Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 320 vom 06.08.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Veröffentlichung des Termins der Fachabiturprüfung 2027 zum Erwerb
der Fachhochschulreife an Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 23. Juli 2025, Az. VII.6-BS9500.0-6/2/22

  1. 1. Die schriftliche Fachabiturprüfung 2027 zum Erwerb der Fachhochschulreife an Beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) findet nach folgendem Terminplan statt:
Deutsch Mittwoch, 12. Mai 2027
Biologie Freitag, 14. Mai 2027
Betriebswirtschaftslehre
mit Rechnungswesen
Freitag, 14. Mai 2027
Pädagogik/Psychologie Freitag, 14. Mai 2027
Gestaltung-Praxis Freitag, 14. Mai 2027
Physik Freitag, 14. Mai 2027
Internationale Betriebs- und
Volkswirtschaftslehre
Freitag, 14. Mai 2027
Gesundheitswissenschaften Freitag, 14. Mai 2027
Englisch Dienstag, 1. Juni 2027
Mathematik Donnerstag, 3. Juni 2027
  1. 2. Die mündliche Gruppenprüfung in Englisch kann im Zeitraum vom 12. April bis 30. April 2027 durchgeführt werden.
  2. 3. Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht ablegen können (andere Bewerber), haben ihre Zulassung bis zum 1. März 2027 bei der Fachoberschule oder Berufsoberschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
  3. 4. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO).
  4. 5. Für die Prüfungsanforderungen sind die einschlägigen Lehrpläne für die Fachoberschule bzw. Berufsoberschule in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
  5. 6. Zeugnisdatum für die Fachhochschulreife ist Freitag, der 9. Juli 2027. Spätestens an diesem Tag hat der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 32