Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 347 vom 27.08.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.2.5-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Laufbahnrecht
  • Personalführung

2030.2.5-K

Änderung der Bekanntmachung über die Durchführung
des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 12. August 2025, Az. II.5-BP4020.0/427

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen vom 16. Mai 2014 (KWMBl. S. 109) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. I wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat mit der Bekanntmachung „Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen“ vom 7. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 20) seine bisherigen Festlegungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen aktualisiert.

Die FMBek. beschränkt sich auf Rahmenregelungen von grundsätzlicher und übergreifender Bedeutung und überlässt die nähere Ausgestaltung und Regelung der Mitarbeitergespräche den Ressorts (Nr. 1 Satz 6 der FMBek.). Ein Leitfaden zu den Zielen und zum Inhalt der Mitarbeitergespräche ist vorzuhalten und erforderlichenfalls zu ändern (Nr. 2.5 der FMBek.).

Das Mitarbeitergespräch an den staatlichen Schulen dient der Intensivierung des Dialogs zwischen der Schulleitung und den Lehrkräften sowie den weiteren an den Schulen tätigen Personen. Jedes Mitarbeitergespräch rückt die Situation der einzelnen Mitarbeiterin bzw. des einzelnen Mitarbeiters in den Mittelpunkt. Daher sollte jedes Mitarbeitergespräch vor allem ein offener – und vor allem gegenseitiger – Austausch von Erfahrungen, Meinungen, Erwartungen und Informationen zwischen der Lehrkraft bzw. der an der Schule tätigen Person und der Schulleitung auf Augenhöhe sein. Es kann zu einer gemeinsamen Vereinbarung über Ziele führen. Diese können sich auf die Unterrichtsarbeit, auf unterrichtliche Vorhaben, schulbezogene Aktivitäten und auf die eigene berufliche Qualifikation beziehen.“

1.1.2
In Abs. 6 wird nach der Angabe „an den Schulen“ die Angabe „– sowie entsprechend an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern –“ eingefügt.
1.2
Nr. II wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Mitarbeitergespräche sind“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
1.2.1.2
In Nr. 1.3 wird die Angabe „befristete“ durch die Angabe „befristet“ ersetzt.
1.2.2
In Nr. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Unter den Voraussetzungen der Nr. 1 wird ein Mitarbeitergespräch jeweils im Zeitraum zwischen zwei periodischen Beurteilungen geführt.

Ferner wird ein Mitarbeitergespräch spätestens zwei Jahre nach der letztmaligen periodischen Beurteilung geführt, sofern nicht der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin im regulären Beurteilungszeitraum, der an die Beurteilungsrunde anschließt,

  • in den gesetzlichen Ruhestand,
  • in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
  • in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
  • in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
  • ohne Dienstbezüge beurlaubt wird und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt)

tritt.“

1.2.3
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Führung von Mitarbeitergesprächen mit schwerbehinderten Beschäftigten

Bei der Führung von Mitarbeitergesprächen mit Menschen mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten Menschen sind die Ausführungen in Nr. 6.10 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat „Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern“ (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) besonders zu beachten. Insbesondere ist die Schwerbehindertenvertretung über ein anstehendes Mitarbeitergespräch frühzeitig zu unterrichten und hinzu zu ziehen, soweit dies von den jeweiligen schwerbehinderten Beschäftigten gewünscht wird.“

1.3
In Nr. III Satz 2 wird im zweiten Spiegelstrich nach der Angabe „außerunterrichtlichen Aufgaben)“ die Angabe „und persönliche Situation (persönliche Situation an der Dienststelle sowie im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit)“ eingefügt.
1.4
Nr. IV wird wie folgt geändert:
1.4.1
Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Abfassung eines Gesprächsprotokolls oder das schriftliche Festhalten einzelner Inhalte ist nicht erforderlich, kann jedoch erfolgen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die Führungskraft oder beide dies wünschen, ggf. auch nur für vereinbarte Maßnahmen oder bestimmte Ziele. Die Einhaltung eines festgelegten Protokolls ist dabei nicht geboten.

Wird ein Dokument über den Inhalt des Mitarbeitergesprächs erstellt, so ist es von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Das Muster (Anlage) kann verwendet werden. Jeder Gesprächspartner erhält eine Ausfertigung zum Verbleib. Bestehen über den Inhalt einer Dokumentation unterschiedliche Auffassungen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der das Mitarbeitergespräch führt, oder das Mitglied der erweiterten Schulleitung für den Inhalt der Dokumentation verantwortlich und unterzeichnet diese allein. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hält in einer Erklärung auf einem gesonderten Blatt fest, aus welchen Gründen die Dokumentation in der vorliegenden Form nicht unterzeichnet wird. Ggf. ist in einer Dokumentation eine Feststellung darüber aufzunehmen, ob die Gesprächsteilnehmer vereinbart haben, die Dokumentation oder Auszüge daraus (z. B. Zielvereinbarungen) anderen Stellen zu übermitteln; ggf. ist in der Dokumentation der Inhalt der Vereinbarung (z. B. Angabe der Stelle, an die ein Auszug zu übermitteln ist) wiederzugeben.

Ist von den Gesprächspartnern keine Dokumentation des Gesprächsinhalts gewünscht, genügt die gegenseitige Bestätigung in Textform, dass und wann das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.“

1.4.2
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Niederschrift“ durch die Angabe „ggf. Dokumentation“ ersetzt.
1.5
Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:

Anlage: Dokumentation über das Mitarbeitergespräch“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Dr. Andrea Niedzela-Schmutte

Ministerialdirigentin



Anlage