7904-L
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen
eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2025)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 21. Mai 2025, Az. F2-7752.1-1/377
1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung waldbaulicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgen. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind
- die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01),
- die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
- der in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
- die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG).
3Soweit die Europäische Union (EU) oder der Gesetzgeber eine der oben genannten Verordnungen oder Gesetze ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Rechtsquelle die entsprechende Nachfolgeregelung.
4Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 6Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 7Die Nrn. 3.1 bis 3.3 ANBest-P bzw. Nr. 3 ANBest-K finden bei Förderungen auf der Grundlage von Pauschalen keine Anwendung.
1.Zweck der Zuwendung
1Zweck der Förderung ist es,
- die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
- einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
- den Klimaschutz und die Anpassung des Waldes an den Klimawandel zu verbessern,
- die Nachhaltigkeit bei der Bewirtschaftung im Privat- und Körperschaftswald zu verbessern,
- alle Waldfunktionen zu gewährleisten,
- den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auf Dauer zu sichern und zu verbessern,
- die biologische Vielfalt des Waldes und seine Ökosystemleistungen zu erhalten und zu verbessern,
- die genetischen Ressourcen des Waldes zu bewahren,
- einen Beitrag zur Energieversorgung mit nachwachsenden Rohstoffen zu leisten und
- einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzenden herbeizuführen.
2Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 3Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 4Dazu kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) Fördersätze und Festbeträge reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.
2.Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Kulturbegründung durch Pflanzung (Nr. 4.1)
- 2.1.1
- Erstaufforstung durch Pflanzung (Nr. 4.1.2)
1Gefördert wird die Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Pflanzung standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 2Gefördert werden die Anlage, Pflege und Sicherung der Kultur während der Bindefrist. 3Die Pflanzung von seltenen Bäumen oder Sträuchern wird zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz sowie zur Waldrandgestaltung erhöht gefördert.
- 2.1.2
- Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 4.1.3)
1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baum- und Straucharten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände und zur Waldrandgestaltung. 2Die Förderung umfasst Wiederaufforstung, Vorbau, Unterbau, Vorwaldbegründung oder Ergänzungspflanzung. 3Gefördert werden die Anlage, Pflege und Sicherung der Kultur während der Bindefrist. 4Die Pflanzung von seltenen Bäumen oder Sträuchern wird zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz erhöht gefördert.
- 2.1.3
- Praxisanbauversuche (PAVe) (Nr. 4.1.4)
1Gefördert wird die Anlage von PAVen alternativer Baumarten oder Herkünfte durch Pflanzung, um systematisch Erfahrungen über deren Wuchsverhalten zu gewinnen. 2Gefördert werden die Anlage, Pflege und Sicherung der Kultur während der Bindefrist und die jährliche Berichterstattung.
- 2.1.4
- Nachbesserung einer Pflanzung (Nr. 4.1.6)
1Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung, Wiederaufforstung oder eines PAV während der Bindefrist. 2Gefördert werden die Pflanzen und die Pflanzung.
- 2.2
- Kulturbegründung durch Saat (Nr. 4.1)
- 2.2.1
- Erstaufforstung durch Saat (Nr. 4.1.5)
1Gefördert wird die Begründung neuer klimatoleranter Mischwälder durch Saat standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baumarten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 2Gefördert werden die Vorbereitung, Anlage, Pflege und Sicherung der Saatfläche während der Bindefrist.
- 2.2.2
- Wiederaufforstung durch Saat (Nr. 4.1.5)
1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Saat standortgemäßer, überwiegend standortheimischer Baumarten zur Schaffung klimatoleranter Mischbestände. 2Gefördert werden die Vorbereitung, Anlage, Pflege und Sicherung der Saatfläche während der Bindefrist.
- 2.2.3
- Nachbesserung einer Saat (Nr. 4.1.6)
1Gefördert wird die Nachbesserung einer geförderten Erstaufforstung oder Wiederaufforstung durch Saat. 2Gefördert werden das Saatgut und die Ausbringung des Saatgutes oder die Pflanzen und die Pflanzung während der Bindefrist.
- 2.3
- Naturverjüngung (Nr. 4.2)
- 2.3.1
- Kleinzäune (Nr. 4.2.1)
Gefördert werden Einleitung und Schutz der natürlichen Verjüngung von Wald durch die Errichtung von Kleinzäunen sowie deren Unterhalt während der Bindefrist.
- 2.3.2
- Bodenverwundung (Nr. 4.2.2)
Gefördert wird die Einleitung der natürlichen Verjüngung von Wald durch Bodenverwundung.
- 2.3.3
- Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung (Nr. 4.2.3)
Gefördert wird die Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung von Wald zur Schaffung von standortgemäßen, klimatoleranten und überwiegend standortheimischen Mischbeständen, insbesondere durch Sicherung und Pflege der Verjüngung.
- 2.4
- Bestandspflege (Nr. 4.3)
- 2.4.1
- Bewässerung (Nr. 4.3.1)
Gefördert wird die notwendige Bewässerung einer geförderten Kulturbegründung durch Pflanzung während der ersten beiden Jahre.
- 2.4.2
- Jungbestandspflege (Nr. 4.3.2)
Gefördert wird die mechanische Pflege von jungen Beständen und Sukzessionsflächen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Verbesserung der Biodiversität und Klimatoleranz sowie der Bestandsstabilität und -vitalität.
- 2.5
- Bodenpflege (Nr. 4.4)
- 2.5.1
- Bodenschutzkalkung (Nr. 4.4.1)
Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.
- 2.5.2
- Bodenschonende Bringung (Nr. 4.4.2)
Gefördert werden besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts.
- 2.6
- Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.5)
Gefördert werden Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes zur Eindämmung von Schäden durch rindenbrütende Insekten.
- 2.6.1
- Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.5.1)
Gefördert wird die Vorbereitung und die Durchführung der insektizidfreien, waldschutzwirksamen Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz außerhalb von Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG.
- 2.6.2
- Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten im Schutzwald (Nr. 4.5.2)
Gefördert wird die Vorbereitung und die Durchführung der insektizidfreien, waldschutzwirksamen Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich.
- 2.6.3
- Prävention von Waldbränden (Nr. 4.5.3)
Gefördert werden waldbauliche Maßnahmen zur Prävention von Waldbränden.
- 2.7
- Vorarbeiten (Nr. 4.6)
1Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Steigerung der Biodiversität, dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen. 2Zu den Vorarbeiten gehören Forstbetriebsgutachten und fachliche Stellungnahmen.
- 2.8
- Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)
Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.
- 2.9
- Außergewöhnliche Schäden (Nr. 4.8)
Zur Behebung außergewöhnlicher Schäden, die im Rahmen der bestehenden Fördermaßnahmen nicht gefördert werden können und deren Durchführung im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, kann eine anteilige Förderung gewährt werden.
3.Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt sind
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG und von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG und von Flächen, auf denen Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG neu begründet werden soll,
- Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen (Maßnahmenträger).
Diese können sein:
- an der Maßnahme beteiligte Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer,
- kommunale Körperschaften sowie
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für ihre ordentlichen Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
2Stehen die beantragten Flächen nicht im Eigentum der Antragsberechtigten, werden diese nur mit Einverständniserklärung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft gefördert.
- 3.2
- Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind
- der Bund,
- das Land,
- juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Maßnahmen müssen nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein. 2Die Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Bewilligungsbehörde. 3Bei der Planung der Fördermaßnahmen sind vorhandene Standortinformationen, Forsteinrichtungswerke und Gutachten zu berücksichtigen.
4Ein überwiegender Anteil standortheimischer Baum- und Straucharten bei Nrn. 2.1.1 (Erstaufforstung durch Pflanzung), 2.1.2 (Wiederaufforstung durch Pflanzung), 2.2.1 (Erstaufforstung durch Saat), 2.2.2 (Wiederaufforstung durch Saat), 2.3.3 (Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung) ist einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind.
5In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. 6Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete.
7Über PAVe hinaus sind Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, in Absprache mit dem StMELF im Einzelfall förderfähig.
8Die Umsetzung der Fördermaßnahmen muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen. 9Maßnahmen, bei denen Kunststoffe oder Biokunststoffe dauerhaft im Wald verbleiben, sind nicht förderfähig.
10Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen.
- 4.1
- Kulturbegründungen (Nrn. 2.1 und 2.2)
- 4.1.1
- Allgemeine Bestimmungen
1Fördervoraussetzung ist die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder. 2Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.
- 4.1.1.1
- Herkünfte
1Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat müssen standortgemäße Baumarten und geeignete Herkünfte verwendet werden (vgl. StMELF [Hrsg.]: „Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern (HuV)“ in der jeweils geltenden Fassung – https://www.awg.bayern.de – Suchbegriff „HuV“). 2Bäume, für die keine Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen vorliegen sowie Sträucher, sollen dem jeweiligen Vorkommensgebiet bzw. den vom Bayerischen Amt für Waldgenetik (AWG) empfohlenen Herkünften entsprechen.
3Zur Erhöhung der Klimaresilienz neu begründeter Bestände soll vorzugsweise Vermehrungsgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft verwendet werden.
4Die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand nach Ansicht der Bewilligungsbehörde hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist.
- 4.1.1.2
- Pflanzenzahl
1Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. 2Hierbei dienen die im Wegweiser „Kulturbegründung und Jungwuchspflege“ der bayerischen Forstverwaltung aufgeführten Mindestpflanzenzahlen als Orientierung (siehe https://www.bestellen.bayern.de). 3Soweit der Erhöhung der Biodiversität und Klimatoleranz dienlich, sollen Totholz und Krautflora erhalten sowie Weichlaubhölzer und vorhandene Naturverjüngungsansätze in die Kulturplanung mit einbezogen werden. 4Die Entscheidung über die jeweilige waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde.
- 4.1.1.3
- Mischbestände
1Bei der Begründung von Mischbeständen müssen mindestens 40 % der Maßnahmenfläche mit Laubholz aufgeforstet werden. 2Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein und ist möglichst gruppenweise einzubringen. 3In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. 4Bei Erst- und Wiederaufforstungen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.
- 4.1.1.4
- Beschränkungen
1Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Bei der Verwendung von Pappeln können grundsätzlich nur für den Hochwaldanbau geeignete Sorten gefördert werden. 3Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen sowie von unverholzten Sämlingen im ersten Jahr der Anzucht, ist nicht förderfähig. 4Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald. 5Nach einem der Kulturbegründung vorangegangenen Herbizideinsatz oder einer vorangegangenen flächigen Befahrung (z. B. zum Fräsen, Grubbern, Mulchen) ist eine Wiederaufforstung nicht förderfähig. 6Dies gilt auch bei bereits bewilligten Maßnahmen. 7Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. 8Ausgenommen von den Beschränkungen der Sätze 5 bis 7 sind Wiederaufforstungen, bei denen die Bewilligungsbehörde die forstfachliche Notwendigkeit ausdrücklich befürwortet hat.
- 4.1.2
- Erstaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.1)
1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung sowie bis zu 30 % Nachbesserung) sowie für die gesamte Bindefrist die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege. 2Für ausgabenerhöhende Faktoren kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden.
- 4.1.3
- Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.2)
1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung sowie bis zu 30 % Nachbesserung) sowie für die gesamte Bindefrist die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege. 2Für ausgabenerhöhende Faktoren kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden. 3Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis. 4Bei einer planmäßigen Wiederaufforstung muss eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. 5Für die Beurteilung der Verbesserung sind möglichst auch Aspekte des Artenschutzes und der Biodiversität einzubeziehen.
- 4.1.4
- Praxisanbauversuche (PAVe) (Nr. 2.1.3)
1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage eines PAV (Pflanzen und Pflanzung sowie Nachbesserung bis zu 30 % Ausfall) sowie für die gesamte Bindefrist die Ausgaben für den Bau und Unterhalt eines Wildschutzzaunes und weitere Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege. 2PAVe müssen nach den vom AWG vorgegebenen PAV-Standards erfolgen (siehe https://www.awg.bayern.de – Suchbegriff „PAV“). 3Maßnahmen- und Kontaktdaten werden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt. 4Der Aufwand für die jährliche Berichterstattung an die LWF ist in der Förderung enthalten.
