34-I
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 11. Juni 2025, Az. A3-1042-1-28
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zum Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.2
- Die Einleitung wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Satz 2 wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ gestrichen.
- 1.3
- In den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 wird jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Die Angabe „Art. 15“ wird durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.4.2
- Die Angabe „§ 68 VwGO“ wird durch die Angabe „§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)“ ersetzt.
- 1.4.3
- Nach der Angabe „§ 40“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
- 1.5
- In den Nrn. 1.2.2, 1.2.2.1 und 1.2.2.2 wird jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.6
- Nr. 1.2.2.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Satz 2 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Angabe „des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)“ und die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.7
- In den Nrn. 1.2.2.4, 1.2.3, in der Überschrift der Nr. 2, in den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4.2 wird jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ und die Angabe „(alternativ!)“ durch die Angabe „(alternativ)“ ersetzt.
- 1.8.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.9
- In Nr. 2.8 wird in der Überschrift und in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 2.8.1.1 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –“ eingefügt.
- 1.11
- In Nr. 2.8.1.2 Satz 2 wird die Angabe „BGB-Gesellschaft, soweit sie nicht eigene Rechtspersönlichkeit besitzt“ durch die Angabe „Grundstücksgemeinschaft“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 2.8.1.3 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 420“ die Angabe „des Bürgerlichen Gesetzbuchs –“ eingefügt.
- 1.12.2
- In Satz 3 wird die Angabe „des BGB“ durch die Angabe „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
- 1.12.3
- In Satz 4 wird jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.13
- In Nr. 2.8.2 Satz 2 wird die Angabe „entfällt das Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, sodass die Klage unzulässig ist“ durch die Angabe „ist die Klage unzulässig“ ersetzt.
- 1.14
- In den Nrn. 2.8.4 und 2.8.4.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.15
- In Nr. 2.8.4.2 wird die Angabe „der (Mit-)Betroffene“ durch die Angabe „ein (Mit-)Betroffener“ ersetzt.
- 1.16
- Nr. 2.8.4.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Partei ist die Gesamthand.“
- 1.17
- Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- In Satz 1 wird die Angabe „oder“ durch ein Komma und die Angabe „VwVfG“ durch die Angabe „des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG)“ ersetzt.
- 1.17.2
- Die Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„3Welche elektronischen Möglichkeiten im Einzelfall für die Widerspruchseinlegung bestehen, ist davon abhängig, welche konkreten Zugangsmöglichkeiten die jeweilige Behörde eröffnet hat. 4Auf die Verpflichtung von Behörden, eine Zugangsmöglichkeit für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, wird hingewiesen (vergleiche hierzu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – EGovG; Art. 1 und 16 des Bayerischen Digitalgesetzes – BayDiG). 5Werden in die Rechtsbehelfsbelehrung oder in die zugehörigen Hinweise – über die gesetzlichen Mindestangaben nach § 58 Abs. 1 VwGO (Rechtsbehelf, Verwaltungsbehörde oder Gericht, Sitz und Frist) hinaus – auch Erläuterungen zur Form des Widerspruchs mit aufgenommen, sind alle hierfür von der Behörde tatsächlich eröffneten Zugangswege zu benennen. 6Andernfalls wäre die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit unrichtig.“
- 1.17.3
- Die folgenden Sätze 7 bis 9 werden angefügt:
„7Für die Rechtzeitigkeit der Einlegung des Widerspruchs würde dann die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten. 8Es obliegt der jeweiligen Behörde, in eigener Verantwortung ihre Rechtsbehelfsbelehrungen zutreffend abzufassen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 9Wegen der Fehleranfälligkeit empfehlen wir jedoch, im Zweifel gänzlich auf Hinweise zur Form des Widerspruchs zu verzichten.“
- 1.18
- In Nr. 3 wird in der Überschrift und in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 1.19.2
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 36 SGB X“ durch die Angabe „§ 36 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X“ ersetzt.
- 1.20
- Nr. 4.2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.20.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Hier ist allerdings Vorsicht geboten, um keine unrichtige Belehrung abzugeben.“
- 1.20.2
- Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
- 1.21
- In Nr. 4.2.1.2 wird die Angabe „sollte“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
- 1.22
- In Nr. 4.2.2 wird die Angabe „Art. 15“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.23
- In Nr. 4.2.4 wird die Angabe „(obligatorisch)“ durch die Angabe „obligatorisch“ ersetzt.
- 1.24
- In Nr. 4.2.5 Satz 2 wird die Angabe „ERVV“ durch die Angabe „der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)“ ersetzt.
- 1.25
- In Nr. 5 wird nach der Angabe „Informationen“ die Angabe „zum Widerspruchsverfahren“ eingefügt.
- 1.26
- In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2026“ durch die Angabe „31. Mai 2027“ ersetzt.
- 1.27
- Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 3. Juli 2025 in Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin