Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 271 vom 02.07.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der
Mittelschule sowie an Förderzentren und an Schulen für Kranke 2026

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 12. Juni 2025, Az. IV.2-IV.6-BS7501.2025/12/3

1.Mittelschule

1.1
Rechtsgrundlage

Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule 2026 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) durchzuführen. Die im Folgenden genannten Bestimmungen der MSO beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand. Änderungen sind vorbehalten.

1.2
Zeitplan

Für die schriftlichen zentralen Prüfungen gilt folgender Zeitplan:

Freitag, 26. Juni 2026

Muttersprache (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 140 Minuten.)

Teil A Textgebundenes Schreiben
Teil B Impulsgesteuertes Schreiben

Montag, 29. Juni 2026

Englisch (§ 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit

Teil A Hör- und Hörsehverstehen
Teil B Sprachgebrauch
Teil C Leseverstehen
Teil D Sprachmittlung
Teil E Text- und Medienkompetenzen
Teil F Schreiben

Dienstag, 30. Juni 2026

Deutsch (§ 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 MSO)

195 Minuten Arbeitszeit

Teil A Zuhören
Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung
Sprachgebrauch – Rechtschreiben
Teil C Lesen
Teil D Schreiben

Deutsch als Zweitsprache (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 MSO)

150 Minuten Arbeitszeit

Teil A Zuhören
Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung
Sprachgebrauch – Rechtschreiben
Teil C Lesen
Teil D Schreiben

Mittwoch, 1. Juli 2026

Mathematik (§ 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit

Teil A 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr
Teil B 9.10 Uhr bis 10.40 Uhr
1.3
Zentrale Prüfung im Fach Deutsch

In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreiben, Teil C Lesen und Teil D Schreiben auf. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diese sind optisch klar voneinander zu unterscheiden. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

1.4
Zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“

Die zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gliedert sich in vier Teile: Teil A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreiben, Teil C Lesen und Teil D Schreiben. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch – „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

1.5
Projektprüfung

Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.

1.6
Terminsetzung für die Prüfungen in den Fächern Geschichte/Politik/Geografie und Natur und Technik

Für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 MSO ist es möglich, Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik als Prüfungsfach zu wählen, weshalb hier bei Bedarf zwei unterschiedliche Prüfungstermine festgelegt werden müssen. Die Schulen setzen die Termine der beiden Prüfungen mit schulhausinterner Aufgabenstellung deshalb selbst fest, frühester Prüfungstermin ist jedoch Montag, 11. Mai 2026.

1.7
Besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten. Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird als Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und an der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2026 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt.

Prüfungstermine im Schuljahr 2025/2026 sind:

Dienstag, 24. März 2026 (Leistungstest)
Freitag, 26. Juni 2026 (Abschlussprüfung)

Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Das Angebot an möglichen Sprachen wird im Oktober 2025 bekannt gegeben. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.

1.8
Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Meldung erfolgt 2026 über das Bayerische Schulportal. Die Schulen werden gebeten, die Meldung über die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung bis spätestens Montag, den 9. März 2026, über das Schulportal zu übermitteln. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.

1.9
Meldung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hier ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.

1.10
Nachholtermin

Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten Prüfung nicht teilgenommen hat, kann sie an folgenden Terminen nachholen (§ 27 Abs. 2 MSO):

Dienstag, 29. September 2026: Englisch/Muttersprache
Mittwoch, 30. September 2026: Deutsch/Deutsch als Zweitsprache
Donnerstag, 1. Oktober 2026: Mathematik

Nachholprüfungen werden grundsätzlich von der Mittelschule erstellt. Zur Erstellung der Prüfungsaufgaben für den Nachholtermin insbesondere in den zentral gestellten Prüfungsfächern Deutsch/Deutsch als Zweitsprache, Mathematik, Englisch und Muttersprache wird eine Zusammenarbeit auf Verbund- bzw. Schulamtsebene empfohlen. Das zuständige Staatliche Schulamt koordiniert den Ablauf.

Für den Fall einer Nachholprüfung im Fach Deutsch im Förderschwerpunkt Hören stellt das StMUK den Prüfungsteil A: „Verstehend Wahrnehmen“ für den offiziellen Nachholtermin am 30. September 2026. Die Schulen werden gebeten noch am Prüfungstag die Nachholprüfung anzufordern.

1.11
Einzelprüfung im Fach Englisch

Nach § 23 Abs. 4 MSO können Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, nach § 28 Abs. 10 MSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen.

1.12
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber

Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 MSO bis spätestens zum 1. März 2026 an der Mittelschule, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.Förderzentren

2.1
Rechtsgrundlage

Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule 2026 an Förderzentren ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, ber. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), durchzuführen. Hinsichtlich der Verweisungen auf die Volksschulordnung (VSO) in der VSO-F können die bisherigen Regelungen der VSO herangezogen werden, wie sie inhaltlich in die neue MSO übernommen wurden. Die VSO-F wird angepasst werden.

2.2
Zeitplan

Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Förderzentren sind die Termine der Mittelschulen die Grundlage (vgl. Nr. 1). Es gelten die in § 61 VSO-F in Verbindung mit § 23 MSO festgelegten Arbeitszeiten. Für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres besonders ausgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO anzuwenden.

Freitag, 26. Juni 2026

Muttersprache (§ 61 Abs. 3 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit
(Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 140 Minuten.)

Montag, 29. Juni 2026

Englisch (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit

Deutsche Gebärdensprache

30 + 15 Minuten Arbeitszeit
(§ 61 Abs. 7 Satz 2 VSO-F)

Dienstag, 30. Juni 2026

Deutsch (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 MSO)

195 Minuten Arbeitszeit

Deutsch als Zweitsprache (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 MSO)

150 Minuten Arbeitszeit

Mittwoch, 1. Juli 2026

Mathematik (§ 61 Abs. 7 Satz 1 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 MSO)

120 Minuten Arbeitszeit

Teil A 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr
Teil B 9.10 Uhr bis 10.40 Uhr
2.3
Zentrale Prüfung im Fach Deutsch

In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreiben, Teil C Lesen und Teil D Schreiben auf. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diese sind optisch klar voneinander zu unterscheiden. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

2.4
Besondere Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache

Die Bestimmungen für die besondere Leistungsfeststellung an Mittelschulen in den Fächern Deutsch als Zweitsprache (siehe Nr. 1.2 und Nr. 1.4) und Muttersprache (siehe Nr. 1.2 und Nr. 1.7) gelten für die Förderzentren entsprechend. Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 12. November 2025 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden.

2.5
Projektprüfung

Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.

2.6
Terminsetzung für die Prüfungen in den Fächern Geschichte/Politik/Geografie und Natur und Technik

Für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 70 VSO-F in Verbindung mit § 28 MSO ist es möglich, Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik als Prüfungsfach zu wählen, weshalb hier bei Bedarf zwei unterschiedliche Prüfungstermine festgelegt werden müssen. Die Schulen setzen die Termine der beiden Prüfungen mit schulhausinterner Aufgabenstellung deshalb selbst fest, frühester Prüfungstermin ist jedoch Montag, 11. Mai 2026.

2.7
Deutsche Gebärdensprache

Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben. Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsche Gebärdensprache im schriftlichen/praktischen Teil 30 Minuten, im mündlichen/kommunikativen Teil für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer je 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Im mündlichen/kommunikativen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden. Es wird auf § 61 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 VSO-F verwiesen.

2.8
Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Meldung erfolgt 2026 über das Bayerische Schulportal. Die Schulen werden gebeten, die Meldung über die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung bis spätestens Montag, den 9. März 2026, über das Schulportal zu übermitteln. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.

2.9
Meldung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hier ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.

2.10
Nachholtermin

Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie an folgenden Terminen nachholen (§ 64 VSO-F in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MSO):

Dienstag, 29. September 2026: Englisch/Muttersprache
Mittwoch, 30. September 2026: Deutsch/Deutsch als Zweitsprache
Donnerstag, 1. Oktober 2026: Mathematik

Die Aufgaben der Nachholprüfungen erstellt die Feststellungskommission der Förderschule selbst.

Für den Fall einer Nachholprüfung im Fach Deutsch im Förderschwerpunkt Hören stellt das StMUK den Prüfungsteil A: „Verstehend Wahrnehmen“ für den offiziellen Nachholtermin am 30. September 2026. Die Schulen werden gebeten noch am Prüfungstag die Nachholprüfung anzufordern.

2.11
Einzelprüfung im Fach Englisch

Nach § 61 Abs. 5 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 4 MSO können Schülerinnen und Schüler eines Förderzentrums, die in der Jahrgangsstufe 9 auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Mittelschule entspricht, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Prüfung nur in einem Fach) teilnehmen. Ebenso können nach § 65 Abs. 4 VSO-F in Verbindung mit § 28 Abs. 10 MSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler und Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der Einzelprüfung in Englisch teilnehmen.

2.12
Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber

Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 70 VSO-F in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 MSO bis spätestens zum 1. März 2026 an dem Förderzentrum, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.Schulen für Kranke

Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KraSO kann der Prüfungsausschuss wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigungen Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz nach Art. 52 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit §§ 31 ff. BaySchO gewähren.

Bernhard Butz

Ministerialdirigent

StAnz. Nr. 27