- 4.1.4.1
- PAVe mit alternativen Baumarten
1PAVe mit alternativen Baumarten der Kategorien 2 und 3 sind nur im Rahmen der „Leitlinien für die Baumartenwahl für den Klimawald der Zukunft“ förderfähig. 2Informationen hierzu sind unter https://www.awg.bayern.de – Suchbegriff „Leitlinien“ zu finden.
3Bei Baumarten der Kategorie 2 sind nur die in den HuV angegebenen Herkünfte als PAVe förderfähig. 4Bei Baumarten der Kategorie 3 müssen die Lieferscheine exakte Angaben zum Erntebestand (z. B. Bestandsbeschreibung, Kategorie nach Forstvermehrungsgutgesetz, Flächengröße, Anzahl Erntebäume, Höhenlage, Bestandskoordinaten) enthalten. 5Baumarten der Kategorie 4 sind nicht förderfähig.
- 4.1.4.2
- PAVe mit alternativen Herkünften
1PAVe mit alternativen Herkünften heimischer Baumarten bzw. alternativen Herkünften von Kategorie 1 – Baumarten der o. g. Leitlinien, sind nur bei Verwendung der in den HuV angegebenen Herkünfte für PAVe förderfähig. 2Dabei dürfen nur standortgemäße Baumarten verwendet werden. 3Abweichend von den PAV-Standards gelten die jeweiligen vom AWG vorgegebenen Pflanzverbände.
- 4.1.5
- Erst- und Wiederaufforstung durch Saat (Nrn. 2.2.1 und 2.2.2)
1Die Förderung umfasst die Ausgaben der Anlage einer Saat (Saatgut und Ausbringung) sowie die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und die notwendigen Pflegemaßnahmen während der Bindefrist. 2Für besonders hohen Kulturpflegeaufwand kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden.
3Die Saat von Fichte ist nicht förderfähig. 4Die Förderung setzt folgende Mindestsaatgutmengen voraus:
Eiche | 300 kg/ha |
Esskastanie | 100 kg/ha |
Buche, Walnuss | 30 kg/ha |
Weißtanne | 10 kg/ha |
Vogelkirsche | 5 kg/ha |
Ahorn, Ulme | 3 kg/ha |
Kiefer | 2 kg/ha |
Linde, Erle, Europ. Lärche, Birke | 1 kg/ha |
- 4.1.6
- Nachbesserung
1Die Förderung umfasst im Wesentlichen die Ausgaben für Pflanzen und Pflanzung bzw. Saatgut und Ausbringung, da die übrigen Ausgaben bereits mit der Bezugsmaßnahme kalkuliert und gefördert sind. 2Die Nachbesserung ist förderfähig, wenn Ausfälle aufgrund natürlicher Ereignisse, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) aufgetreten sind und keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können. 3Durch die Nachbesserung dürfen die ursprünglichen Förderkonditionen (z. B. Mindestlaubholzanteil, Anteil standortheimischer Baumarten) nicht umgangen werden.
- 4.1.6.1
- Nachbesserung bei Pflanzungen (Nr. 2.1.4)
1Förderfähig ist die Nachbesserung von Pflanzungen, bei Ausfällen in Höhe mehr als 30 % der Gesamtpflanzenzahl und bei Erstaufforstung ab dem zweiten Jahr nach Anlage der Kultur. 2Für ausgabenerhöhende Faktoren kann ggf. ein Zuschlag gewährt werden.
- 4.1.6.2
- Nachbesserung bei PAVen (Nr. 2.1.4)
1Förderfähig ist die Nachbesserung von PAVen, wenn der Ausfall mehr als 30 % der Versuchspflanzen beträgt und die Nachbesserung mit der gleichen Baumart und Herkunft erfolgt. 2Nachbesserungen (z. B. bei „Fehlversuchen“) im Rahmen einer üblichen Wiederaufforstung sind förderfähig, wenn mehr als 50 % der Versuchspflanzen ausgefallen sind und das AWG eine Fortführung als PAV nicht für sinnvoll erachtet.
- 4.1.6.3
- Nachbesserung bei Saaten (Nr. 2.2.3)
1Förderfähig ist die Nachbesserung von Saaten, wenn der Ausfall mehr als 30 % der Saatfläche ausmacht. 2Die Nachbesserung im Rahmen einer erneuten Saat ist nur einmalig möglich. 3Wenn die Nachbesserung durch Saat erfolglos war, oder die Nachbesserung durch Saat aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht erfolgversprechend ist, kann die Nachbesserung durch Pflanzung erfolgen. 4Hierzu wird nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde auf die Stückzahlförderung gewechselt.
- 4.2
- Naturverjüngung (Nr. 2.3)
- 4.2.1
- Kleinzäune (Nr. 2.3.1)
- 4.2.1.1
- Etablierung von Verjüngungskernen
1Förderfähig sind die Errichtung und der Unterhalt von kleinen Wildschutzzäunen zur Etablierung von Verjüngungskernen mit erwünschten Mischbaumarten, die sich mit Zaunschutz natürlich verjüngen. 2Je Verjüngungskern ist ein Zaunumfang von minimal ca. 50 m und maximal ca. 100 m zu verwenden. 3Die Zäune sind mit einem Tor oder Überstieg zu versehen und dürfen nicht an bestehende Zäune anschließen oder in diese integriert werden. 4Sie dürfen nicht zum Schutz von Kulturen (Pflanzung, Saat) verwendet werden.
- 4.2.1.2
- Wildlingsbeete
1Wildlingsbeete dienen dem Schutz der eigenen Nachzucht von Wildlingen im Umkreis geeigneter Samenbäume. 2Geeignete Samenbäume müssen im Anflug- bzw. Aufschlagbereich der Wildlingsbeete stehen und standortgemäß, klimatolerant und fruktifikationsfähig sein. 3Je Wildlingsbeet ist ein Zaunumfang von minimal ca. 100 m und maximal ca. 200 m zu verwenden, Nr. 4.2.1.1, Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Wildlinge dürfen zur eigenen Verwendung genutzt, jedoch nicht verkauft werden. 5Eine gleichzeitige Förderung der Bodenverwundung gemäß Nr. 4.2.2 ist zulässig. 6Nach Beendigung der Wildlingsgewinnung kann ein durchwachsendes Wildlingsbeet mit ausreichender Bestockungsdichte und Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen nach Nr. 4.2.3 (Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung) gefördert werden.
- 4.2.1.3
- Weiserflächen
1Die Errichtung von Weiserflächen erfolgt im Anhalt an das von der LWF herausgegebene Merkblatt „Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen“ (https://www.lwf.bayern.de/service/publikationen – Suchbegriff „Weiserflächen“). 2Die Förderung umfasst neben der gezäunten Beobachtungsfläche (Weiserzaun mit ca. 50 m Zaunumfang, ergibt z. B. eine gezäunte Fläche von ca. 12 m x 12 m) die dauerhafte Markierung einer gleich großen ungezäunten Vergleichsfläche. 3Hiebsmaßnahmen oder die Rücknahme der Begleitvegetation (z. B. Brombeere) sind nur nach Zustimmung der örtlichen Revierleitung zulässig. 4Dabei muss die Vergleichbarkeit der Flächen gewahrt bleiben. 5Pflegemaßnahmen in der Verjüngung sind nicht zulässig.
- 4.2.2
- Bodenverwundung (Nr. 2.3.2)
1Gefördert wird die Verwundung des Oberbodens zur Verbesserung des Keimbettes und zur Einleitung der natürlichen Verjüngung. 2Die Bearbeitung ist nur streifenweise oder plätzeweise zulässig. 3Das bei der Bearbeitung anfallende Material soll auf den nicht bearbeiteten Flächenteilen abgelegt werden. 4Die forstfachliche Notwendigkeit sowie die Eignung des Verfahrens müssen von der örtlichen Bewilligungsbehörde festgestellt werden.
- 4.2.3
- Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung (Nr. 2.3.3)
1Die Förderung umfasst Pflegemaßnahmen, Ergänzungspflanzungen, Waldschutzmaßnahmen und verjüngungsschonende Eingriffe in den beschattenden Altbestand.
2Naturverjüngungen müssen zum Ende der Bindefrist ausreichend verjüngt und gesichert sein. 3Als ausreichend kann die für den jeweils angestrebten Bestandstyp erforderliche Mindestpflanzenzahl angesehen werden, wobei 2 000 flächig verteilte Verjüngungsindividuen im Hauptbestand je Hektar grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. 4Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 40 % und überwiegend standortheimische Baumarten aufweisen. 5Auf den Erhalt der Nebenbaumarten und Blühpflanzen ist besonders Wert zu legen. 6Bei Maßnahmen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.
- 4.2.4
- Beschränkungen
1Naturverjüngungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald. 3Nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz ist die Sicherung und Pflege von Naturverjüngungen nicht förderfähig. 4Nicht förderfähig sind weiterhin Maßnahmen in Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind. 5Bereits geförderte Naturverjüngungen können nicht erneut gefördert werden.
- 4.3
- Bestandspflege (Nr. 2.4)
- 4.3.1
- Bewässerung (Nr. 2.4.1)
1Gefördert wird die Bewässerung einer geförderten Kultur während ihrer Anlage und während der ersten beiden Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises der Ursprungsmaßnahme. 2Eine Bewässerung ist höchstens zwei Mal im Jahr förderfähig. 3Der Abstand zwischen den Bewässerungsdurchgängen muss dann mindestens zwei Wochen und soll grundsätzlich höchstens zwei Monate betragen. 4Förderfähig ist die Bewässerung grundsätzlich nur, wenn der Anwuchserfolg nach fachlicher Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde ohne Bewässerung gefährdet ist. 5Förderfähig ist ausschließlich die Bewässerung der einzelnen Kulturpflanzen, keine flächige Bewässerung. 6Fahrzeuge und Geräte zur Bewässerung dürfen nur auf Wegen, Rückegassen etc. bewegt werden (kein flächiges Befahren). 7Die Entscheidung über die Eignung des beantragten Verfahrens trifft die Bewilligungsbehörde.
- 4.3.2
- Jungbestandspflege (Nr. 2.4.2)
1Pflegemaßnahmen müssen ohne Einsatz von Herbiziden (Pflanzenschutzmitteln) erfolgen. 2Das bei einer Pflege anfallende Material ist, soweit notwendig, waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln oder zu beseitigen. 3Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Bekämpfung rindenbrütender Insekten ist nicht möglich. 4Vorhandenes Weichlaubholz (z. B. Weiden, Vogelbeeren) ist aus Gründen der Biodiversität und des Insektenschutzes in ausreichendem Umfang zu erhalten. 5Dies gilt insbesondere für Blühsträucher und -bäume am Rand von Waldwegen und Rückegassen. 6Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Pflegemaßnahme oder den Umfang des zu belassenden Weichlaubholzes trifft die Bewilligungsbehörde. 7Die Anlage eines Feinerschließungssystems ist Bestandteil der Fördermaßnahme (Pflegepfade, Rückegassen).
8Pflegemaßnahmen in Beständen zwischen 5 m und 15 m durchschnittlicher Bestandshöhe werden wegen des gesteigerten Aufwandes erhöht gefördert. 9Die Bestände dürfen nicht höher als 15 m sein. 10Soweit erforderlich, sind Pflegemaßnahmen frühestens nach drei Jahren erneut förderfähig. 11Nicht förderfähig ist
- die Pflege von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
- die Pflege von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre,
- die Pflege in Beständen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind und/oder als Mittel-/Niederwald bewirtschaftet werden,
- die Pflege in Beständen, in denen das Förderziel wegen erkennbarer Gefährdungen (z. B. durch Rotwild, Biber) nicht erreicht werden kann.
