Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 272 vom 02.07.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): C365F8362CF141DB005D3126695B61D0A97B7C2ABC0C30F246F84EF4737C5335

Verwaltungsvorschrift

7074-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Sonstige Förderungs- und Kreditprogramme

7074-L

Änderung der Richtlinien zur Kongressinitiative für die
Bayerische Tourismuswirtschaft (Kongresse in Bayern – KiB)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 4. Juni 2025, Az. T5-3982-1/6

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinien zur Kongressinitiative für die Bayerische Tourismuswirtschaft (Kongresse in Bayern – KiB) vom 26. Juni 2024, Az. T5-3982-1/6 (BayMBl. 2024 Nr. 321), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Es werden folgende neue Sätze 5 bis 7 eingefügt:

5Gefördert werden nur solche Veranstaltungen, die an jedem Veranstaltungstag die in Satz 6 genannte Mindestteilnehmendenzahl vor Ort erreichen. 6Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt für Veranstaltungen

  • in den Städten München und Nürnberg 300 Teilnehmer,
  • in den Städten Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg und Erlangen 200 Teilnehmer und
  • an anderen Orten 100 Teilnehmer.

7Online-Teilnehmende sind zur Ermittlung der Förderfähigkeit nicht von Belang.“

1.1.2
Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 8.
1.2
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der 3. Spiegelstrich wird wie folgt ersetzt:
„−
(1) Die Veranstaltung findet erstmals statt oder

(2) von den drei vorangegangenen Veranstaltungen hat mindestens eine nicht in Bayern stattgefunden oder

(3) bei Veranstaltungen, die bisher erst ein- oder zweimal durchgeführt wurden, hat mindestens eine Veranstaltung nicht in Bayern stattgefunden.“

1.2.2
Der 4. Spiegelstrich wird wie folgt ersetzt:
„−
Veranstaltungen können bis zu zwei Mal in fünf aufeinander folgenden Jahren gefördert werden.“
1.3
Die Tabelle in Nr. 5.3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

In der Tabellenspalte „Teilnehmende vor Ort“ wird die Angabe „300−“ durch die Angabe „bis“ ersetzt.

1.4
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt ersetzt:

1Bei der Bemessung beihilferelevanter Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU L vom 15. Dezember 2023, S. 1 ff., in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.“

1.4.2
In Satz 2 wird die Angabe „Daher“ durch die Angabe „Demnach“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2025 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor