2038.3.4-K
Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit bayerischer Schulen
mit Schulen in der Tschechischen Republik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. August 2025, Az. VIII.6-BS4324.0/124/3
1Der Bayerische Jugendring (BJR) fördert im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Zusammenarbeit zwischen Schulen aus Bayern und der Tschechischen Republik. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der ANBest-P.
1.Zweck der Zuwendung
Förderung der Zusammenarbeit bayerischer Schulen mit Schulen in der Tschechischen Republik.
2.Gegenstand der Förderung
Aktivitäten in Bayern oder Tschechien, die bayerische und tschechische Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestalten (zum Beispiel Exkursionen, Projekttage, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Konzerte).
3.Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kommunale Schulaufwandsträger sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter allgemeinbildender Ersatzschulen in Bayern; die Schulleitung ist zur Antragstellung befugt.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Zusammenarbeit mit der Partnerschule muss auf Kontinuität angelegt sein und mehrere Aktivitäten im Jahresverlauf umfassen.
- 4.2
- 1Nicht gefördert werden Schulaustausche, die im Rahmen des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ gefördert werden. 2EU-geförderte Projekte sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
- 4.3
- Es können nur solche Maßnahmen und Projekte gefördert werden, mit denen vor der Erteilung der Bewilligung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausdrücklich zugestimmt wurde.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Zuwendungsfähig sind die Fahrtkosten, die Ausgaben für das Programm und – bei gemeinsamer Unterbringung außerhalb von Familien – auch die Unterbringungskosten der bayerischen Schülerinnen und Schüler.
- 5.2.2
- Nicht gefördert werden können Kosten für Gastgeschenke, laufende Verwaltungskosten oder Anschaffungen von bleibendem Wert (z. B. Computerausstattung).
- 5.2.3
- Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten der Lehrkräfte und weiterer Begleitpersonen.
- 5.3
- Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt pauschal bis zu 1 000 Euro für das Kalenderjahr und darf den unter Berücksichtigung von Zuwendungen von dritter Seite verbleibenden Fehlbetrag nicht übersteigen.
- 5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung). 2Zuwendungen Dritter sind nicht zuwendungsschädlich. 3Sie müssen bei der Antragstellung und im Verwendungsnachweis angegeben werden. 4Die Zuwendungen des Bayerischen Jugendrings (BJR) sowie gegebenenfalls weiterer Zuwendungsgeber (z. B. des Pädagogischen Austauschdienstes (PAD)) dürfen unter Berücksichtigung von Finanzierungsbeteiligungen Dritter (z. B. durch zweckgebundene Spenden) die tatsächlichen und angemessenen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
6.Verfahren
- 6.1
- Antragsstellung
- 6.1.1
- 1Förderanträge sind auf dem dafür vorgesehenen Formular bzw. über die Internetplattform (https://www.bjr.de/
foerderung/ ) des Bayerischen Jugendrings bis spätestens 30. November des Vorjahres zu stellen. 2Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:internationale-jugendarbeit-/ -schulaustausch/ foerderung- internationaler- schulaustausch
- der Kosten- und Finanzierungsplan und
- die Beschreibung der geplanten Aktivitäten.
- 6.1.2
- 1Mit den zur Förderung beantragten Maßnahmen darf vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein, es sei denn, dass dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausdrücklich zugestimmt wurde. 2Mit Antragseingang ist der Vorhabenbeginn allgemein zugelassen.
- 6.2
- Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt durch den BJR in Form eines Zuwendungsbescheids.
- 6.3
- Nebenbestimmungen
- 6.3.1
- Die ANBest-P sind in der jeweils gültigen Fassung als Bestandteil des Zuwendungsbescheids festzulegen.
- 6.3.2
- 1Mindestens 10 % der Zuwendungsempfänger sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten war, zur Vorlage eines Verwendungsnachweises aufzufordern. 2Die Auswahl hat über eine Zufallsstichprobe zu erfolgen.
- 6.3.3
- Der Förderempfänger ist in der Bewilligung auf die gemäß ANBest-P Nr. 5 vorgeschriebene Mitteilungspflicht hinzuweisen.
- 6.4
- Auszahlung
Die Zuwendung wird, wenn die Vorlage eines Nachweises verlangt wird, nach Abschluss der Verwendungsprüfung, anderenfalls nach Ablauf der Anforderungsfrist des Art. 44 a Abs. 1 Satz 1 ohne Auszahlungsantrag ausgezahlt.
7.Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor