß Anlage 5“ eingefügt und die Angabe „bekannt“ wird durch die Angabe „vertraut“ ersetzt.
1.8
Nr. 1.3.5 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „bleiben“ die Angabe „und insbesondere Gegenlicht und Spiegelungen auf der Wasseroberfläche vermieden werden, sodass ein exaktes Beobachten von Schwimmbewegungen (vor allem von Tauchvorgängen) möglich ist“ eingefügt.
1.8.2
Satz 2 wird gestrichen.
1.9
Nr. 1.3.6 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Schwimmunterricht“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
1.9.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erfordert das Lerngeschehen die Demonstration von Bewegungsabläufen im Wasser (ggf. unter Beteiligung eines Schülers), befinden sich die anderen Schüler in der Regel außerhalb des Wassers.“

1.10
In Nr. 1.3.7 Satz 1 wird die Angabe „Korkleinen“ durch die Angabe „Schwimmleinen“ ersetzt.
1.11
In Nr. 1.3.8 Satz 1 wird die Angabe „1,50“ durch die Angabe „1,80“ ersetzt.
1.12
Die bisherigen Nrn. 1.3.3 bis 1.3.8 werden die Nrn. 1.3.2 bis 1.3.7.
1.13
Nr. 1.3.9 wird aufgehoben.
1.14
In Nr. 1.3.11 Satz 1 wird die Angabe „belehren“ durch die Angabe „informieren und zu unterweisen“ ersetzt.
1.15
Die bisherigen Nrn. 1.3.10 und 1.3.11 werden die Nrn. 1.3.8 und 1.3.9.
1.16
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.16.1
In der Überschrift wird die Angabe „Qualifikation“ durch die Angabe „Qualifikationen“ ersetzt.
1.16.2
Folgende Sätze 1 und 2 werden eingefügt:

„Schwimmunterricht dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit den in den Anlagen 1 bis 4 schulartspezifisch geregelten Qualifikationen leiten. Zur methodisch-didaktischen Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft können zudem geeignete Personen herangezogen werden, die eine Qualifikation gemäß Anlage 5 vorweisen.“

1.16.3
Die Nrn. 2.1 bis 2.5 werden aufgehoben.
1.17
Folgendes Anlagenverzeichnis wird angefügt:

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Qualifikationen, die zu einem eigenverantwortlichen Einsatz im Schwimmunterricht an Grund- und Mittelschulen und Förderschulen (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen) befähigen
Anlage 2: Qualifikationen, die zu einem eigenverantwortlichen Einsatz im Schwimmunterricht an Realschulen und Wirtschaftsschulen (einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) befähigen
Anlage 3: Qualifikationen, die zu einem eigenverantwortlichen Einsatz im Schwimmunterricht an Gymnasien befähigen
Anlage 4: Qualifikationen, die zu einem eigenverantwortlichen Einsatz im Schwimmunterricht an Beruflichen Schulen (ohne Wirtschaftsschulen) einschließlich der Beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung befähigen
Anlage 5: Qualifikationen, die zum Einsatz als Hilfskraft im Schwimmunterricht zur methodisch-didaktischen Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft befähigen“
1.18
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen