Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 339 vom 20.08.2025

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3122.2.2-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Strafverfahren, Strafvollzug, Bußgeldverfahren, Bundeszentralregister
  • Strafvollstreckung und Strafvollzug
  • Strafvollzug
  • Strafvollzug bei Erwachsenen

3122.2.2-J

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 5. August 2025, Az. F3 - 4430 - VIIa - 6953/2025

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl. S. 89), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. November 2022 (BayMBl. Nr. 691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 VV zu Art. 7 BayStVollzG wird die Angabe „Art. 1, Art. 1a, Art. 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)“ durch die Angabe „Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)“ ersetzt.
1.2
VV zu Art. 8 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

VV zu Art. 8 BayStVollzG

1

(1) 1Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr erfolgt eine Behandlungsuntersuchung, wenn die Gefangenen dies beantragen. 2Die Antragstellung nach Satz 1 ist nicht an eine Frist gebunden.

(2) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet eine Behandlungsuntersuchung nicht statt.

2

In den Fällen von Nr. 1 kann bei Vorliegen vollzuglicher Gründe eine Behandlungsuntersuchung von Amts wegen erfolgen.

3

1Über die Möglichkeit der Antragstellung nach Nr. 1 Abs. 1 und der damit verbundenen Erstellung eines Vollzugsplans sind die Gefangenen im Rahmen der Aufnahmeverhandlung zu belehren. 2Die Belehrung ist im Gefangenenpersonalakt zu dokumentieren.“

1.3
VV zu Art. 9 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

VV zu Art. 9 BayStVollzG

Die Aushändigung des Vollzugsplans an den Gefangenen oder die Gefangene hat gegen Nachweis zu erfolgen.“

1.4
In Abs. 1 Buchst. c VV zu Art. 18 BayStVollzG wird die Angabe „(Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG)“ durch die Angabe „(Art. 46b Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG)“ und die Angabe „Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46b Abs. 4 BayStVollzG“ ersetzt.
1.5
VV zu Art. 24 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „sechsfachen“ durch die Angabe „viereinhalbfachen“ ersetzt.
1.5.2
In Nr. 3 Abs. 2 wird die Angabe „vierfachen“ durch die Angabe „dreifachen“ und die Angabe „sechsfachen“ durch die Angabe „viereinhalbfachen“ ersetzt.
1.6
VV zu Art. 25 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Abs. 1 wird die Angabe „in Art. 25 Abs. 1 und 2 BayStVollzG genannten“ durch die Angabe „von den Gefangenen gewählten“ ersetzt.
1.6.2
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „ , beim Weihnachtseinkauf bis zum neunfachen“ gestrichen.
1.7
In Nr. 2 VV zu Art. 31 BayStVollzG wird die Angabe „dreifachen“ durch die Angabe „zweieinhalbfachen“ ersetzt.
1.8
In Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 37 BayStVollzG wird die Angabe „Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46b Abs. 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.9
VV zu Art. 39 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.9.1
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2

1Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Gefangenen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Dies gilt insbesondere für die Gründe der Zuteilung einer Beschäftigung und der Ablösung von der Arbeit oder der Ausbildung.“

1.9.2
Nr. 3 wird aufgehoben.
1.9.3
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
1.10
VV zu Art. 43 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

VV zu Art. 43 BayStVollzG

1

Um die Erfüllung der Arbeitspflicht zu erreichen, darf unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden.

2

1Gefangene können zu Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt herangezogen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten sind. 2Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, Gefangenen oder Dritten oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Gefangenen nicht übertragen werden. 3Gefangene dürfen zu Arbeiten in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen einer Anstalt grundsätzlich nicht herangezogen werden.“

1.11
VV zu Art. 45 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.11.1
Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.11.1.1
In Buchst. d wird die Angabe „Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46b Abs. 1 BayStVollzG“ und die Angabe „Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 46b Abs. 2 BayStVollzG“ ersetzt.
1.11.1.2
Buchst. g wird wie folgt gefasst:
„g)
Zeiten der Beschäftigung während vorausgegangener Untersuchungshaft.“
1.11.2
In Nr. 3 Abs. 1 wird die Angabe „Sonn- oder gesetzliche Feiertage“ durch die Angabe „Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage“ ersetzt.
1.12
VV zu Art. 46 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

VV zu Art. 46 BayStVollzG

1

(1) Das Arbeitsentgelt wird in der Form des Zeitlohns oder des Leistungslohns ermittelt.

(2) Zeiten einer Einarbeitung können im Zeitlohn vergütet werden.

2

(1) In dringenden Fällen darf die regelmäßige Arbeitszeit der Gefangenen bis zu der für freie Arbeitnehmer zugelassenen Höchstdauer überschritten werden.

(2) 1Die Zeiten für die Wege zwischen Haftraum und Beschäftigungsstelle sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. 2Sprechstunden, Gruppengespräche und andere Veranstaltungen für die Gefangenen sollen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Unterbrechungen der Arbeitszeit in der Regel nicht vergütet. 4Die Arbeitszeit gilt als nicht unterbrochen, soweit Gefangene durch die Anstalt als Zeugen in einem Disziplinarverfahren oder als Dolmetscher herangezogen werden. 5Das Gleiche gilt für Unterbrechungen anlässlich von Besuchen bis zu einer Stunde monatlich, wenn die Besuche nicht außerhalb der Arbeitszeit ermöglicht werden können.

(3) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, in der Regel auch an Samstagen, ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen.

(4) Mehrarbeit und Arbeit nach Abs. 3 sollen möglichst durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.

(5) 1Gefangene, die nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, können an diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Beschäftigung befreit werden. 2Sie können dafür an allgemein arbeitsfreien Tagen zu unaufschiebbaren Arbeiten herangezogen werden.

3

(1) 1Neben dem Arbeitsentgelt können Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, ob eine Leistung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben wird.

(2) Die Gewährung einer Leistung für betriebliche Verbesserungsvorschläge bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn die Leistung den 20-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) überschreiten soll.“

1.13
Nach VV zu Art. 46 BayStVollzG werden folgende VV zu Art. 46b BayStVollzG und VV zu Art. 46c BayStVollzG eingefügt:

VV zu Art. 46b BayStVollzG

1

(1) 1Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Art. 46b Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG endet, wenn Gefangene aus von ihnen verschuldeten Gründen ihre Tätigkeit unterbrechen. 2Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von Neuem.

(2) Gefangene haben an einem Arbeitstag bereits dann eine Tätigkeit im Sinne des Art. 46b Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG ausgeübt, wenn für diese Tätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen sind oder abzuführen wären, wenn die Gefangenen nicht aufgrund besonderer Vorschriften von der Beitragspflicht befreit wären.

(3) Zeiten, in denen Gefangene durch Teilnahme an einem Gerichtstermin oder Behördentermin, durch Freistellung nach Art. 46b Abs. 1 BayStVollzG oder durch Urlaub nach Art. 46b Abs. 2 BayStVollzG an der Arbeitsleistung gehindert sind, führen zu einer Hemmung des Zwei-Monats-Zeitraums entsprechend Art. 46b Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG.

(4) Wird die Zwei-Monats-Frist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne des Art. 46b Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zwei-Monats-Zeitraums um so viele Arbeitstage, wie durch das Ereignis ausgefallen sind.

2

(1) Für die Gewährung der Freistellung von der Arbeit gelten Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 Abs. 1, Nrn. 5 und 6 VV zu Art. 45 BayStVollzG entsprechend.

(2) 1Als Werktage (Art. 46b Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind. 2Nr. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Haben Gefangene mehrere Freistellungstage nach Art. 46b Abs. 1 BayStVollzG erworben und nehmen sie nicht alle Tage in Anspruch, so werden die zuerst erworbenen Freistellungstage gewährt.

3

(1) 1Urlaub nach Art. 46b Abs. 2 BayStVollzG wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet. 2Die VV zu Art. 13 bis 16 BayStVollzG gelten sinngemäß.

(2) Mit Zustimmung des oder der Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen gewährt werden.

4

1Für die Berechnung der Bezüge nach Art. 46b Abs. 3 BayStVollzG gilt Nr. 7 VV zu Art. 45 BayStVollzG entsprechend. 2Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.

5

(1) Die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt nach Art. 46b Abs. 4 BayStVollzG ist eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt und keine Auswirkungen auf die Strafzeitberechnung hat.

(2) 1Bei Anschlussvollstreckung einer Freiheitsstrafe ist die Freistellung nach Art. 46b Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG auf den Entlassungszeitpunkt der letzten Freiheitsstrafe, die zu vollziehen ist, anzurechnen (vgl. Abs. 1 Buchst. b VV zu Art. 18 BayStVollzG). 2Bei sonstiger Anschlussvollstreckung, insbesondere von Untersuchungshaft, Abschiebungshaft und Zivilhaft, erfolgt die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts am Ende des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe mit der Folge, dass die Anschlussvollstreckung früher beginnt.

(3) Keine Entlassung im Sinne von Art. 46b Abs. 4 BayStVollzG liegt vor bei

a)
anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung,
b)
Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4, § 455a StPO,
c)
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG,
d)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB oder nach Überweisung aus einer Freiheitsentziehung nach § 67a Abs. 2 StGB,
e)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe.

(4) Haben Verurteilte zu einem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt bereits Freistellungstage nach Art. 46b Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG angespart, gilt Folgendes:

a)
Bei anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei der Berechnung der nach Art. 46b Abs. 6 Satz 3 BayStVollzG zu gewährenden Ausgleichszahlung einzubeziehen.
b)
Bei anschließender Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung und im Falle des Abs. 3 Buchst. e ist für die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei Beendigung der Freiheitsstrafe eine Ausgleichsentschädigung zum Eigengeld gutzuschreiben.
c)
1In den Fällen des Abs. 3 Buchst. b bis d ist zunächst abzuwarten, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe fortgesetzt wird oder eine Rücküberweisung nach § 67a Abs. 3 StGB erfolgt. 2Bei dem weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung sind die angesparten Freistellungstage zu berücksichtigen. 3Wenn die Vollstreckung des Strafrests unmittelbar zur Bewährung ausgesetzt wird, so liegt ein Fall des Art. 46b Abs. 5 Nr. 2 BayStVollzG vor. 4Eine zu gewährende Ausgleichsentschädigung ist von dem oder der Verurteilten geltend zu machen. 5Entsprechendes gilt im Falle des Abs. 3 Buchst. d, wenn der oder die Verurteilte unmittelbar aus der Maßregel in die Freiheit entlassen wird.

6

(1) Eine Ausgleichsentschädigung nach Art. 46b Abs. 6 BayStVollzG ist in entsprechender Anwendung von Art. 46b Abs. 5 Nr. 2 BayStVollzG auch dann zu gewähren, wenn Gefangene zwar Freistellungstage nach Art. 46b Abs. 1 BayStVollzG erworben haben, diese jedoch aus tatsächlichen Gründen vor der Entlassung nicht mehr gewährt werden können.

(2) Werden Gefangene zur weiteren Strafvollstreckung in das Ausland überstellt, ist Art. 46b Abs. 5 Nr. 4 BayStVollzG entsprechend anzuwenden.

7

1Ausgleichsentschädigungen, die nach Art. 46b Abs. 6 Satz 1 und 2 BayStVollzG bei der Entlassung zu zahlen sind, sind unmittelbar an die Gefangenen auszuzahlen. 2Eine Gutschrift zum Eigengeld erfolgt nicht; die Ausgleichsentschädigungen sind nicht Bestandteil des Überbrückungsgelds.

8

Den Gefangenen ist neben dem Arbeitsentgelt (Art. 46 Abs. 3 BayStVollzG) der aktuelle Stand an Freistellungstagen schriftlich bekannt zu geben.

VV zu Art. 46c BayStVollzG

1

1Der Erlass bezieht sich jeweils auf das Strafverfahren, das zu dem Zeitpunkt vollstreckt wird, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 46c BayStVollzG erfüllt werden. 2Im Falle einer nachträglich eintretenden rückwirkenden Änderung der Vollstreckungsreihenfolge findet eine Prüfung eines etwaigen weitergehenden Erlasses im rückwirkend zum maßgeblichen Zeitpunkt vollstreckten Strafverfahrens nur auf Antrag statt.

2

1Nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde im Falle des Art. 46c Nr. 1 BayStVollzG die im maßgeblichen Zeitraum erzielte Vergütung, im Fall des Art. 46c Nr. 2 BayStVollzG die Höhe der geleisteten Wiedergutmachung mit. 2Den Gefangenen ist die Mitteilung nach Satz 1 schriftlich bekannt zu geben. 3Die Vollstreckungsbehörde teilt den Gefangenen nach Abschluss der erforderlichen Prüfung die Höhe des Verfahrenskostenerlasses schriftlich mit.“

1.14
Abs. 2 VV zu Art. 47 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

„(2) Nr. 2 VV zu Art. 46 BayStVollzG gilt entsprechend.“

1.15
In Abs. 2 VV zu Art. 49 BayStVollzG wird die Angabe „Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung“ durch die Angabe „schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen“ ersetzt.
1.16
In Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG wird die Angabe „150-fachen“ durch die Angabe „100-fachen“ ersetzt.
1.17
In Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VV zu Art. 52 BayStVollzG wird jeweils die Angabe „elffachen“ durch die Angabe „siebenfachen“ ersetzt.
1.18
VV zu Art. 53 wird wie folgt geändert:
1.18.1
In Abs. 1 wird die Angabe „in Art. 25 Abs. 1 und 2 BayStVollzG bestimmten“ durch die Angabe „von dem oder der Gefangenen gewählten“ ersetzt.
1.18.2
In Abs. 2 wird die Angabe „der“ gestrichen.
1.19
Nr. 1 VV zu Art. 54 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

„1

Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Strafe zu vollziehen, vermindert sich der Betrag des monatlichen Taschengelds entsprechend.“

1.20
Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 VV zu Art. 63 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

2Voraussetzung ist ein von der Anstalt genehmigter Heil- und Kostenplan nach den Vorgaben des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte (BMV-Z) in der jeweils geltenden Fassung.“

1.21
In Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 VV zu Art. 80 BayStVollzG wird jeweils die Angabe „achteinhalbfachen“ durch die Angabe „sechsfachen“ ersetzt.
1.22
VV zu Art. 89 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.22.1
Der Wortlaut wird Nr. 1.
1.22.2
Es wird folgende Nr. 2 angefügt:

„2

Bei Forderungen wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung fremden Eigentums während der Inhaftierung ist Art. 89 Abs. 4 BayStVollzG entsprechend anzuwenden.“

1.23
VV zu Art. 116 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.23.1
In Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e wird die Angabe „Aus- und Fortbildung“ durch die Angabe „beruflichen und schulischen Bildung“ ersetzt.
1.23.2
In Nr. 2 Abs. 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „für Justiz zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
1.24
VV zu Art. 130 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.24.1
Abs. 2 wird aufgehoben.
1.24.2
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
1.25
VV zu Art. 146 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

VV zu Art. 146 BayStVollzG

Die VV zu Art. 39, Nr. 2 VV zu Art. 43 und VV zu Art. 45 BayStVollzG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Nr. 2 Satz 5 VV zu Art. 39 BayStVollzG die Arbeitszeit nicht als unterbrochen gilt anlässlich von Besuchen bis zu vier Stunden monatlich, wenn die Besuche nicht außerhalb der Arbeitszeit ermöglicht werden können.“

1.26
VV zu Art. 149 BayStVollzG wird wie folgt geändert:
1.26.1
Abs. 2 wird aufgehoben.
1.26.2
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

„(2) 1Im Übrigen gelten die VV zu Art. 46 und zu Art. 46b BayStVollzG entsprechend. 2Für die Ausbildungsbeihilfe gilt VV zu Art. 47 BayStVollzG entsprechend. 3Für das Taschengeld gilt VV zu Art. 54 BayStVollzG entsprechend.“

1.27
In Nr. 2 Abs. 3 VV zu Art. 177 BayStVollzG wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663)“ durch die Angabe „§ 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605)“ ersetzt.
1.28
Abs. 1 VV zu Art. 183 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

„(1) 1An den Konferenzen sind insbesondere Bedienstete aus den Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst zu beteiligen. 2Bei Vorliegen vollzuglicher Gründe können auch mit der Behandlung der Gefangenen maßgeblich befasste Dritte beteiligt werden.“

1.29
In Satz 1 VV zu Art. 193 BayStVollzG wird die Angabe „zwölffachen“ durch die Angabe „achtfachen“ ersetzt.
1.30
In Nr. 1 Satz 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG wird die Angabe „Abs. 1 VV zu Art. 9 BayStVollzG“ durch die Angabe „Art. 9 Abs. 2, Art. 130 Abs. 1 BayStVollzG“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent