Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 350 vom 27.08.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2232.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grund- und Hauptschulen - ab 2013: Grund- und Mittelschulen)
  • Schulordnung

2232.2-K

Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien,
von Zirkusangehörigen und von fahrenden Personen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. August 2025, Az. IV.2-BS7425.0/21/1

Zum Vollzug des § 29 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Beschulung von vollzeitschulpflichtigen Kindern beruflich Reisender, die mit ihren Erziehungsberechtigten mitreisen, folgende Bestimmungen:

1.Kinder beruflich Reisender

1Kinder beruflich Reisender sind Kinder und Jugendliche insbesondere aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und von Puppenspielerinnen und Puppenspielern, aber z. B. auch Kinder von ambulanten Händlerinnen und Händlern, von Binnenschifferinnen und Binnenschiffern und mobilen Scherenschleiferinnen und Scherenschleifern.

2Kennzeichnend für diese Kinder und Jugendlichen ist, dass deren Erziehungsberechtigte häufig ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 Gewerbeordnung (GewO) ausüben oder als ständiges Personal mitreisen.

3Das kann für die Kinder beruflich Reisender bedeuten,

  • dass sie mit ihrer Familie als Lebens- und Erwerbsgemeinschaft in der Bundesrepublik und teilweise im europäischen Ausland reisen,
  • dass sie oft nur wenige Tage bis hin zu einigen Wochen an einem Ort verweilen,
  • dass sie in der Regel keinen oder nur in der Winterpause (Zeit, in der üblicherweise keine Märkte, Jahrmärkte und Volksfeste stattfinden) einen festen bzw. regelmäßigen Aufenthaltsort haben und
  • dass sie deshalb jedes Jahr eine Vielzahl an unterschiedlichen Schulen und Klassen besuchen.

4Wesensmerkmal für die berufliche Tätigkeit der Erziehungsberechtigten ist, dass diese nur an wechselnden Orten stattfinden kann und damit zwingend mit der Reise verbunden ist, was sie von Reisen aus beruflichem Anlass (z. B. Journalistinnen und Journalisten, Geschäftsreisende) unterscheidet.

2.Stammschule

2.1
1Vollzeitschulpflichtige Kinder beruflich Reisender, die mit ihren Erziehungsberechtigten mitreisen, sind von diesen an einer Schule am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern anzumelden (Stammschule). 2Soweit nicht eine andere als eine Pflichtschule besucht werden soll, ist Stammschule diejenige Pflichtschule, in deren Schulsprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 42 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG]).
2.2
1Die Stammschule führt gemäß den §§ 37 ff. BaySchO die Schülerunterlagen, trägt Sorge für die Erfassung des besonderen Merkmals der Schülerinnen und Schüler im Verfahren der amtlichen Schulverwaltung (ASV) auf Grundlage von Art. 85a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Art. 113b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG und übernimmt die Registrierung der Stammschule sowie der Schülerin oder des Schülers sowie die Datenpflege in dem digitalen Verfahren „Digitales Lernen unterwegs (DigLu)“. 2Des Weiteren ist die Stammschule Ansprechpartner für die Stützpunktschulen und Bereichslehrkräfte in pädagogischen Fragen sowie in Fragen die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers betreffend.
2.3
1Die Stammschule übernimmt für die reisenden Schülerinnen und Schüler die Aufgabe der Schullaufbahnberatung, insbesondere im Hinblick auf die durch die Reisetätigkeit herausfordernde Situation für die Schülerinnen und Schüler. 2Die Stammschule stellt Lernpläne und Materialien für die bevorstehende Reisezeit zur Verfügung.
2.4
1Die zuständige Klassenleitung bereitet mit Unterstützung der Schulleitung und dem Lehrerkollegium mit den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten die Lernmöglichkeiten und Lernprozesse für die Reisezeit vor und begleitet das Lernen, soweit möglich, aus der Ferne. 2Sie hilft der von der Reise kommenden Schülerin oder dem Schüler, Lerndefizite aufzuarbeiten.
2.5
Da den Schülerinnen und Schülern wegen der Reisezeit deutlich weniger als die übliche Unterrichtszeit zur Verfügung steht, sollen Defizite nach Möglichkeit abgebaut werden, indem die Schülerinnen und Schüler in vorhandene Fördermaßnahmen einbezogen oder ggf. besondere Fördermaßnahmen im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten eingerichtet werden.
2.6
1Bei der Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) ist die Reisezeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. 2So sollten Schulbücher rechtzeitig ausgehändigt werden, damit sie zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zur Verfügung stehen. 3Gleiches gilt für die Bereitstellung eines mobilen Endgerätes aus dem Leihgerätepool der Schule, sofern ein solches benötigt wird und an der Stammschule verfügbar ist. 4Soweit die Stammschule kein Leihgerät zur Verfügung stellen kann, beschaffen die Erziehungsberechtigten erforderlichenfalls ein mobiles Endgerät als nicht lernmittelfreies Lernmittel, ggf. über eine bezuschusste Eigenbeschaffung im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278), die durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 232) geändert worden ist. 5Die gemäß Nr. 7.9 der Bekanntmachung am Bewilligungsverfahren des Förderantrags beteiligte Schule ist in diesem Fall die Stammschule.
2.7
Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts werden die Schülerunterlagen gemäß § 39 BaySchO von der bisherigen an die neue Stammschule weitergegeben.
2.8
Die zuständige Klassenlehrkraft überprüft während der Reise die Vollständigkeit und Aussagekraft der Eintragungen an den jeweiligen Stützpunktschulen in DigLu.
2.9
Die Stammschule stellt die Zeugnisse der Schülerin oder des Schülers aus (Übertrittszeugnis, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis).
2.10
1Der Erwerb eines Schulabschlusses findet grundsätzlich an der Stammschule der Schülerin oder des Schülers statt. 2Diese sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, ggf. auch in enger Abstimmung mit einer bayerischen Stützpunktschule.

3.Stützpunktschule

3.1
1Auf Reisen besuchen die Kinder beruflich Reisender am Ort ihres jeweiligen temporären Aufenthalts (z. B. Festplatz) die Schule der ihrer Stammschule entsprechenden Schulart (Stützpunktschule). 2Grund- und Mittelschulen werden vom Staatlichen Schulamt nach Rücksprache mit den zuständigen Kommunalbehörden in solchen Gemeinden als Stützpunktschulen benannt, in denen regelmäßig Veranstaltungen von Schaustellern und Zirkussen stattfinden. 3Grundsätzlich kann jede bayerische Schule als Stützpunktschule seitens der Schulaufsicht benannt werden.
3.2
Die Staatlichen Schulämter stellen den jeweiligen Stadtverwaltungen und Landratsämtern Informationen zur Weitergabe an die reisenden Familien zur Verfügung, aus denen die jeweiligen Stützpunktschulen hervorgehen.
3.3
1Die Stützpunktschulen sollen sich anhand der langfristig feststehenden Volksfest- und Jahrmarktstermine bzw. bekannten Zirkustermine auf ihre besondere Betreuungsaufgabe für die Dauer des Aufenthalts der reisenden Schülerinnen und Schüler einstellen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt eine Lehrkraft, die sich um die Schülerinnen und Schüler kümmert und sie gegebenenfalls als Gruppe betreut. 3Mit dieser Aufgabe kann – soweit vorhanden – auch eine Förderlehrkraft oder eine Lehrkraft der Mobilen Reserve beauftragt werden.
3.4
1Die reisenden Schülerinnen und Schüler werden entsprechend Art. 36 Abs. 3 Satz 3 BayEUG von der Schulleiterin oder dem Schulleiter entsprechend ihrem Alter und ihrem Leistungsstand einer Klasse zugewiesen. 2Sie nehmen dort am regulären Unterricht teil.
3.5
1In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik arbeiten diese Schülerinnen und Schüler anhand der von der Stammschule erhaltenen Schulbücher und Materialien. 2Die Lehrkraft der Stützpunktschule orientiert sich an den Lernplänen der Stammschule und dokumentiert in DigLu Beobachtungen zum Lernfortschritt, den behandelten Unterrichtsstoff sowie ggf. auch die Noten von Leistungserhebungen, an denen der Schüler bzw. die Schülerin teilgenommen hat. 3Sind besondere Fördermaßnahmen erforderlich, so können diese Schülerinnen und Schüler in diesen Fächern auch von der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft außerhalb des Klassenverbandes unterrichtet werden.
3.6
Aufgrund des reisebedingten Unterrichtsausfalls sollen den Schülerinnen und Schülern für die kurze Zeit an den Stützpunktschulen nach Möglichkeit auch zusätzliche Fördermaßnahmen angeboten werden.
3.7
1Kindern aus anderen europäischen Ländern, die vorübergehend eine Stützpunktschule besuchen und die über andere oder auch keinerlei Unterlagen und Schulbücher verfügen, soll eine angemessene schulische Betreuung ermöglicht werden. 2Die Stützpunktschule dokumentiert auf ähnliche Weise wie in DigLu den Schulbesuch und den behandelten Lernstoff.

4.DigLu (Digitales Lernen unterwegs)

4.1
DigLu dient dem unverzichtbaren Informationsaustausch zwischen Stammschule und Stützpunktschulen; es gibt Informationen und Hinweise für Erziehungsberechtigte sowie Lehrkräfte und dokumentiert die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers, so dass die Stützpunktschulen Hinweise über den Leistungsstand bekommen.
4.2
Die Dokumentation von Schülerleistungen und des Lernfortschritts in DigLu dient als eine Grundlage für die Bewertung von Leistungen in den einzelnen Fächern und leistet einen Beitrag zur Festlegung einer validen Zeugnisnote.
4.3
Die Nutzung von DigLu ist verpflichtend.

5.Bereichslehrkräfte

1Bereichslehrkräfte sind speziell ausgebildete Lehrkräfte (i.d.R. Grund- oder Mittelschullehrkräfte), die als unmittelbare Ansprechpartner hinsichtlich der Belange von Kindern beruflich Reisender für die Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht fungieren und mit der Förderung, Begleitung und Beratung der Kinder beruflich Reisender sowie deren Erziehungsberechtigten beauftragt sind. 2Sie übernehmen ihre Aufgaben in durch die Regierungen festgelegten regionalen Bereichen. 3Bereichslehrkräfte betreuen grundsätzlich sowohl bayerische als auch durchreisende Schülerinnen und Schüler anderer Länder.

4Die Kernaufgaben der Bereichslehrkräfte umfassen

  • die Beratung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler (z. B. Schullaufbahnberatung, Beratung zu Fördermaßnahmen),
  • die Beratung und Unterstützung der Lehrkräfte und des Schulpersonals (z. B. Erstellung von Lern- und Förderplänen),
  • Unterstützung der Schulen im Umgang mit DigLu (z. B. Registrierungsverfahren, Datenpflege),
  • Zusammenarbeit und Vernetzung (z. B. Kontaktvermittlung zu und zwischen Behörden, Beratungsstellen, Stamm- und Stützpunktschulen),
  • Unterstützung des Schulbesuchs (z. B. Unterstützung im Lernprozess, ggf. Angebot von Förderung, geregelte Informationsweitergabe an Stützpunktschulen und Bereichslehrkräfte während der Reisezeit),
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Statistiken zu Kindern beruflich Reisender,
  • Beratung und ggf. Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Vorbereitung auf zentrale (Abschluss-)Prüfungen,
  • Unterstützung von Lehrkräften bei der Erstellung von Lernstandsberichten bzw. Dokumentationen in DigLu während der Reisezeit in Abstimmung mit der Stammschule,
  • Vernetzung der Bereichslehrkräfte.

5Die Tätigkeit der Bereichslehrkräfte wird von der zuständigen Regierung bzw. vom zuständigen Staatlichen Schulamt koordiniert. 6Die Dokumentation und Weitergabe von Schülerdaten richten sich nach §§ 37 ff. BaySchO. 7Wegen des bereichs- und länderübergreifenden Reiseverhaltens der Familien ist eine Vernetzung der Bereichslehrkräfte eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit.

6.DigLu-Trainerin oder DigLu-Trainer

1Die DigLu-Trainerin oder der DigLu-Trainer bildet die Schnittstelle zwischen den Bereichslehrkräften und dem DigLu-Manager als zentralem länderübergreifenden Systemadministrator.

2Die Aufgaben der DigLu-Trainerin oder des DigLu-Trainers umfassen:

  • Unterstützung bei Anwendungsfragen und -problemen im Zusammenhang mit DigLu im Rahmen des technischen Supports,
  • Einzelfallberatung von Stamm- und Stützpunktschulen sowie Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern zur Nutzung von DigLu,
  • Administration landesspezifischer Daten im DigLu-System und Prüfung einer vollständigen sowie ordnungsgemäßen Anmeldung der Schülerinnen und Schüler in DigLu,
  • Vernetzung mit dem DigLu-Management, der DigLu-Projektleitung auf KMK-Ebene sowie dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
  • Fortbildungstätigkeit für Stamm- und Stützpunktschulen.

7.Leistungsbewertung

7.1
Grundlage für die Leistungsbewertung und die Festlegung einer Zeugnisnote sind die an der Stamm- sowie an den besuchten Stützpunktschulen erbrachten Leistungen.
7.2
Die Stammschule stellt nach Möglichkeit zu den vorgesehenen Terminen die Zeugnisse gemäß den jeweiligen Schulordnungen aus bzw. führt Lernentwicklungsgespräche.

8.Weitere Informationen

Für weitere Informationen wird auf den Leitfaden für Stamm- und Stützpunktschulen „Kinder beruflich Reisender – begleiten – unterstützen – fördern“ der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen (Akademiebericht Nr. 544) verwiesen.

9.Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für die öffentlichen Schulen. 2Für Ersatzschulen gilt diese Bekanntmachung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG.

10.Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und von fahrenden Personen vom 7. Februar 1996 (KWMBl. I S. 114, StAnz. Nr. 9) außer Kraft.

Dr. Andrea Niedzela-Schmutte

Ministerialdirigentin