2038.3.4-K
Richtlinien zur Förderung des Internationalen Schulaustausches
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. August 2025, Az. VIII.6-BS4324.0/124/2
1Der Bayerische Jugendring (BJR) fördert im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus den internationalen Schulaustausch. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der ANBest-P.
1.Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist es, internationale Schulaustausche zu fördern, die von bayerischen Schulen zusammen mit einer ausländischen Partnerschule durchgeführt werden und auf Gegenseitigkeit beruhen.
2.Gegenstand der Förderung
1Klassenaustausch oder Austausch von Schulgruppen gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Internationaler Schüleraustausch vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 240) geändert worden ist (im Weiteren „Schulaustausch“). 2Gefördert werden internationale Schulaustausche mit den Mitgliedsstaaten des Europarates sowie mit dem Beobachterstaat Israel.
3.Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kommunale Schulaufwandsträger sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter allgemeinbildender Ersatzschulen in Bayern; die Schulleitung ist zur Antragstellung befugt.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Der Schulaustausch muss auf einem Programm beruhen, aus dem hervorgeht, dass die Klassen bzw. Gruppen während mindestens der Hälfte der Aufenthaltsdauer am Unterricht und am schulischen Leben der Partnerschule teilnehmen, bei einer Gruppenmaßnahme mit Auslandspraktikum mindestens die Hälfte der Aufenthaltsdauer in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung.
- 4.2
- Im Antrag sollte dargestellt werden, wie die Mitbestimmung und Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung sichergestellt sind.
- 4.3
- 1Die erforderliche Mindestprogrammdauer am Ort beträgt vier Tage. 2Dabei können An- und Abreisetag als ein Tag angerechnet werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass an diesen Tagen in Summe mindestens sechs Stunden Programm stattgefunden haben.
- 4.4
- 1Nicht gefördert werden Schulaustausche, die im Rahmen des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ gefördert werden. 2EU-geförderte Projekte sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
- 4.5
- Es können nur solche Maßnahmen und Projekte gefördert werden, mit denen vor der Erteilung der Bewilligung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausdrücklich zugestimmt wurde.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Zuwendungsfähig sind die Fahrtkosten der bayerischen Schülerinnen und Schüler ins Ausland.
- 5.2.2
- Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten der Lehrkräfte und weiterer Begleitpersonen.
- 5.2.3
- 1Bei der Wahl der Verkehrsmittel sind neben fürsorgerechtlichen und wirtschaftlichen auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen (sog. „Green Travel“). 2Grundsätzlich sollen öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Hierfür sind möglichst Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen (z. B. Gruppenrabatte, Sparpreise etc.). 3Im Sinne des Klimaschutzes und der Vorbildfunktion der Schulen sind Flugreisen nach Möglichkeit zu vermeiden. 4Flugreisen sind nur zuwendungsfähig, wenn die voraussichtliche Reisedauer mit alternativen Transportmitteln (z. B. Bahn oder Bus) zehn Stunden überschreitet und sich die Gesamtreisedauer durch eine Flugreise um 50 % gegenüber der Reisedauer mit alternativen Transportmitteln verringert.
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Fahrtkosten
1Die Fahrtkosten der bayerischen Schülerinnen und Schüler werden pauschal mit bis zu 0,16 Euro per einfachem Entfernungskilometer gefördert. 2Die Entfernung wird über http://maps.google.de/ ermittelt.
3Fahrtkosten von Flugreisen werden pauschal mit bis zu 0,08 Euro per einfachem Entfernungskilometer gefördert. 4Die Entfernung wird über http://www.luftlinie.org/ ermittelt.
5Als Ausgangsort gilt der Ort der Schule. 6Als Zielort gilt der Programmort bzw. der Ort des Zusammentreffens mit der Partnergruppe.
7Höchstens sind 3 100 Entfernungskilometer zuwendungsfähig.
- 5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung). 2Zuwendungen Dritter sind nicht zuwendungsschädlich. 3Sie müssen bei der Antragstellung und im Verwendungsnachweis angegeben werden. 4Die Zuwendungen des Bayerischen Jugendrings (BJR) sowie gegebenenfalls weiterer Zuwendungsgeber (z. B. des Pädagogischen Austauschdienstes (PAD)) dürfen unter Berücksichtigung von Finanzierungsbeteiligungen Dritter (z. B. durch zweckgebundene Spenden) die tatsächlichen und angemessenen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
5Die Förderung ist nachranging gegenüber Zuwendungen von Jugendwerken zu verwenden.
6.Verfahren
- 6.1
- Antragsstellung
1Förderanträge sind auf dem dafür vorgesehenen Formular bzw. über die Internetplattform (https://
- der Kosten- und Finanzierungsplan,
- das geplante Begegnungsprogramm,
- Nachweis über den vorausgegangenen bzw. geplanten Gegenbesuch der Partnerschule im Ausland.
- 6.2
- Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt durch den BJR in Form eines Zuwendungsbescheids.
- 6.3
- Nebenbestimmungen
- 6.3.1
- Die ANBest-P sind in der jeweils gültigen Fassung als Bestandteil des Zuwendungsbescheids festzulegen.
- 6.3.2
- 1Mindestens 10 % der Zuwendungsempfänger sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten war, zur Vorlage eines Verwendungsnachweises aufzufordern. 2Die Auswahl hat über eine Zufallsstichprobe zu erfolgen.
- 6.3.3
- Der Förderempfänger ist in der Bewilligung auf die gemäß ANBest-P Nr. 5 vorgeschriebene Mitteilungspflicht hinzuweisen.
- 6.4
- Auszahlung
Die Auszahlung kann grundsätzlich erst nach erfolgreicher Antragsstellung und gegebenenfalls nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen, soweit dieser im Bewilligungsbescheid angefordert wurde.
7.Mittelverwendung
Der Bayerische Jugendring, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.
8.Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor