Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 315 vom 30.07.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2191-F
  • Verwaltung
  • Vermessungs- und Katasterwesen
  • Landesvermessung

2191-F

Änderung der Raumbezugsbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 18. Juli 2025, Az. 73-VM 1011-1/4

§ 1

Die Raumbezugsbekanntmachung (RaumbBek) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 21. Juni 2017 (FMBl. S. 322), die durch Bekanntmachung vom 28. November 2018 (FMBl. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) hat einen einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.“

2.
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Amtliches geodätisches Raumbezugssystem“.

bb)
Im Satzteil vor Buchst. a wird nach der Angabe „Der“ die Angabe „einheitliche integrierte“ eingefügt und die Angabe „in“ durch die Angabe „im Freistaat“ ersetzt.
cc)
Die Buchst. a bis c werden wie folgt gefasst:
„a)
das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) als amtlicher Höhenbezugsrahmen,
b)
das SAPOS®-Referenzstationsnetz (RSN) im amtlichen geodätischen Bezugsrahmen des Europäischen Terrestrischen Referenzsystems 1989 / Deutschen Referenznetzes 1991 (ETRS89/DREF91),
c)
das Geodätische Grundnetz (GGN) im amtlichen geodätischen Bezugsrahmen des ETRS89/DREF91,“.
dd)
In Buchst. d wird die Angabe ‚„German Combined QuasiGeoid 2016 (GCG2016)“ der AdV‘ durch die Angabe „German Combined Quasigeoid 2016 (GCG2016)“ ersetzt und die Angabe „neue“ gestrichen.
ee)
In Buchst. e wird die Angabe ‚„Deutsche Hauptschwerenetz 2016 (DHSN2016)“‘ durch die Angabe „Deutsche Hauptschwerenetz 2016 (DHSN2016)“ und die Angabe „neuen amtlichen“ durch die Angabe „amtlicher“ ersetzt.
b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „Amtliches Bezugssystem,“ gestrichen.
bb)
Satz 1 wird aufgehoben.
cc)
Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

1Dreidimensionale geozentrische Koordinaten (3D-Koordinaten) im amtlichen geodätischen Bezugsrahmen des ETRS89/DREF91 werden durch Universale Transversale Mercatorprojektion (UTM) als amtliches Abbildungssystem in die Ebene abgebildet.“

dd)
Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „Die ebenen ETRS89/UTM-Koordinaten“ durch die Angabe „Diese Koordinaten“ ersetzt.
bbb)
In Buchst. a wird die Angabe „Transversale“ durch die Angabe „transversale“ und die Angabe „GRS80-Ellipsoid“ durch die Angabe „Referenzellipsoid des Geodätischen Referenzsystems 1980 (GRS80)“ ersetzt.
ccc)
Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)
der 9°-Meridian östlich Greenwich (Mittelmeridian der UTM-Zone 32) als der Mittelmeridian für Bayern,“.
ddd)
In Buchst. d wird nach der Angabe „Mittelmeridians“ die Angabe „von“ eingefügt.
eee)
Buchst. e wird wie folgt gefasst:
„e)
Ordinatenwert der Abszissenachse von 500 000 m und“.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor