Besetzung von Stellen der Schulleiterin/des Schulleiters (m/w/d)
im Bereich der staatlichen Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 11. August 2025, Az. VI-BP5001.1/329/1
An folgenden Gymnasien ist zum 14. Februar 2026 die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters (m/w/d) zu besetzen:
- 1. Dientzenhofer-Gymnasium Bamberg
Die Schule ist ein Naturwissenschaftlich-technologisches und ein Sprachliches Gymnasium mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache (etwa 1 085 Schülerinnen und Schüler). Die Schule ist ein Gymnasium mit Studienseminar und ein Gymnasium mit dem Profil Inklusion. An der Schule ist eine Erweiterte Schulleitung eingerichtet. Die Schule befindet sich im Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken.
- 2. Kaiser-Heinrich-Gymnasium Bamberg
Die Schule ist ein Humanistisches, ein Sprachliches und ein Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium mit Latein oder Englisch als erster Pflichtfremdsprache (etwa 695 Schülerinnen und Schüler). Die Schule befindet sich im Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberfranken.
- 3. Kurt-Huber-Gymnasium Gräfelfing
Die Schule ist ein Sprachliches und ein Sozialwissenschaftliches Gymnasium mit Latein oder Englisch als erster Pflichtfremdsprache (etwa 640 Schülerinnen und Schüler). An der Schule ist eine Erweiterte Schulleitung eingerichtet. Die Schule befindet sich im Aufsichtsbezirk der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West.
- 4. Wolfgang-Borchert-Gymnasium Langenzenn
Die Schule ist ein Naturwissenschaftlich-technologisches und ein Sprachliches Gymnasium mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache (etwa 920 Schülerinnen und Schüler). An der Schule ist eine Erweiterte Schulleitung eingerichtet. Die Schule befindet sich im Aufsichtsbezirk der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken.
- 5. Lessing-Gymnasium Neu-Ulm
Die Schule ist ein Sprachliches und ein Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache (etwa 790 Schülerinnen und Schüler). Die Schule ist ein Gymnasium mit dem Profil Inklusion. An der Schule ist eine Erweiterte Schulleitung eingerichtet. Die Schule befindet sich im Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Schwaben.
- 6. Elly-Heuss-Gymnasium Weiden
Die Schule ist ein Sprachliches, ein Sozialwissenschaftliches und ein Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache (etwa 355 Schülerinnen). Die Schule befindet sich im Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in der Oberpfalz.
Ihre Aufgaben:
- pädagogische und organisatorische Leitung der Schule
- Personalführung und Personalentwicklung (Unterrichtseinsatz, Übertragung von Dienstaufgaben und Funktionstätigkeiten, Koordination der Fortbildung, Beurteilung)
- Koordination der Schulentwicklung und des schulischen Qualitätsmanagements
- Entwicklung des Schulprofils
- Zusammenarbeit mit den schulischen Gremien
- Kooperation mit den vorgesetzten Dienststellen sowie mit dem Aufwandsträger
- Leitung der Verwaltungsgeschäfte
- Vertretung der Schule nach außen
Unsere Erwartungen:
- erfolgreiche Unterrichtstätigkeit
- ausgeprägte pädagogische Fähigkeiten
- Erfahrungen in der Schulverwaltung und/oder Personalführung
- Bewährung in unterschiedlichen Aufgabenfeldern des Schulwesens und umfassende Kenntnis der hier vorhandenen Problemstellungen
- Erfahrungen in der Schulentwicklung
- Bereitschaft zur Fortbildung in allen leitungsspezifischen Aufgabenfeldern
- kommunikative und soziale Kompetenz
- Innovationsbereitschaft
- hohe Belastbarkeit
- gründliche Kenntnis des Schul- und Dienstrechts
- Identifikation mit dem Schulprofil
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Lehrkräfte im Beamtenverhältnis im Dienst des Freistaats Bayern mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht, außerdem Beamtinnen/Beamte im Dienst des Freistaats Bayern mit gleicher Qualifikation. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss die Besoldungsgruppe A 14 oder höher bereits erreicht und die entsprechende Verwendungseignung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung zuerkannt bekommen haben. Unterrichtserfahrungen an einem Gymnasium nach dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes sind zwingend erforderlich. Bei Versetzungsanträgen von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern sind die dienstlichen Belange der von ihnen geleiteten Schule zu berücksichtigen. Ein Wechsel in der Schulleitung vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bestellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Frauen werden besonders aufgefordert sich zu bewerben (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Es wird erwartet, dass die Schulleiterin/der Schulleiter Wohnung am Schulort selbst oder in unmittelbarer Umgebung nimmt.
Die Funktion wird geprägt durch die Wahrnehmung sämtlicher Leitungsaufgaben, mithin die Ausübung der Dienstaufsicht und die Erfüllung der in Art. 57 Abs. 2 BayEUG übertragenen Aufgaben, das Tätigwerden als Behördenvorstand und Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Beamten und Arbeitnehmer der Schule (§ 24 Abs. 1 LDO) sowie die Vertretung der Schule nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG). Den Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulleiterin/des Schulleiters bildet somit die Wahrnehmung von Führungsaufgaben und von Personalverantwortung. Diesbezügliche Erfahrungen sind daher von Vorteil.
Die ausgeschriebenen Stellen sind für die Besetzung mit einer/einem Schwerbehinderten geeignet; Schwerbehinderte werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Sollten mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerberinnen und Bewerber, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben, und solche Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Lehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, derzeit noch keinen Dienst an der Zielschule leisten und bei denen die erfolgreiche Bewerbung mit einer Versetzung verbunden ist, müssen – sofern nicht bereits geschehen – möglichst zeitnah den erforderlichen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 9 IfSG) bei ihrer Schulleitung vorlegen; die Schulleitung übermittelt die Dokumentationshilfe, wie in der Anlage zum KMS vom 25. Januar 2022 dargestellt, ehestmöglich an das Staatsministerium, SG VI-1. Sollte der Nachweis derzeit nicht erbracht werden können, ist das Staatsministerium (SG VI-1) umgehend zu informieren. Legt eine Lehrkraft den Nachweis nicht vor, können die Versetzung und damit auch die Stellenbesetzung nicht vorgenommen werden. In diesem Fall ist das Staatsministerium ebenfalls umgehend zu informieren.
Bewerbungen werden unter Angabe der privaten Anschrift über die Leitung der Schule eingereicht, die sie mit einer Stellungnahme über die/den für das Gymnasium zuständige/n Ministerialbeauftragte/n, an dem die Stelle ausgeschrieben ist (Zielschule), an das Staatsministerium weitergibt. Den Bewerbungen sind eine Kopie der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie Nachweise über besuchte Führungsfortbildungen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Qualifikation von Führungskräften an der Schule vom 19. Dezember 2006 (KWMBl. I 2007 S. 7)) beizulegen. Der/dem Ministerialbeauftragten wird empfohlen, ihrerseits/seinerseits eine Stellungnahme abzugeben.
In den Fällen, in denen die bzw. der für die Schule der Bewerberin bzw. des Bewerbers zuständige Ministerialbeauftragte nicht für die Zielschule zuständig ist, informiert die Schulleitung diese/diesen durch die Übermittlung einer Kopie der Stellungnahme zu der Bewerbung.
Termin zur Vorlage der Bewerbung
- bei der/dem zuständigen Ministerialbeauftragten
- zwei Wochen
- und zur Vorlage beim Staatsministerium
- vier Wochen
nach Erscheinen der Ausschreibung.
Die Schulleitungen werden gebeten, die Ausschreibung den Lehrkräften bekannt zu geben; dies gilt auch für in Betracht kommende abwesende Lehrkräfte.
Dr. Andrea Niedzela-Schmutte
Ministerialdirigentin