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Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 7. Juli 2025, Az. VII.5-BS9203.0-3/16/2
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, für den Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“ folgende Vorschriften:
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
1.Ziel des Schulversuchs
1Mit dem Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ soll erprobt werden, inwieweit eine Kinderpflegeausbildung, in der der Praxisanteil erhöht ist und für den die Schülerinnen und Schüler eine Vergütung erhalten, die Attraktivität der Ausbildung „Zur Staatlich geprüften Kinderpflegerin/Zum staatlich geprüften Kinderpfleger“ zu steigern imstande ist.1
2Durch die Einhaltung der KMK-Standards bleibt die Anerkennung dieser Ausbildung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten.2
2.Teilnahme am Schulversuch und Evaluation
- 2.1
- 1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege teil. 2Für staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen Genehmigung unberührt.
- 2.2
- 1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Berufsfachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.
3.Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
- die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
- die Schulordnung für die Berufsfachschulen (BFSO),
- das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
- das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und
- die Rahmenvereinbarung über Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013).
4.Struktur und Dauer der Ausbildung
- 4.1
- Praxisintegrierte Ausbildung
- 4.1.1
- 1Die Ausbildung wird in praxisintegrierter Form durchgeführt (praxisintegrierte Ausbildung). 2Die nähere Ausgestaltung der Organisationsform (insbesondere Block- oder Tagesunterricht) obliegt dabei der jeweiligen Berufsfachschule für Kinderpflege.
- 4.1.2
- 1Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Vertrag über die Durchführung des integrierten Praxisanteils mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit ihrer Berufsfachschule für Kinderpflege kooperiert. 2Zwischen dem Träger der sozialpädagogischen Einrichtung und der Berufsfachschule für Kinderpflege wird eine Kooperationsvereinbarung über die Durchführung des integrierten Praxisanteils abgeschlossen.
- 4.1.3
- 1Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei der jeweiligen Berufsfachschule für Kinderpflege. 2Für die fachliche Begleitung in den Einrichtungen werden Lehrkräfte der Berufsfachschule für Kinderpflege eingesetzt. 3Ihnen obliegt die Koordinierung der beiden Lernorte.
- 4.2
- Dauer der Ausbildung
- 4.2.1
- Die Ausbildungsdauer an der Berufsfachschule für Kinderpflege beträgt in Vollzeitform zwei Schuljahre.
- 4.2.2
- Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFSO wird die Ausbildung nicht in der Teilzeitform angeboten.
5.Aufnahmevoraussetzungen
- 5.1
- Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten §§ 4 und 5 Abs. 1 BFSO.
- 5.2
- § 5 Abs. 1 Satz 4 BFSO findet keine Anwendung.
- 5.3
- 1Weitere Aufnahmevoraussetzung ist der Abschluss eines Vertrages nach Nr. 4.1.2 Satz 1. 2Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen soll der Vertrag Arbeitszeit, Urlaub, angemessene Vergütung und Kündigung regeln. 3Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung enthalten,
- a)
- dafür zu sorgen, dass die Schülerin oder der Schüler in Ausbildung die Kompetenzen (Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Medienkompetenz) erwirbt, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Ausbildungsplan erforderlich sind,
- b)
- geeignete Fachkräfte mit der Durchführung des integrierten Praxisanteils zu beauftragen,
- c)
- der Schülerin oder dem Schüler in Ausbildung vor Beginn des integrierten Praxisanteils den Ausbildungsplan zur Verfügung zu stellen,
- d)
- die Schülerin oder den Schüler in Ausbildung zum Besuch der Berufsfachschule für Kinderpflege zu verpflichten,
- e)
- der Schülerin oder dem Schüler in Ausbildung nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen,
- f)
- der Schülerin oder dem Schüler in Ausbildung die für den Praxisanteil benötigten Mittel kostenlos zur Verfügung zu stellen,
- g)
- die Schülerin oder den Schüler in Ausbildung zu beurteilen.
4Außerdem soll der Vertrag die Verpflichtungen der Schülerin oder des Schülers in Ausbildung enthalten,
- a)
- der ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und dabei insbesondere die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, wie Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
- b)
- an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsfachschule für Kinderpflege sowie an sonstigen Maßnahmen, die der Ausbildung dienen, teilzunehmen,
- c)
- den Weisungen zu folgen, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden,
- d)
- Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- e)
- über Vorgänge, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren,
- f)
- bei Fernbleiben von der Ausbildungsstelle oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Träger Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden.
6.Abschlussprüfung
Abweichend von § 52 Abs. 1 Nr. 1 BFSO besteht im Rahmen des Schulversuchs „KiPrax“ keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber.
Teil B – Besondere Bestimmungen
7.Inhalte der Ausbildung
- 7.1
- Für die Ausbildung gilt die Stundentafel nach Anlage 2.
- 7.2
- 1In der Organisationform des Tagesunterrichts sind in der fachpraktischen Ausbildung 12 Wochenstunden zu absolvieren; die Gesamtzahl der Stunden richtet sich nach den tatsächlichen Unterrichtswochen des jeweiligen Schuljahres. 2In der Organisationsform des Blockunterrichts sind in der fachpraktischen Ausbildung 460 Stunden abzuleisten.
8.Praktische Ausbildung
- 8.1
- Das Entgeltverbot des § 13 Abs. 2 Satz 2 BFSO findet keine Anwendung.
- 8.2
- 1Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 BFSO erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, mit Beginn des ersten Schuljahres (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des BayEUG) in der sozialpädagogischen Einrichtung des mit der jeweiligen Berufsfachschule für Kinderpflege kooperierenden Trägers. 2§ 13 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 BFSO finden keine Anwendung.
- 8.3
- 1Die fachpraktische Ausbildung kann entweder zusammenhängend an einer Einrichtung oder mit einmaligem Wechsel an zwei Einrichtungen abgeleistet werden. 2Die jeweilige Einrichtung, an der die praktische Ausbildung abgeleistet werden soll sowie deren Wechsel bedürfen der vorherigen Zustimmung der Berufsfachschule für Kinderpflege.
9.Leistungen
Abweichend von § 15 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. a BFSO werden in der fachpraktischen Ausbildung mindestens vier praktische Leistungsnachweise erbracht.
10.Zeugnisse
Das Zwischen-, Jahres- und Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium für den Schulversuch herausgegebenen Muster entsprechen.
Teil C – Schlussbestimmungen
11.Finanzierung des Schulversuchs
1Die kommunalen Schulträger der Berufsfachschulen für Kinderpflege, die am Schulversuch teilnehmen, erhalten die gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Berufsfachschulen (Art. 18 BaySchFG). 2Die am Schulversuch teilnehmenden staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege erhalten den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238) in der jeweils geltenden Fassung.
12.Beginn und Dauer des Schulversuchs
1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2025/2026. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2030/2031 möglich.
13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor