2236.9.1-K
Bekanntmachung über den Schulversuch
„Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die
Ausbildung an Fachakademien für Wirtschaft“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 22. Juni 2025, Az. VII.4-BS9641.0/11
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, für den Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachakademien für Wirtschaft“ folgende Vorschriften:
1.Ziel des Schulversuchs
Mit dem Schulversuch soll als weiterer Baustein zur Fachkräftegewinnung an Fachakademien für Wirtschaft gemäß § 1 Satz 1 Nr. 5 der Fachakademieordnung (FakO) erprobt werden, inwiefern das Studium flexibilisiert und attraktiver wird, wenn die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO erforderliche spätere – d. h. nach der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abgeleistete – einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht bereits bei der Aufnahme in die Fachakademie vorliegen muss, sondern erst während des Fachakademiestudiums abgeleistet werden kann.
2.Teilnahme am Schulversuch und Evaluation
- 2.1
- 1Öffentliche oder staatlich anerkannte Fachakademien für Wirtschaft gemäß § 1 Satz 1 Nr. 5 FakO bedürfen für die Teilnahme an dem Schulversuch der Genehmigung der jeweils örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien für Wirtschaft bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG erforderlichen Genehmigung unberührt. 3Der Schulversuch wird in Vollzeit und Teilzeit durchgeführt (s. u. Nr. 4).
- 2.2
- 1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.
3.Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
- die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO),
- die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO),
- das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
- das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) sowie
- die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002).
4.Struktur und Dauer der Ausbildung
1Die Ausbildung im Schulversuch kann von den nach Nr. 2.1 teilnehmenden Schulen in Vollzeit (Nr. 4.1) und in Teilzeit (Nr. 4.2) angeboten werden. 2Für Studierende besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Durchführung des Schulversuchs in Teilzeitform. 3Personen, welche sich dafür interessieren, ihre Ausbildung im Rahmen der ihnen durch diesen Schulversuch eröffneten Möglichkeit der Ableistung der späteren einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Aufnahme an der Fachakademie für Wirtschaft zu machen, wird dringend empfohlen, sich vor der Anmeldung an der Fachakademie für Wirtschaft über die Auswirkungen des jeweils präferierten Modells auf eine AFBG-Förderfähigkeit beim für sie örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu informieren. 4Entsprechendes gilt im Fall der Nr. 4.2.2 der Bekanntmachung.
- 4.1
- Vollzeitform
- 4.1.1
- Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung
1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht vor der Aufnahme an der Fachakademie für Wirtschaft erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 FakO mit der Anmeldung an der Fachakademie für Wirtschaft nachgewiesen werden. 2Für das Ableisten und den Nachweis der einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr können folgende Varianten gewählt werden:
- 4.1.2
- Variante 1: Ableisten ohne Unterbrechung der Fachakademiezeit
1Studierende können noch fehlende Zeiten der insgesamt mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit bis zu höchstens 12 Wochen während der Fachakademiezeit ableisten. 2Die Studierenden müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die jeweils fehlenden Zeiten von höchstens 12 Wochen der geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit während der Fachakademiezeit einbringen. 3Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung vollständig abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.
- 4.1.3
- Variante 2: Ableisten mit Unterbrechung der Fachakademiezeit
1Das Studienverhältnis wird in Variante 2 für die Absolvierung der einschlägigen beruflichen Tätigkeit entweder nach dem ersten Studienjahr unterbrochen und mit der Aufnahme in das zweite Studienjahr an der Fachakademie für Wirtschaft fortgesetzt (Nr. 4.1.3.1) oder am Ende des zweiten Studienjahres unterbrochen und im darauffolgenden Schuljahr zur Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und zur Teilnahme an der Abschlussprüfung fortgesetzt (Nr. 4.1.3.2). 2Hinsichtlich der Dauer des Fachakademiestudiums in Vollzeitform verbleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 1 FakO (zwei Jahre). 3§ 3 Abs. 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 FakO findet keine Anwendung. 4Für die Höchstausbildungsdauer gilt § 12 FakO.
- 4.1.3.1
- 1Die Studierenden müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Studienjahr ableisten und das Studium an der Fachakademie für Wirtschaft hierfür nach dem ersten Studienjahr unterbrechen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Studienjahr nach § 23 FakO erhalten haben. 2Nach der Unterbrechung wird das Studium an der Fachakademie für Wirtschaft mit dem zweiten Studienjahr fortgesetzt, wobei die Ableistung der erforderlichen einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO zur Aufnahme in das zweite Studienjahr im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden muss und alle Leistungen und Noten des ersten Studienjahres unberührt bleiben und weitergelten.
- 4.1.3.2
- 1Die Studierenden müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem Ende des zweiten Studienjahres und dem Zeitpunkt der Festsetzung der Jahresfortgangsnoten im darauffolgenden Studienjahr zur Teilnahme an der Abschlussprüfung ableisten und das Studium an der Fachakademie für Wirtschaft hierfür am Ende des zweiten Studienjahres unterbrechen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass der Prüfungsausschuss in der Lage ist, die Notenfestsetzung gemäß § 39 FakO vor der Unterbrechung der Fachakademiezeit vorzunehmen. 3Über § 39 Abs. 2 FakO hinaus ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn die berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO im Original oder in beglaubigter Abschrift nicht nachgewiesen wurde.
- 4.2
- Teilzeitform
- 4.2.1
- Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung
1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 FakO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit nicht im Umfang von mindestens sechs Monaten vor der Aufnahme an der Fachakademie erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 FakO mit der Anmeldung an der Fachakademie nachgewiesen werden. 2Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.
- 4.2.2
- Dauer
1Abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 FakO kann die Ausbildung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in hälftiger Teilzeit oder gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 FakO mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde in Teilzeit zu zwei Dritteln durchlaufen werden; im ersten Fall beträgt die Ausbildungszeit vier Jahre und im zweiten Fall drei Jahre. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Studierende von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt wechseln wollen.
5.Beginn und Dauer des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt mit dem Studienjahr 2025/2026. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Studierende letztmalig zum Studienjahr 2028/2029 möglich.
6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft.
Michael Rißmann
Ministerialdirigent