Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 336 vom 20.08.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.10-A
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsregierung und gemeinsame Verordnungen der Staatsministerien
  • Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

2038.3.10-A

Änderung der Richtlinien für die Ausbildung in der zweiten und dritten
Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 4. Juli 2025, Az. A5/0601-1/15

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinien für die Ausbildung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung (ARSozVerw) vom 25. September 2024 (BayMBl. Nr. 494) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 4.3.2 wird wie folgt gefasst:
„4.3.2
1Ein unzureichender Stand der praktischen Ausbildung liegt vor, wenn die Nachwuchskraft während eines Ausbildungsjahres im Sinne des § 25 Abs. 2 FachV-SozVerw oder eines Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 45 Abs. 2 FachV-SozVerw
  • in mehr als einem Stationszeugnis (§ 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 FachV-SozVerw) eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder
  • in einem Jahres- oder Abschnittszeugnis (§ 25 Abs. 2, § 45 Abs. 2 FachV-SozVerw) eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“

erhält. 2Erhält die Nachwuchskraft in einem Stations-, Jahres- oder Abschnittszeugnis in mehr als sechs der einzelnen Bewertungskriterien eine schlechtere Note als „ausreichend“, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.“

1.2
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 13.3 wird die Angabe „Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz“ durch die Angabe „Fach-, Methoden-, Sozial- und Digitalkompetenz“ ersetzt.
1.2.2
Es werden folgende Nrn. 13.7 bis 13.9 angefügt:
„13.7
Die Bewertung erfolgt anhand der Notenskala, wobei die Note 6 bei der Beurteilung der berufspraktischen Leistung nicht vergeben wird.
13.8
1Für die Kommunikation der Einschätzung über die erbrachten berufspraktischen Leistungen werden die vergebenen Noten in eine symbolhafte Rückmeldung der bewerteten Kompetenzen transformiert, um der Nachwuchskraft eingängig den Leistungsstand und etwaige Verbesserungsmöglichkeiten zu vermitteln. 2Die verwendeten Symbole entsprechen den folgenden Noten:

Doppelplus (++):  Note 1

Plus (+):  Note 2

Kreis (o):  Note 3

Minus (-):  Note 4

Doppelminus (--):  Note 5

13.9
1Das Gesamtergebnis im Zeugnis wird als Notendurchschnitt aller bewerteten Kompetenzen berechnet, wobei nur die ersten beiden Dezimalstellen verwendet werden und die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2Das errechnete Gesamtergebnis entspricht folgender Notenbezeichnung:

1,00 bis 1,50 „sehr gut“,

1,51 bis 2,50 „gut“,

2,51 bis 3,50 „befriedigend“,

3,51 bis 4,00 „ausreichend“,

4,01 bis 5,00 „ungenügend“.“

1.3
Nr. 16.4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „ der Hochschule oder“ gestrichen und nach der Angabe „Monate“ die Angabe „ der berufspraktischen Ausbildung“ eingefügt.
1.3.2
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
1.4
In Nr. 18.3 wird die Angabe „geschrieben“ durch die Angabe „erbracht“ und die Angabe „schreiben“ durch die Angabe „erbringen“ ersetzt.
1.5
Nr. 22 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 22.3 wird die Angabe „Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz“ durch die Angabe „Fach-, Methoden-, Sozial- und Digitalkompetenz“ ersetzt.
1.5.2
Es werden folgende Nrn. 22.7 bis 22.9 angefügt:
„22.7
Die Bewertung erfolgt anhand der Notenskala, wobei die Note 6 bei der Beurteilung der berufspraktischen Leistung nicht vergeben wird.
22.8
1Für die Kommunikation der Einschätzung über die erbrachten berufspraktischen Leistungen werden die vergebenen Noten in eine symbolhafte Rückmeldung der bewerteten Kompetenzen transformiert, um der Nachwuchskraft eingängig den Leistungsstand und etwaige Verbesserungsmöglichkeiten zu vermitteln. 2Die verwendeten Symbole entsprechen den folgenden Noten:

Doppelplus (++):  Note 1

Plus (+):  Note 2

Kreis (o):  Note 3

Minus (-):  Note 4

Doppelminus (--):  Note 5

22.9
1Das Gesamtergebnis im Zeugnis wird als Notendurchschnitt aller bewerteten Kompetenzen berechnet, wobei nur die ersten beiden Dezimalstellen verwendet werden und die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2Das errechnete Gesamtergebnis entspricht folgender Notenbezeichnung:

1,00 bis 1,50 „sehr gut“,

1,51 bis 2,50 „gut“,

2,51 bis 3,50 „befriedigend“,

3,51 bis 4,00 „ausreichend“,

4,01 bis 5,00 „ungenügend“.“

1.6
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
1.6.1
Die Anlage 3 wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügten Anlage 1 ersetzt.
1.6.2
Die Anlage 4 wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügten Anlage 2 ersetzt.
1.6.3
Die Anlage 6 wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügten Anlage 3 ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor



Anlagen