Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 319 vom 06.08.2025

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.2-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Juristen

2038.3.3.2-J

Änderung der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Sport und Integration
und der bayerischen Rechtsanwaltskammern

vom 7. Juli 2025, Az. G1 - 2220 - IX - 12241/2017

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern über die Ausbildung der Rechtsreferendare (Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung) vom 28. April 2005 (JMBl. S. 57, AllMBl. S. 160), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2023 (BayMBl. Nr. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden nach der Angabe „des Innern“ ein Komma und die Angabe „für Sport und Integration“ eingefügt.
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Befähigung, nach Ende der Ausbildung in der Rechtspraxis tätig zu sein, können die Rechtsreferendare hierbei nur erwerben, wenn sie in ihrer Ausbildung diese Rechtspraxis auch tatsächlich miterleben und sie sich nicht nur aus Akten erschließen müssen.“

1.2.1.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Sie“ wird durch die Angabe „Die Rechtsreferendare“ ersetzt.
1.2.1.3
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
1.2.2
Nr. 1.1.2 wird aufgehoben.
1.2.3
Die bisherigen Nrn. 1.1.3 bis 1.1.5 werden die Nrn. 1.1.2 bis 1.1.4.
1.3
Der Nr. 2.1.2 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „einer Arbeitsgemeinschaft 1 sollen in der Regel nicht mehr als 25 Rechtsreferendare zugeteilt werden;“ angefügt.
1.4
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 3.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
Nach der Angabe „ist“ wird die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
1.4.1.2
Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „eine Genehmigung kann auch erfolgen, wenn weiterhin ein Besuch der zugehörigen Arbeitsgemeinschaft am ursprünglichen Ausbildungsort gewährleistet ist.“
1.4.2
Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
3.3
Nebentätigkeiten
3.3.1
Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren bedürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG der Genehmigung, sofern ihr Gesamtumfang zehn Stunden wöchentlich oder die hieraus erzielte Gesamtvergütung 10 000 € im Kalenderjahr übersteigt. Eine anteilige Kürzung der in Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG enthaltenen Vergütungsgrenze von 10 000 € bei einer nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübten Nebentätigkeit oder bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres bestehenden Ausbildungsverhältnisses findet nicht statt.
3.3.2
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SiGjurVD haben die Rechtsreferendare die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist dabei die eigene Arbeit der Rechtsreferendare besonders wichtig, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb kommt vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse der Rechtsreferendare die Genehmigung von zehn Stunden pro Woche übersteigenden berufsfremden Nebentätigkeiten, die nicht geeignet sind, das Erreichen des Ausbildungsziels zu fördern, nicht in Betracht. Nebentätigkeiten, die geeignet sind, das Ausbildungsziel zu fördern, sind vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis zu 14 Stunden pro Woche genehmigungsfähig. Nach Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind Nebentätigkeiten bis zu 20 Stunden pro Woche genehmigungsfähig.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor

Rechtsanwaltskammer München

Anne Riethmüller

Präsidentin der Rechtsanwaltskammer München

Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Dr. Uwe Wirsching

Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Rechtsanwaltskammer Bamberg

Ilona Treibert

Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Bamberg