Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 331 vom 13.08.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 109FF320EFE3273CC5E3C4016D44869FE50746BC5F128E0A2A6D12AC7244F0CC

Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.4-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Beamte der übrigen Laufbahnen

2038.3.3.4-J

Änderung der Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfung
für den Justizfachwirtedienst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

– Landesjustizprüfungsamt –

vom 24. Juli 2025, Az. G/PA - 2327 - IX - 7801/2017

1.
Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst vom 18. August 2003 (JMBl. S. 182), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. April 2024 (BayMBl. Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt II Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Andere Hilfsmittel, auch Rechner, Mobiltelefone, Smartwatches und sonstige technische Hilfsmittel, sind nicht zugelassen.“
1.2
Abschnitt IV Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind, außer in dem unter Abschnitt I Nr. 4 genannten Hilfsmittel (Kalender), bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) und Ordnungsnummern der in Abschnitt I Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2025 in Kraft.