7074-L
Änderung der Richtlinien zur Kongressinitiative für die
Bayerische Tourismuswirtschaft (Kongresse in Bayern – KiB)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 4. Juni 2025, Az. T5-3982-1/6
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinien zur Kongressinitiative für die Bayerische Tourismuswirtschaft (Kongresse in Bayern – KiB) vom 26. Juni 2024, Az. T5-3982-1/6 (BayMBl. 2024 Nr. 321), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Es werden folgende neue Sätze 5 bis 7 eingefügt:
„5Gefördert werden nur solche Veranstaltungen, die an jedem Veranstaltungstag die in Satz 6 genannte Mindestteilnehmendenzahl vor Ort erreichen. 6Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt für Veranstaltungen
- in den Städten München und Nürnberg 300 Teilnehmer,
- in den Städten Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg und Erlangen 200 Teilnehmer und
- an anderen Orten 100 Teilnehmer.
7Online-Teilnehmende sind zur Ermittlung der Förderfähigkeit nicht von Belang.“
- 1.1.2
- Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 8.
- 1.2
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Der 3. Spiegelstrich wird wie folgt ersetzt:
- „−
- (1) Die Veranstaltung findet erstmals statt oder
(2) von den drei vorangegangenen Veranstaltungen hat mindestens eine nicht in Bayern stattgefunden oder
(3) bei Veranstaltungen, die bisher erst ein- oder zweimal durchgeführt wurden, hat mindestens eine Veranstaltung nicht in Bayern stattgefunden.“
- 1.2.2
- Der 4. Spiegelstrich wird wie folgt ersetzt:
- „−
- Veranstaltungen können bis zu zwei Mal in fünf aufeinander folgenden Jahren gefördert werden.“
- 1.3
- Die Tabelle in Nr. 5.3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
In der Tabellenspalte „Teilnehmende vor Ort“ wird die Angabe „300−“ durch die Angabe „bis“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„1Bei der Bemessung beihilferelevanter Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU L vom 15. Dezember 2023, S. 1 ff., in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.“
- 1.4.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Daher“ durch die Angabe „Demnach“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2025 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor