Abschlussprüfungen zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie an
Förderzentren und an Schulen für Kranke 2026
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 12. Juni 2025, Az. IV.2-IV.6-BS7503.2025/8/1
1.Mittelschule
- 1.1
- Rechtsgrundlage
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule 2026 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) durchzuführen. Die im Folgenden genannten Bestimmungen der MSO beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand. Änderungen sind vorbehalten.
- 1.2
- Zeitplan
Für die schriftlichen zentralen Prüfungen gilt folgender Zeitplan:
Dienstag, 23. Juni 2026
Deutsch (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 MSO)
215 Minuten Arbeitszeit
Mittwoch, 24. Juni 2026
Muttersprache (§ 7 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 Nr. 5 MSO)
140 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 160 Minuten.)
Teil A | Textgebundenes Schreiben |
Teil B | Impulsgesteuertes Schreiben |
Mittwoch, 24. Juni 2026
Englisch (§ 29 Abs. 5 Nr. 3 MSO)
135 Minuten Arbeitszeit
Teil A | Hör- und Hörsehverstehen |
Teil B | Sprachgebrauch |
Teil C | Leseverstehen |
Teil D | Sprachmittlung |
Teil E | Text- und Medienkompetenzen |
Teil F | Schreiben |
Donnerstag, 25. Juni 2026
Mathematik (§ 29 Abs. 5 Nr. 2 MSO)
180 Minuten Arbeitszeit
Teil A | 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr |
Teil B | 9.10 Uhr bis 11.40 Uhr |
- 1.3
- Zentrale Prüfung im Fach Deutsch
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch besteht in dem seit dem Schuljahr 2022/2023 bestehenden Prüfungsformat aus nur einem Prüfungsteil mit integrativen Aufgabenformaten. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, ist für die gesamte Prüfung Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
- 1.4
- Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, sie können aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen und es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Muttersprache zur Verfügung. Das Angebot an möglichen Sprachen wird im Oktober 2025 bekannt gegeben. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
Prüfungstermine im Schuljahr 2025/2026 sind:
Donnerstag, | 15. Januar 2026 | (1. Zwischenprüfung) |
Donnerstag, | 5. März 2026 | (2. Zwischenprüfung) |
Mittwoch, | 24. Juni 2026 | (Abschlussprüfung) |
- 1.5
- Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Fernprüfung
Die Schulen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 12. November 2025 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen die Härtefallregel zutrifft, am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch benötigt das Staatsministerium bis zum 6. Februar 2026. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben.
- 1.6
- Projektprüfung
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
- 1.7
- Meldung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben.
- 1.8
- Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse
Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, die zum Schuljahr 2026/2027 in die 10. Klasse der Mittelschule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 24. Juli 2026, und am Montag, 27. Juli 2026. Die notwendigen Aufnahmeprüfungen für die 10. Jahrgangsstufe sollen noch im Juli durchgeführt werden.
- 1.9
- Nachholtermin
Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung an folgenden Terminen nachholen (§ 32 Abs. 1 MSO):
Dienstag, | 22. September 2026: | Deutsch |
Mittwoch, | 23. September 2026: | Englisch/Muttersprache |
Donnerstag, | 24. September 2026: | Mathematik |
Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2026 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.
Bei Bedarf an adaptierten Nachholprüfungen für die Förderschwerpunkte Hören und Sehen werden die Schulen gebeten, diese noch am Prüfungstag selbst beim Staatsministerium anzufordern.
- 1.10
- Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber
Die Anmeldung der Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, erfolgt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 MSO bis spätestens zum 1. Februar 2026 an der Mittelschule, welche eine 10. Jahrgangsstufe führt und in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.Förderzentren
- 2.1
- Rechtsgrundlage
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren 2026 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBI. S. 731, ber. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), durchzuführen. Hinsichtlich der Verweisungen auf die Volksschulordnung (VSO) in der VSO-F können die bisherigen Regelungen der VSO herangezogen werden; sie sind inhaltlich in die neue MSO aufgenommen worden. Die VSO-F wird angepasst werden.
- 2.2
- Zeitplan
Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen sind die Termine der Mittelschule die Grundlage (vgl. Nr. 1). Es gelten die in § 66 VSO-F (in Verbindung mit § 29 MSO) festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission.
Dienstag, 23. Juni 2026
Deutsch (§ 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Nr. 1 MSO)
215 Minuten Arbeitszeit
Mittwoch, 24. Juni 2026
Muttersprache (§ 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Nr. 5 MSO)
140 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 160 Minuten.)
Mittwoch, 24. Juni 2026
Englisch (§ 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Nr. 3 MSO)
135 Minuten Arbeitszeit
Deutsche Gebärdensprache (§ 66 Abs. 2 und 3 VSO-F)
45 + 15 Minuten Arbeitszeit
Donnerstag, 25. Juni 2026
Mathematik (§ 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Nr. 2 MSO)
180 Minuten Arbeitszeit
Teil A | 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr |
Teil B | 9.10 Uhr bis 11.40 Uhr |
- 2.3
- Zentrale Prüfung im Fach Deutsch
Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie dem seit dem Schuljahr 2022/2023 bestehenden Prüfungsformat aus nur einem Prüfungsteil mit integrativen Aufgabenformaten. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, ist für die gesamte Prüfung Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Die Regelungen zur Adaption der Aufgaben für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören bleiben unberührt.
- 2.4
- Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache
Die Bestimmungen für das Fernprüfverfahren an Mittelschulen (siehe Nr. 1.4) gelten für die Förderzentren entsprechend.
- 2.5
- Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Fernprüfung
Die Schulen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 12. November 2025 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen die Härtefallregel zutrifft, am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden.
Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch benötigt das Staatsministerium bis zum 9. März 2026. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben.
- 2.6
- Projektprüfung
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
- 2.7
- Deutsche Gebärdensprache
Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung in Deutscher Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die 10. Jahrgangsstufe gestellt und genehmigt worden ist (§ 66 Abs. 2 VSO-F). Die Abschlussprüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst im schriftlich/praktischen Teil 45 Minuten und im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Die Aufgaben werden durch die Schule erstellt (vgl. § 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 MSO). Bei der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden (§ 66 Abs. 3 VSO-F).
- 2.8
- Meldung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an Förderzentren werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hier ergeht ein gesondertes Schreiben des Kultusministeriums.
- 2.9
- Termine: Anmeldung für den Eintritt in die 10. Klasse
Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, die zum Schuljahr 2026/2027 in die 10. Klasse der Mittelschule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 24. Juli 2026, und am Montag, 27. Juli 2026. Die notwendigen Aufnahmeprüfungen für die 10. Jahrgangsstufe sollen noch im Juli durchgeführt werden.
- 2.10
- Nachholtermin
Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschulstufe an Förderzentren ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung an folgenden Terminen nachholen (§ 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 32 Abs. 1 MSO):
Dienstag, | 23. September 2026: | Deutsch |
Mittwoch, | 24. September 2026: | Englisch/Muttersprache |
Donnerstag, | 25. September 2026: | Mathematik |
Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2026 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.
Bei Bedarf an adaptierten Nachholprüfungen für die Förderschwerpunkte Hören und Sehen werden die Schulen gebeten, diese noch am Prüfungstag selbst beim Staatsministerium anzufordern.
- 2.11
- Einzelprüfung im Fach Englisch
Nach § 61 Abs. 5 VSO-F in Verbindung mit § 23 Abs. 4 MSO können Schülerinnen und Schüler eines Förderzentrums, die in der Jahrgangsstufe 9 auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Mittelschule entspricht, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Prüfung nur in einem Fach) teilnehmen. Ebenso können nach § 65 Abs. 4 VSO-F in Verbindung mit § 28 Abs. 10 MSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler und Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der Einzelprüfung in Englisch teilnehmen.
- 2.12
- Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 70 VSO-F in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 MSO bis spätestens zum 1. März 2026 an dem Förderzentrum, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3.Schulen für Kranke
Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBI. S. 535), an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Schule für Kranke unterrichtet werden, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KraSO die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist.
Bernhard Butz
Ministerialdirigent
StAnz. Nr. 27