Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 278 vom 02.07.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 30. Juni 2025, Az. 47-6669/77/5

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0“ vom 18. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 287), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. März 2025 (BayMBl. Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift der Bekanntmachung wird die Angabe „4.0“ gestrichen.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Förderung erfolgt wahlweise nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bzw. nach Maßgabe der AGVO, insbesondere von Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) bzw. Art. 25 AGVO (Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben).“

1.2.2
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.“

1.3
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 entfällt die Satzangabe und die Angabe „Konzernumsatz“ wird durch die Angabe „Gruppenumsatz“ ersetzt.
1.3.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1.4
Nr. 3.3 wird aufgehoben.
1.5
Die bisherige Nr. 3.4 wird zu Nr. 3.3 und wie folgt geändert:
1.5.1
Der erste Spiegelstrich wird aufgehoben.
1.5.2
Im neuen zweiten Spiegelstrich wird die zweite Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
1.5.3
Es wird folgender Spiegelsprich als letzter Spiegelstrich angefügt:
„–
Förderungen auf Basis von Art. 17 AGVO dürfen nur Unternehmen bzw. Angehörigen der Freien Berufe gewährt werden, die die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllen.“
1.6
In Nr. 4.2 wird der zweite Spiegelsprich wie folgt gefasst:
„–
ein Digitalisierungsvorhaben durchführen, insbesondere bei Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder in der Organisation“
1.7
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Hinter der Angabe „zu beachten“ wird die Angabe „; dabei sind die beihilfefähigen Kosten gegebenenfalls auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt“ eingefügt.
1.7.2
In Buchst. a wird in der Überschrift hinter der Angabe „De-minimis-Verordnung“ ein Doppelpunkt angefügt.
1.7.3
In Buchst. b wird in der Überschrift die Angabe „der“ durch die Angabe „von Art. 17“ ersetzt, hinter der Angabe „AGVO“ ein Doppelpunkt angefügt sowie im darauffolgenden Satz die Angabe „des“ durch die Angabe „von“ ersetzt.
1.7.4
Es wird folgender Buchst. c neu eingefügt:
„c)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe von Art. 25 AGVO

1Nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 2 AGVO muss der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Forschung
  • Durchführbarkeitsstudien

Nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 a) bis e) AGVO sind insbesondere förderfähig:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig
  • Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen

2Nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 4 AGVO sind die förderfähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.“

1.7.5
Der bisherige Buchst. c wird zu Buchst. d.
1.8
In Nr. 5.3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Die Beihilfeintensität von Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, darf die in dem für diese Darlehen geltenden AGVO-Artikel festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge (Art. 17 Abs. 6 AGVO bzw. Art. 25 Abs. 5 bis 7 AGVO) nicht überschreiten.“

1.9
In Nr. 5.4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss, z. B. in Abhängigkeit vom Förderschwerpunkt und den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen.“

1.10
In Nr. 5.5 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freizustellen bzw. eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zu beantragen.“

1.11
Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Satz 1 wird die Angabe „des Art. 17 der“ durch die Angabe „von Art. 17 AGVO oder von Art. 25“ ersetzt.
1.11.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in den für jene Beihilfen geltenden AGVO-Artikeln festgelegten Beihilfehöchstintensitäten (Art. 17 Abs. 6 bzw. Art. 25 Abs. 5 bis 7 AGVO) überschritten werden.“

1.12
In Nr. 6.4 Satz 1 wird nach der Angabe „jede“ die Angabe „AGVO-“ eingefügt.
1.13
Es wird folgende Nr. 6.5 neu angefügt:

1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen im Fall der Förderung nach der AGVO oder der De-minimis-Verordnung alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO bzw. Art. 6 Abs. 3 De-minimis-Verordnung). 3Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben hiervon unberührt.“

1.14
In Nr. 7 wird die Angabe „eingeschränkt“ durch die Angabe „konkretisiert“ ersetzt.
1.15
In Nr. 8 Satz 1 wird der Angabe „Sinn“ ein „e“ angefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin