Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 311 vom 30.07.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.5-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Bayerisches Netzwerk Pflege

2175.5-G

Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 11. Juli 2025, Az. 42-G8300-2024/1090

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.”

1.1.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
1.2
Nr. 1.4.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „(www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-fach-und-pflegekraefte/)“ gestrichen.
1.2.2
In Satz 2 Buchst. a wird die Angabe „und mindestens eine sonstige Haushaltshilfe zur Verfügung steht“ gestrichen.
1.3
Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „zwei“ gestrichen.
1.3.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.4
Nr. 1.4.3 wird aufgehoben.
1.5
In Nr. 1.5.2 Satz 1 wird die Angabe „7.800 Euro“ durch die Angabe „9.000 Euro“ ersetzt.
1.6
In Nr. 2.1.1 Satz 4 wird nach der Angabe „Menschen“ die Angabe „sowie Menschen mit Demenz“ eingefügt.
1.7
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 3 wird vor der Angabe „kostenfrei“ die Angabe „für die Ratsuchenden selbst“ eingefügt.
1.7.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Sofern für die oben genannten Fachstellentätigkeiten Leistungen gesetzlicher Kostenträger vorgesehen sind, sind diese in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Förderung als Einnahme anzusetzen.“

1.7.3
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.8
Nr. 2.5.2 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 wird die Angabe „24.000 Euro“ durch die Angabe „35.000 Euro“ ersetzt.
1.8.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Erhöhung der Förderpauschale für die räumliche Anbindung kann von jeder Fachstelle für pflegende Angehörige nur einmal in Anspruch genommen werden.“

1.8.3
Die bisherigen Sätze 3 bis 4 werden die Sätze 4 bis 5.
1.8.4
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
1.8.5
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
1.9
Der Nr. 3.3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Sind mehrere Kommunen an der Trägerschaft des Pflegestützpunkts beteiligt, haben sich diese im Vorfeld über die Aufteilung einer möglichen Zuwendung zu verständigen. Gemeinsame Antragstellungen im Rahmen eines Projektverbundes sind bei Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung möglich.“

1.10
Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderpauschale wird insbesondere für Fachkräfte gemäß dem Rahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte nach § 7c Abs. 6 SGB XI in Bayern gewährt.“

1.10.2
Satz 3 wird wie folgt geändert:
1.10.2.1
In Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
1.10.2.2
Spiegelstrich 2 wird aufgehoben.
1.10.2.3
Im bisherigen Spiegelstrich 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
1.10.2.4
Die Spiegelstriche 4 bis 6 werden aufgehoben.
1.11
Nr. 3.5.2 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Erhöhung der Förderpauschale für die räumliche Anbindung kann von jedem Pflegestützpunkt nur einmal in Anspruch genommen werden.“

1.11.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
1.11.3
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
1.12
In Nr. 3.5.3 wird die Angabe „Ausgaben“ durch die Angabe „Personalausgaben“ ersetzt.
1.13
Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewilligungsbehörde prüft die Einhaltung EU-beihilferechtlicher Vorgaben.“

1.14
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In Satz 1 wird die Angabe „Die Bewilligungsbehörde kann“ durch die Angabe „Bei Nr. 1 (Familienpflege) und Nr. 2 (Angehörigenarbeit) kann die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
1.14.2
Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Bei Nr. 3 (Pflegestützpunkte) erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.“

1.15
In Teil III wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Juli 2025 in Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor