1140-S
Änderung der Veröffentlichungsbekanntmachung
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 24. Juni 2025, Az. B II 4 – G 48/13-9
- 1.
- Die Veröffentlichungsbekanntmachung (VeröffBek) vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. S. 541), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Nr. 2 wird folgende Nr. 2.4 angefügt:
- „2.4
- 1Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, eine Rechtsverordnung oder Satzung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 nicht rechtzeitig möglich, kann die Rechtsverordnung oder Satzung im Internetauftritt der Staatskanzlei oder des zuständigen Staatsministeriums, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel, insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, bekannt gemacht werden. 2Der Wortlaut der Rechtsverordnung oder Satzung ist anschließend unverzüglich nachrichtlich nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 zu veröffentlichen.“
- 1.2
- Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
- „3.4
- Die Nrn. 2.3 und 2.4 gelten entsprechend.“
- 1.3
- Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern“ durch die Angabe „1Kann die Verkündungsfähigkeit der handelnden Stelle nicht auf andere Weise gesichert werden oder ist es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ ersetzt, nach der Angabe „Internetauftritt“ wird die Angabe „des zuständigen Ressorts“ durch die Angabe „der Staatskanzlei oder des zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt und nach der Angabe „Kommunikationsmittel“ wird die Angabe „ , insbesondere Aushang an für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen,“ eingefügt.
- 1.3.2
- Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
- 1.4
- Der Nr. 7.2 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Mit Zustimmung der Staatskanzlei kann die Übermittlung in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch auf einem anderen geeigneten Übermittlungsweg erfolgen. 6Eine nach Satz 5 erfolgte Übermittlung ist unverzüglich im BayVVS unter Beifügung aller Dokumente nachzuführen.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder