Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 314 vom 30.07.2025

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG);

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung zur Anrechenbarkeit
erworbener Qualifikationen im Anstellungsschlüssel (§ 17 AVBayKiBiG) sowie im
Rahmen der Anforderungen an pädagogische Fachkräfte in der Großtagespflege
(Art. 9 Abs. 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 11. Juli 2025, Az. V4/6511-1/833

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf Grundlage des § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung zur Anrechenbarkeit erworbener Qualifikationen im Anstellungsschlüssel (§ 17 AVBayKiBiG) sowie im Rahmen der Anforderungen an pädagogische Fachkräfte in der Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG) vom 27. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 34), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Buchst. a wird nach der Angabe „Bachelorabschluss“ die Angabe „ , Magisterabschluss“ eingefügt.
1.1.2
In Buchst. g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.1.3
Es wird folgender Buchst. h angefügt:
„h)
Personen während der Teilnahme am Schulversuch beziehungsweise Bildungsgang Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang ab dem sechsten Semester.“
1.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Buchst. a wird nach der Angabe „Bachelorabschluss“ die Angabe „ , Magisterabschluss“ eingefügt.
1.2.2
In Buchst. i wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.2.3
Es werden folgende Buchst. j, k, l, m und n angefügt:
„j)
Personen, die das einjährige heilerziehungspflegerische Einführungsjahr (gemäß Anlage 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ vom 29. Juli 2024, Az. VI.8-BS9641.0-5/45/3) erfolgreich abgeschlossen haben,
k)
Personen während des Praxissemesters (in der Regel 5. Semester) im Rahmen der Teilnahme am Schulversuch beziehungsweise Bildungsgang Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang,
l)
Personen, die an dem Schulversuch Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung teilnehmen, während des Berufspraktikums im zweiten Ausbildungsjahr in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG,
m)
Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen des Schulversuchs „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ (gemäß Nr. 11 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Juli 2024, Az. VI.8-BS9641.0-5/45/3) an einer Fachschule für Heilerziehungspflege absolvieren,
n)
Auszubildende während der praxisintegrierten Ausbildung im Rahmen des Schulversuchs „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ ab Beginn des zweiten Schuljahres (gemäß Nr. 17 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Juli 2024, Az. VI.8-BS9641.0-5/45/3).“
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Juli 2025 in Kraft.

Begründung

In § 17 Abs. 1 und 2 AVBayKiBiG sind die personellen Mindestanforderungen in einer Kindertageseinrichtung für eine kindbezogene Förderung nach dem BayKiBiG geregelt. Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben einen Mindestanstellungsschlüssel beziehungsweise eine Fachkraftquote zu beachten. Dabei wird die Arbeitszeit des pädagogischen Personals ins Verhältnis zu den gewichteten Buchungszeiten der Kinder gesetzt. Mindestens 50 % der für den Mindestanstellungsschlüssel erforderlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich von pädagogischen Fachkräften zu leisten. In Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20a BayKiBiG sind die Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege geregelt. Nach Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG muss in einer Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig sein, im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 2 Satz 2. § 16 Abs. 2 und 4 AVBayKiBiG regelt, wer pädagogische Fach- beziehungsweise Ergänzungskraft im Sinne des BayKiBiG und der AVBayKiBiG ist. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 AVBayKiBiG besteht die Möglichkeit, von den entsprechenden Anforderungen in den § 16 Abs. 2 und 4 AVBayKiBiG unter bestimmten Voraussetzungen generell durch Allgemeinverfügung des StMAS oder im Einzelfall durch die zuständige Betriebserlaubnisbehörde beziehungsweise die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständige Behörde abzuweichen. Von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG macht das StMAS durch Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung Gebrauch. Für Personen mit einer in der Allgemeinverfügung genannten Qualifikation bedarf es keiner Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 oder 3 AVBayKiBiG mehr. Die Tätigkeit der betreffenden Personen wird für die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel beziehungsweise im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG einer Tätigkeit einer Person nach § 16 Abs. 2 beziehungsweise 4 AVBayKiBiG gleichgestellt. Aufgrund dieser Gleichstellung bedarf es insbesondere keiner Ausgewogenheitsprüfung, wie im Rahmen der Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG, mehr. Von der Allgemeinverfügung unberührt bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 AVBayKiBiG durch die zuständige Betriebserlaubnisbehörde.

Die Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich den Aspekt der gesetzlichen, kindbezogenen Förderung. Unberührt bleiben insbesondere Vorgaben der Betriebserlaubnisbehörden im Rahmen des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie der für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörde im Rahmen der §§ 23 und 43 SGB VIII.

Ob die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung für die Anrechnung im Anstellungsschlüssel vorliegen, hat der Träger der Einrichtung eigenverantwortlich festzustellen und durch Aufnahme der Person im KiBiG.web zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten obliegt es den Trägern, die zuständige Bewilligungsstelle für die kindbezogene Förderung möglichst vor Aufnahme der Beschäftigung zu kontaktieren. Die Pflicht zur Personalmeldung nach § 47 SGB VIII bleibt unberührt.

Ob die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung im Rahmen der Anforderungen an pädagogische Fachkräfte in der Großtagespflege (hier ausschließlich Qualifikation nach Nr. 1 Buchstabe a bis e der Allgemeinverfügung) vorliegen, stellt der Träger der Großtagespflege regelhaft eigenverantwortlich fest. Bei Unsicherheiten obliegt es den Trägern, die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständige Behörde (Fachberatung Kindertagespflege) zu kontaktieren, um zu klären, ob die betreffende Tagespflegeperson nach Maßgabe der Allgemeinverfügung als Fachkraft in der Großtagespflege tätig werden kann.

Mit der förderrechtlichen Entscheidung der Anrechenbarkeit von Qualifikationen durch die Allgemeinverfügung ist die Erwartung verbunden, dass die Betriebserlaubnisbehörden diese auch im Rahmen des § 45 SGB VIII beziehungsweise infolge einer Personalmeldung nach § 47 SGB VIII berücksichtigen. Die Betriebserlaubnisbehörden beziehungsweise die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörden können im Einzelfall (§ 16 Abs. 6 Satz 2 beziehungsweise 3 AVBayKiBiG) auch andere Qualifikationen anerkennen und die Einrechnung im Anstellungsschlüssel beziehungsweise die Anerkennung der Tätigkeit im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG ermöglichen.

Mit der Allgemeinverfügung werden Betriebserlaubnisbehörden sowie die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörden entlastet, da in standardisierten Fällen künftig auf Einzelfallentscheidungen verzichtet werden kann. Auch die Bewilligungsverfahren werden entsprechend vereinfacht. Die Allgemeinverfügung hat für die betreffenden Personen den Vorteil, dass bei Einrichtungswechsel nicht erneut ein Antrag auf eine Einzelfallentscheidung durch die Betriebserlaubnisbehörde beziehungsweise durch die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständige Behörde gestellt werden muss.

Die Allgemeinverfügung ist notwendig, um insbesondere den vielseitigen Weiterbildungsmöglichkeiten für Personen im Bereich der frühkindlichen Bildung Rechnung zu tragen und den Absolventinnen und Absolventen eine Perspektive für eine Anstellung in geförderten Kindertageseinrichtungen zu eröffnen. Diese Planungssicherheit ist insbesondere erforderlich, um Quereinsteigenden den Weg in das System der Kindertagesbetreuung zu ebnen.

Die Anerkennung der in der Allgemeinverfügung gelisteten Qualifikationen trifft keine Aussage oder Bewertung bezüglich der persönlichen Eignung der betreffenden Personen, insbesondere auch nicht zur Beherrschung der deutschen Sprache oder zur Teamfähigkeit. Darüber ist gegebenenfalls gesondert zu entscheiden. Es besteht auch kein Anspruch der betreffenden Personen zum Beispiel als Fachkraft eingesetzt zu werden, weil dies förderrechtlich aufgrund der Allgemeinverfügung ermöglicht wird. Es ist Entscheidung des Trägers der Einrichtung als Arbeitgeber, wie er die pädagogischen Kräfte einsetzt. Er ist also frei, Personen, die nach Nr. 1 auch als Fachkräfte anerkannt werden, als Ergänzungskräfte zu beschäftigen und entsprechend so im KiBiG.web einzutragen.

Die Entwicklungen und Bedürfnisse sind vor allem im Bereich der Weiterbildungsmaßnahmen sehr dynamisch. Durch Änderung der Allgemeinverfügung kann gegebenenfalls schnell und flexibel auf Entwicklungen reagiert werden.

Zu Nr. 1 Buchst. a

In diesen Fällen ist sichergestellt, dass die betreffenden Personen die nötigen pädagogischen und erzieherischen Kenntnisse besitzen, um in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft tätig zu sein. Dies gilt bei Bachelor- und Diplomabsolventen und -absolventinnen gleichermaßen wie bei Magisterabsolventen und -absolventinnen. Da der Schwerpunkt bei diesen Studiengängen in der Regel im theoretischen Bereich liegt, wird eine Praxiszeit von mindestens sechs Monaten in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich für die Einstufung als pädagogische Fachkraft gefordert. Berücksichtigt werden können ganz oder anteilig Praxiszeiten während des Studiums, vorausgesetzt diese wurden in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert.

Zu Nr. 1 Buchst. h

Im Rahmen des Schulversuchs bzw. Bildungsgangs Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang wird die Erzieherausbildung an den Fachakademien für Sozialpädagogik mit einem Hochschulstudium verbunden. Der Bildungsgang bietet damit den Rahmen für den Erwerb des Berufsabschlusses „staatlich anerkannte Erzieherin“ bzw. „staatlich anerkannter Erzieher“ sowie für einen Bachelorabschluss im Bereich Kindheitspädagogik mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.). Der Berufsabschluss und der Bachelorabschluss werden nach mindestens dreieinhalb Jahren bzw. mindestens sieben Semestern verliehen.

In den ersten vier Semestern erfolgt die schulische Ausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik und entspricht dabei weitestgehend der schulischen Ausbildung im Rahmen der klassischen Erzieherausbildung. Im Anschluss daran erfolgt im fünften Semester das Berufspraktikum, welches ebenfalls dem Berufspraktikum der klassischen Erzieherausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakO entspricht. Es werden folglich in den ersten fünf Semestern ähnliche Qualifikationen erworben wie im Rahmen der klassischen Erzieherausbildung. In der Folge besitzen Personen, die an dem Schulversuch bzw. Bildungsgang Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang im Bereich Kindheitspädagogik teilnehmen, ab dem sechsten Semester die für die Einrechnung als pädagogische Fachkraft in den Anstellungsschlüssel (§ 17 Abs. 1 und 2 AVBayKiBiG) erforderlichen Qualifikationen.

Zu Nr. 3 Buchst. a

In diesen Fällen ist aufgrund der Ausbildung sichergestellt, dass die betreffenden Personen die nötigen pädagogischen und erzieherischen Kenntnisse besitzen, um in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Ergänzungskraft tätig zu sein. Dies gilt bei Bachelor- und Diplomabsolventen und -absolventinnen gleichermaßen wie bei Magisterabsolventen und -absolventinnen.

Zu Nr. 3 Buchst. j

Das Heilerziehungspflegerische Einführungsjahr (HEJ) ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin bzw. zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger. Das HEJ gliedert sich in einen überwiegend theoretischen Teil – Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege – und einen fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der heilerziehungspflegerischen Einrichtung (heilerziehungspflegerische Praxis). Im Rahmen des theoretischen Teils werden vier Wochenstunden Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie abgehalten sowie im praktischen Teil wichtige Kompetenzen erlernt, die den Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung nach erfolgreichem Abschluss des HEJ rechtfertigen. Die Ausbildungsstruktur des HEJ ist dabei insbesondere mit der des SEJ vergleichbar, die vermittelten Inhalte im Bereich Frühpädagogik rechtfertigen den Einsatz als Ergänzungskraft nach erfolgreichem Abschluss.

Zu Nr. 3 Buchst. k

Gem. § 16 Abs. 4 Nr. 2 AVBayKiBiG können Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen der Erzieherausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik absolvieren, als pädagogische Ergänzungskraft in den Anstellungsschlüssel (§ 17 Abs. 1 AVBayKiBiG) einer Kindertageseinrichtung eingerechnet werden. Es ist daher nur folgerichtig, dass Personen während des Praxissemesters (5. Semester) im Rahmen der Teilnahme am Schulversuch bzw. Bildungsgang Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang im Bereich Kindheitspädagogik ebenfalls als pädagogische Ergänzungskraft in den Anstellungsschlüssel (§ 17 Abs. 1 AVBayKiBiG) einer Kindertageseinrichtung eingerechnet werden können. Denn auch diese Personen verfügen über die hierfür notwendigen Qualifikationen. In den ersten vier Semestern erfolgte die schulische Ausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik, welche weitestgehend der schulischen Ausbildung im Rahmen der klassischen Erzieherausbildung entspricht. Im Anschluss daran erfolgt im fünften Semester eine Praxisphase analog dem Berufspraktikum, welches ebenfalls dem Berufspraktikum der klassischen Erzieherausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakO entspricht.

Zu Nr. 3 Buchst. l

Der Schulversuch Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung ist eng verbunden mit der Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte und besteht aus einem überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von einem Schuljahr an der Schule und einem daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Praktikums von zwölf Monaten (Berufspraktikum). In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen zwei Schuljahre den ersten Prüfungsabschnitt bestanden hat. Im Rahmen dieses Prüfungsabschnitts werden Kompetenzen vermittelt, die den Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft in Horten während des Berufspraktikums rechtfertige. Da im Rahmen der Ausbildung der Fokus auf der Betreuung von Kindern im Grundschulalter liegt, ist die betreffende Person entsprechend Nr. 3 Buchst. l nur pädagogische Ergänzungskraft in Horten.

Zu Nr. 3 Buchst. m

Für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege im Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ gelten §§ 4 und 6 Abs. 1, 3 und 4 der Schulordnung für die Fachschulen (FSO). Die meisten Schülerinnen und Schüler können aufgrund dieser Aufnahmevoraussetzungen (erforderliche berufliche Vorbildung) bereits als pädagogische Ergänzungskraft anerkannt werden. Personen mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife oder mit Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit, können auch in die Fachschule für Heilerziehungspflege aufgenommen werden. Diese Personen können nach dem zweijährigen theoretischen Ausbildungsabschnitt an der Fachschule im daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Praktikums von zwölf Monaten (Berufspraktikum) als pädagogische Ergänzungskraft anerkannt werden. In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Schuljahre den ersten Prüfungsabschnitt bestanden hat. Im Rahmen dieses Prüfungsabschnitts werden Kompetenzen vermittelt, die den Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft während des Berufspraktikums rechtfertigen.

Zu Nr. 3 Buchs. n

Im Rahmen der praxisintegrierten Heilerziehungspflegeausbildung sind Theorie und Praxis über drei Schuljahre hinweg eng verknüpft. Die Auszubildenden sind zugleich Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege und Auszubildende einer mit der Fachschule kooperierenden heilerziehungspflegerischen Einrichtung. Für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege im Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ gelten §§ 4 und 6 Abs. 1, 3 und 4 FSO. Diese Schülerinnen und Schüler erwerben im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit im ersten Schuljahr die Kompetenzen und Fähigkeiten für den Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft mit Beginn des zweiten Schuljahres.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Promenade 24–28, 91522 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24–28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Christian Schoppik

Ministerialdirektor