- 4.4
- Bodenpflege (Nr. 2.5)
- 4.4.1
- Bodenschutzkalkung (Nr. 2.5.1)
1Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände dienen. 2In den roten Bereichen der „Kalkungskulisse Bayern“ (siehe LWF aktuell Nr. 78 unter https://www.lwf.bayern.de/service/
- 4.4.2
- Bodenschonende Bringung (Nr. 2.5.2)
Gefördert werden die Seilbahnbringung im Schutzwald und auf Sonderstandorten, das Rücken mit Pferden sowie das Rücken mit leichten Seilkränen oder besonders bodenpfleglichen Kleinmaschinen, soweit ihr Einsatz für die Holzbringung zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führt, insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens.
- 4.4.2.1
- Seilbahnbringung
1Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes einer Seilbahnanlage trifft die Bewilligungsbehörde. 2Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. 3Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn eine Seilbahnbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt. 4Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, muss der Bestand vor Maßnahmendurchführung ausgezeichnet werden.
5Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. 6Bereits bei Antragstellung ist daher der geplante Entnahmesatz in Festmetern je Laufmeter Seil anzugeben. 7Wesentliche Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden. 8Eine verspätete Anzeige kann zur Ablehnung der Förderung führen. 9Bei besonders schwierigen und ausgabenerhöhenden Verhältnissen (z. B. schwebender Transport, extreme Steilheit, Blocküberlagerung, Verhau, Zwischentransport, Verbesserung des Humuserhalts durch Belassen von Biomasse im Wald) kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
- 4.4.2.2
- Rücken mit Pferd
1Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken mit Pferden zur bodenschonenden Holzbringung. 2Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die mit Pferden gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.
- 4.4.2.3
- Rücken mit leichten Seilkränen, Traktionswinden oder besonders bodenpfleglichen Kleinmaschinen
1Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken von Holz mit leichten Seilkränen oder Hebeschleifzügen (Yarder), Traktionswinden, kleinen Rückeraupen oder leichten Raupenmaschinen auf Sonderstandorten (z. B. Moore, Feuchtgebiete, Hanglagen). 2Bodenfahrende Maschinen dürfen im Waldbestand ausschließlich auf dem Feinerschließungsnetz bewegt werden. 3Bei Rückeraupen und leichten Raupenmaschinen umfasst die Förderung nur solche, die auf einem Anhänger für Personenkraftfahrzeuge transportiert werden dürfen und einen rechnerischen Kontaktflächendruck von 500 g/cm² nicht überschreiten. 4Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die vorgerückte bzw. gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.
- 4.5
- Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.6)
- 4.5.1
- Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.6.1)
1Bei dem aufzuarbeitenden, zu behandelnden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. 2Regulär eingeschlagenes Holz und Holz, aus dem die Schädlinge bereits überwiegend ausgeflogen sind (nicht mehr waldschutzwirksam), ist nicht förderfähig. 3Vorbeugung und Bekämpfung müssen das gesamte fängische Material einer Maßnahme umfassen. 4Dabei müssen die jeweiligen Verfahren von der LWF als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein. 5Soweit Gründe des Waldschutzes bzw. der Arbeits- und Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen, sind zur Verbesserung der biologischen Vielfalt Teile der Biomasse im Wald zu belassen. 6Die Förderung umfasst den Mehraufwand der vorbereitenden Maßnahmen sowie die Mehrausgaben, die durch eine waldschutzwirksame insektizidfreie Behandlung des Schadholzes entstehen.
- 4.5.2
- Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten im Schutzwald (Nr. 2.6.2)
Über Nr. 4.5.1 hinaus gilt:
- Die Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und der Gefährdungsbereich um den Schutzwald wird von der Bewilligungsbehörde festgestellt.
- Soweit erforderlich, sind im Schutzwald ca. 1 m hohe Stöcke zu belassen und waldschutzwirksam behandelte Bäume, die im Wald belassen werden, möglichst quer zum Hang zu fällen.
- Bei „Vorbereitung in Verbindung mit Belassen“ ist das Holz waldschutzwirksam zu behandeln, dauerhaft im Bestand zu belassen und darf nicht genutzt werden.
- Bei „Vorbereitung in Verbindung mit Hubschrauberbringung“ sind vor Maßnahmenbeginn mögliche Alternativen zu prüfen, die Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahme trifft die Bewilligungsbehörde.
- 4.5.3
- Prävention von Waldbränden (Nr. 2.6.3)
1Die Förderung umfasst ausschließlich Maßnahmen, die im Rahmen der Richtlinie für Waldbrandabwehr (AllMBl. 2013/05 S. 189) zum Zweck der Waldbrandvorbeugung konzeptionell vorgesehen sind. 2Gefördert werden können die Anlage von Waldbrandschutzstreifen mit standortgemäßen feuerhemmenden Baumarten sowie Vorbereitung, Einrichtung und Unterhaltung von Wundstreifen und Brandschutzschneisen (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger). 3Die Anlage von Waldbrandschutzstreifen wird grundsätzlich als Wiederaufforstung durch Pflanzung (Nr. 2.1.2 i. V. m. Nr. 4.1.3) gefördert, dabei sind die Regelungen zu standortheimischen Baumarten nicht Fördervoraussetzung.
- 4.6
- Vorarbeiten (Nr. 2.7)
- 4.6.1
- Forstbetriebsgutachten
1Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten (im Folgenden „Gutachten“) im Privatwald. 2Das Gutachten muss im Anhalt an die Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald erstellt werden und Möglichkeiten zur Steigerung der Klimastabilität, Biodiversität und Naturschutzmaßnahmen aufzeigen. 3Die Antragstellenden müssen der Forstverwaltung eine Kopie des Gutachtens zur dienstlichen Nutzung in elektronischer Form überlassen.
4Die Erstellung von Gutachten muss durch betriebsfremdes, forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen. 5Als solches gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen. 6Eigenleistungen sind nicht förderfähig. 7Wiederholte Gutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach 10 Jahren erneut förderfähig. 8Dies gilt nicht, wenn durch Waldschäden wesentliche Teile eines Gutachtens nicht mehr als Planungsgrundlage verwendet werden können. 9Ggf. notwendige Standortoperate, die zur Erstellung eines Gutachtens benötigt werden, können gesondert im Rahmen der fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2) gefördert werden. 10Für Gutachten, die mithilfe von Fernerkundung erstellt werden, gilt ein verringerter Fördersatz.
- 4.6.2
- Fachliche Stellungnahmen
1Gefördert wird die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, die z. B. zur Feststellung einer Genehmigung (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP) und als Grundlage für Forstbetriebsgutachten (Nr. 4.6.1) erforderlich sind. 2Fachliche Stellungnahmen werden Grundlage der darauf basierenden Fördermaßnahme. 3Eine Förderung kann auch erfolgen, wenn keine Folgeförderung damit verbunden ist (wenn z. B. UVP die Maßnahme nicht zulässt). 4Die Erstellung von Standortoperaten muss durch betriebsfremdes, forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen (vgl. 4.6.1). 5Bei Standortoperaten muss der staatlichen Forstverwaltung eine Kopie zur dienstlichen Nutzung in elektronischer Form überlassen werden.
- 4.7
- Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.8)
1Teilweise erstattet wird der durch einen Waldbrand oder durch Hochwasser entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturausgaben (gesondert förderfähig). 2Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die oder der Antragstellende es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 3Sie ist zu versagen, wenn die bzw. der Antragstellende den Schaden selbst verursacht hat. 4Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Versicherung) geltend zu machen. 5Ersatzleistungen, freiwillige Leistungen Dritter sowie Erlöse, die nach Abzug der Ausgaben für die Holzernte verbleiben („holzerntefreie Erlöse“), werden vor Ermittlung des Schadenswertes in Abzug gebracht. 6Jegliche Ersatzleistungen, die die oder der Antragstellende auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang. 7Als Hochwasserschäden gelten auch Schäden, die durch Starkregen, Lawinen, Muren etc. entstanden sind.
- 4.8
- Außergewöhnliche Schäden (Nr. 2.9)
1Gefördert wird die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nicht in zumutbarer Weise beseitigt werden können und an deren Beseitigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 2Die Förderung umfasst auch die Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen sowie zwingend erforderliche Mehraufwendungen für Arbeitssicherheit und Waldschutzmaßnahmen. 3Liegen die Maßnahmen z. B. aufgrund Gesundheitsschutz im besonderen staatlichen Interesse, kann eine erhöhte Förderung gewährt werden, die durch das StMELF festgesetzt wird. 4Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat. 5Dasselbe gilt für die Anerkennung einer erhöhten Förderung.
- 4.9
- Ausschluss der Förderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Die Maßnahme dient der Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Waldgesetz).
- Der Maßnahme ist auf der beantragten Förder- bzw. Maßnahmenfläche ein Verstoß gegen gesetzliche, waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestandes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen und die bzw. der Waldbesitzende oder die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer hat dies zu verantworten. Der Förderausschluss gilt (z. B. bei Eigentumswechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als 5 Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
- Die Maßnahme dient der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt, z. B. einer Anordnung nach Art. 41 BayWaldG oder von Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z. B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu.
- Die Maßnahme soll auf Waldflächen erfolgen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Waldflächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
- Im Zuge der Maßnahme verbleiben Kunststoffe (auch Biokunststoffe) dauerhaft im Wald (z. B. Superabsorber, Kunststoffgitternetz oder Bitumenpappe bei Ballenpflanzen).
- Für die Maßnahme eines großen Unternehmens kann kein Anreizeffekt nachgewiesen werden.
2Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die Maßnahme
- auf einer Fläche außerhalb Bayerns stattfinden soll,
- auf einer Fläche stattfinden soll, die der oder dem Antragstellenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,
- auf einer Fläche einer nach Nr. 3.2 nicht antragsberechtigten Person stattfinden soll.
3Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenso ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende
- die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt,
- für die Durchführung der Maßnahme weitere Leistungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erhält, die mehr als 20 % der Fördersumme betragen,
- ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 33 Absatz 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) ist,
- eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
1Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. 2Die Förderung der Bodenschutzkalkung (Nr. 4.4.1), der Prävention von Waldbränden (Nr. 4.5.3, ausgenommen Maßnahmen nach Satz 3), von fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.6.2) und bei außergewöhnlichen Schäden (Nr. 4.8) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Festbetragsfinanzierung auf Basis von Pauschalen
1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen kalkulierte Ausgabenpauschalen zugrunde. 2Die Förderung erfolgt stückzahlbezogen, flächenbezogen oder festmeterbezogen. 3Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.8) ist der Schadenswert im Anhalt an die Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. 4Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturausgaben. 5Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. 6Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1 000 Euro pro Hektar zu erhöhen.
- 5.2.2
- Anteilfinanzierung
In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
- sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig. Bei Nr. 4.6.2 Fachliche Stellungnahmen sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig,
- sind Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig,
- vermindern sich die förderfähigen Ausgaben um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
- sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig,
- können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.
- 5.2.3
- Maßnahmenträgerschaft
Ausgaben für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
- 5.3.1
- Höhe der Förderung
1Die Höhe der Fördersätze und Festbeträge ist in der Anlage aufgeführt. 2Diese sind anzuwenden, soweit nicht das StMELF aus forstpolitischen Gründen (vgl. Nr. 1 Satz 4) oder Blick auf die verfügbaren Haushaltsmittel niedrigere Fördersätze und Festbeträge festlegt und mitteilt.
- 5.3.2
- Begrenzung der Förderung
1Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung beantragte Fläche/Menge darf im Bereich der Bewilligungsbehörde
- jeweils 50 ha für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 (Erstaufforstung Pflanzung), Nr. 2.1.2 (Wiederaufforstung Pflanzung), Nr. 2.2.1 (Erstaufforstung Saat), Nr. 2.2.2 (Wiederaufforstung Saat), Nr. 2.3.2 (Bodenverwundung), Nr. 2.3.3 (Sicherung und Pflege von NVJ) und Nr. 2.4.2 (Jungbestandspflege),
- jeweils 20 ha für Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 (PAVe),
- 200 ha für Maßnahmen nach Nr. 2.5.1 (Bodenschutzkalkung),
im Jahr nicht übersteigen.
2Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung im jeweiligen Jahr festgesetzte Menge darf im Bereich der Bewilligungsbehörde 5 000 fm für Maßnahmen nach Nr. 2.5.2 (Bodenschonende Bringung) im Jahr nicht übersteigen.
3Die von der oder dem Antragstellenden zur Förderung im jeweiligen Jahr festgesetzte Menge darf im Bereich der Bewilligungsbehörde 30 000 Euro für Maßnahmen nach Nr. 2.6.3 (Waldbrandprävention), Nr. 4.6.1 (Forstbetriebsgutachten) und Nr. 4.6.2 (Fachliche Stellungnahmen) im Jahr nicht übersteigen.
4Bei Beantragungen durch einen Maßnahmenträger gelten die 5-fachen Begrenzungen. 5Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenzen entscheiden.
- 5.3.3
- Zuschläge
1Zum Ausgleich schwieriger Verhältnisse oder erschwerter Arbeitsbedingungen und damit verbundener höherer Ausgaben kann eine erhöhte Förderung gewährt werden. 2Als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau im Kleinprivatwald kann eine erhöhte Förderung gewährt werden. 3Förderzuschläge werden als prozentualer Zuschlag auf den Grundfördersatz gewährt, bei Wurzelschutztauchung und Wuchshilfen als Pauschalbetrag je Stück, bei Seilbahnbringung (Nr. 4.4.2.1) als Zuschlag in Euro auf Basis des Entnahmesatzes. 4Erschwerniszuschläge und Anreizzuschlag dürfen auch nebeneinander gewährt werden.
- 5.3.3.1
- Erschwerniszuschlag
Ein Erschwerniszuschlag kann gewährt werden:
- für Maßnahmen, die überwiegend in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und die der Erhaltung/ Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen.
- für Maßnahmen, die überwiegend im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 Bayerische Alpen (siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 „Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns“) erfolgen.
- bei Kulturbegründungen durch Pflanzung für Pflanzen, die nachweislich eine kunststofffreie Wurzelschutztauchung im Erzeugungsbetrieb erhalten haben, die dem Schutz der Wurzeln bei Transport und Zwischenlagerung unmittelbar vor der Pflanzung dient.
- bei Kulturbegründungen durch Pflanzung in Sonderfällen, wenn diese zwingend die Verwendung von Wuchshilfen erfordern (z. B. Ergänzungspflanzung, Weitverbände). Es dürfen nur kunststofffreie Wuchshilfen zum Einsatz kommen. Die Zuschlagsgewährung ist auf max. 1 000 Stück je Maßnahme beschränkt.
- bei besonders schwierigen Verhältnissen (z. B. Pflanzung in extrem skelettreichem Boden, erschwerende Geländemerkmale wie Steilheit, Blocküberlagerung, Felswände, schwere Zugänglichkeit der Fläche) und ausgabenerhöhenden Maßnahmen (z. B. überdurch-schnittlicher Kulturpflegeaufwand), nähere Angaben siehe Förderhöchstsatztabelle.
- 5.3.3.2
- Anreizzuschlag
Ein Anreizzuschlag kann gewährt werden für Maßnahmen in Kleinprivatwäldern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bis zu 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde bewirtschaftet.
- 5.3.4
- Bagatellgrenze
1Anträge für Maßnahmen, deren Förderbetrag unter 700 Euro (Bagatellgrenze) liegt, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4.2 (Jungbestandspflege), Nr. 2.5.2 (bodenschonende Bringung) und 2.3 (Naturverjüngung) beträgt die Bagatellgrenze 300 Euro.
3Maßnahmen zum Erhalt einer Kultur während der Bindefrist (Nr. 2.1.4 Nachbesserung Pflanzung, Nr. 2.2.3 Nachbesserung Saat und Nr. 2.4.1 Bewässerung) unterliegen keiner Bagatellgrenze.
- 5.3.5
- Mehrfachförderung
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. 2Die Nr. 4.9, Satz 3, 2. Tiret bleibt davon unberührt. 3Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Krediten der Rentenbank im Rahmen der Programmbedingungen Forstwirtschaft ist förderunschädlich.
6.Sonstige Bestimmungen
- 6.1
- Bindefrist
1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
- bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 (Erstaufforstung Pflanzung), 2.1.2 (Wiederaufforstung Pflanzung), 2.1.3 (PAVe), 2.2.1 (Erstaufforstung Saat), 2.2.2 (Wiederaufforstung Saat), 2.3.1 (NVJ-Kleinzäune) und 2.3.3 (Sicherung und Pflege von NVJ) fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
- bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 (Nachbesserung Pflanzung) und 2.2.3 (Nachbesserung Saat) mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt,
- bei Maßnahmen nach Nr. 2.6.3 (Waldbrandprävention) wird die Bindefrist einzelfallbezogen festgelegt. Sie beträgt jedoch höchstens 5 Jahre.
2Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.
- 6.2
- Verzicht auf Rückforderungen
1Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird. 2Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der bzw. dem Antragstellenden eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie bzw. er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.
- 6.3
- Evaluierung
Das StMELF führt eine Evaluierung der Richtlinie gemäß VV 12 zu Art. 44 BayHO durch.
7.Verfahren
- 7.1
- Antragstellung
1Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). 2Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme mittels der von der Bewilligungsbehörde zugeteilten Betriebsnummer und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des StMELF elektronisch zu stellen. 3Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 4Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet.
- 7.2
- Antragsbearbeitung
1Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind den Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 2Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. 3Abzulehnen sind auch Anträge, soweit die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten bzw. wenn die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.4 unterschritten wird.
- 7.3
- Maßnahmenbeginn
1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, sind nicht die Bestellung oder der Abruf von Pflanzmaterial oder Saatgut, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. 4Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung/ Saatgutbestellung oder der Pflanzenabruf auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Fachplanes erfolgt. 5Im Falle der Lohnanzucht sind die Beerntung zur Saatgutgewinnung, die Saatgutbestellung und die Lohnanzucht selbst nicht als Maßnahmenbeginn zu sehen. 6Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der bzw. dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.
- 7.4
- Verwendungsnachweis
1Die Antragstellenden haben die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. 3Bei Festbetragsfinanzierung auf Basis von Pauschalen wird auf den zahlenmäßigen Nachweis verzichtet. 4Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege für die Dauer der Bindefrist auf und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.
- 7.5
- Auszahlung der Fördermittel
1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde. 2Die Zuwendung wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
- 7.6
- Sanktionierung
1Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus wird die oder der Antragstellende, wenn sie oder er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
- 7.7
- Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen
1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.
- 7.8
- Aufzeichnungspflicht
1Die zuständigen Behörden führen elektronische Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Die Aufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe vierzehn Jahre lang aufbewahrt.
- 7.9
- Veröffentlichung
1Auf einer eigenen Internetseite bzw. in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden folgende Informationen veröffentlicht:
- vollständiger Wortlaut der Richtlinie,
- Namen der Bewilligungsbehörden und
- Informationen gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union (2022/C 485/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
- 7.10
- Prüfrechte
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.
8.Beihilferechtliche Grundlagen
1Die Maßnahmen der Nr. 2.1 Kulturbegründung durch Pflanzung und der Nr. 2.2. Kulturbegründung durch Saat sind auf Grundlage der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 gemäß Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 2.1.1. bei Erstaufforstung, gemäß Abschnitt 2.1.4. bei Wiederaufforstung, bei Wiederaufforstung nach Schaden gemäß Abschnitt 2.8.1. notifiziert1, die Nachbesserung durch Pflanzung der Nr. 2.1.4 oder Saat der Nr. 2.2.3 ist gemäß Abschnitt 2.1.3. notifiziert1.
2Die Maßnahmen der Nr. 2.3 Naturverjüngung sind auf Grundlage der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 gemäß Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 2.1.4. notifiziert1.
3Die Maßnahmen der Nr. 2.4 Bestandspflege sind auf Grundlage der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 gemäß Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 2.1.1. bei Bewässerung Erstaufforstung, gemäß Abschnitt 2.1.3. bei Bewässerung Wiederaufforstung und gemäß Abschnitt 2.1.4. bei Jungbestandspflege notifiziert1.
4Die Maßnahmen der Nr. 2.5 Bodenpflege sind auf Grundlage der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 gemäß Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 2.1.4. bei Bodenschutzkalkung, darüber hinaus gemäß Abschnitt 2.8.2. notifiziert1.
5Die Maßnahmen der Nr. 2.6 Waldschutzmaßnahmen sind auf Grundlage der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 gemäß Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 2.8.1. notifiziert, der Nr. 2.6.2 Prävention von Waldbränden, der Nr. 2.9 Außergewöhnliche Schäden gemäß Abschnitt 2.1.3. notifiziert1.
6Die Maßnahmen der Nr. 2.7 Vorarbeiten sind auf Grundlage der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 gemäß Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 2.1.4 notifiziert1.
7Inhaltsgleich zu den in Klammern genannten Förderbereichen des in Ausführung des GAKG erlassenen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sind
- die Maßnahmen der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1 sowie der Nrn. 2.1.4, 2.2.3 und 2.4.1 bei Erstaufforstung,
- die Maßnahmen der Nrn. 2.1.2, 2.2.2 und 2.3 sowie der Nrn. 2.1.4, 2.2.3 und 2.4.1 bei Wiederaufforstung (GAK Förderbereich 5A 2.02, bzw. bei Wiederaufforstung nach Schaden der Nrn. 2.1.2 und 2.2.2 GAK Förderbereich 5F 3.03),
- die Maßnahmen der Nr. 2.4.2 (GAK Förderbereich 5A 3.02,
- die Maßnahmen der Nr. 2.5 (GAK Förderbereich 5A 4.02),
- die Maßnahmen der Nr. 2.6 (GAK Förderbereich 5F 2.03),
- die Maßnahmen der Nr. 2.7 (GAK Förderbereich 5A 1.02)
- und die Maßnahmen der Nr. 2.9 (GAK Förderbereich 5F 1.03, Ausnahme siehe Satz 9).
8Nicht inhaltsgleich mit dem GAK-Rahmenplan sind die Maßnahmen der Nr. 2.1.3, der Nr. 2.1.4 soweit PAVe betreffend und der Nr. 2.9 soweit über die bestands- und bodenschonende Räumung von Kalamitätsflächen einschließlich der Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren hinausgehend.
9Für die Maßnahmen der Nr. 2.8 Waldbrand- und Hochwasserschäden erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) nach der Verordnung (EU) 2023/2831.
9.Schlussbestimmungen
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
3Bewilligungen für Maßnahmen auf der Grundlage dieser Richtlinie können erst erfolgen, nachdem die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat. 4Maßnahmen, die auf Grundlage der alten Bekanntmachung beantragt wurden, werden weiterhin nach den alten Bestimmungen abgewickelt.
5Darüber hinaus wird die Kulturpflege durch Beseitigung der Konkurrenzvegetation im dritten, vierten und fünften Jahr der Bindefrist, bei Saat während der ganzen Bindefrist, gemäß WALDFÖPR 2020 Nr. 4.3.1.1 (letztes Tiret ausgenommen) auch nach deren Außerkrafttreten weitergeführt, als Jungbestandspflege unter 5 m Höhe nach Nr. 4.3.2 der WALDFÖPR 2025. 6Dabei wird der Erschwerniszuschlag nach Nr. 5.3.3.1, Satz 1 letztes Tiret gewährt, weitere Zuschläge, soweit zutreffend. 7Die Nrn. 4.1.2 Satz 1, 4.1.3 Satz 1 und 4.1.5 Satz 1 der Richtlinie (Ausschluss der Kulturpflegeförderung innerhalb der Bindefrist) gelten hier nicht.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor