Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 273 vom 02.07.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2030-WK
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)

2030-WK

Änderung der Bekanntmachung über die Zuständigkeitsregelungen für den
Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft und Kunst (Zust-AN-WKM)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 16. Juni 2025, Az. K.3-K4132.0/3/247

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Zust-AN-WKM) vom 28. November 2006 (KWMBl. I S. 361), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1
die Hochschulen

Art. 31 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes bleiben unberührt,“

1.2
Nr. 1.1.2 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 1.1.3 wird aufgehoben.
1.4
Nr. 1.1.4 wird Nr. 1.1.2 und wie folgt gefasst:
„1.1.2
die Universitätsklinika

jeweils für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes,“

1.5
Nr. 1.1.5 wird aufgehoben.
1.6
Nr. 1.1.6 wird Nr. 1.1.3.
1.7
Nr. 1.2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.2.1.4
die Staatliche Museumsagentur Bayern auch im Dienstbereich der Staatlichen Museen und Sammlungen,“
1.8
Nr. 1.2.1.5 wird aufgehoben.
1.9
Die Nrn. 1.2.1.6 bis 1.2.1.10 werden die Nrn. 1.2.1.5 bis 1.2.1.9.
1.10
Nr. 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2.2
Bei den in Nrn. 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.5 bis 1.2.1.9 genannten Dienststellen erstreckt sich die Zuständigkeit nach Nr. 1.2.1 über die dort angegebenen Entgeltgruppen hinaus bis einschließlich Entgeltgruppe 15 TV-L (ausgenommen Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen beziehungsweise Direktoren und Direktorinnen).“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin