Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 376 vom 17.09.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): F38B13657510E6AE4792421A8D8AEACC8334C9A14BF88A5634C2ED05E3BC36BA

Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung über Landesmaßnahmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 14. August 2025, Az. L6-7407-1/1008

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Bienenhaltung über Landesmaßnahmen vom 31. Juli 2023, Az. L6-7407-1/963 (BayMBl. Nr. 410), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2024, Az. L6-7407-1/1008 (BayMBl. Nr. 525), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 Buchstabe b) wird die Angabe „geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (De-minimis-Beihilfen Agrar),“ gelöscht.

1.2
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendungen ist die Weiterentwicklung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. 2Ebenfalls Zweck der Zuwendung ist es, die umwelt- und ressourcenschonende Produktion zu fördern und den Anteil der Öko-Imkereien zu erhöhen. 3Darüber hinaus soll die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) bekämpft werden, um die Schwächung von Bienenvölkern zu verhindern. 4Das wird erreicht durch Unterstützung der Bienenzucht (u. a. auf Sanftmut und Varroatoleranz, siehe „Belegstellen“), Nestentfernung der Asiatischen Hornisse, eine flächendeckende Beratung und praxisnahe Wissensvermittlung (siehe „Standbesuche“) und der Neugewinnung von Imkern mit gleichzeitigem Wissenstransfer an Schüler (siehe „Imkern auf Probe“ und „Imkern an Schulen“).“

1.3
Es wird folgende neue Nr. 3.6 eingefügt:
„3.6
Bekämpfung der Asiatischen Hornisse

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse durch Nestentfernung zur Minderung wirtschaftlicher Schäden in den Imkereien.“

1.4
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4.
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind

  • für Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen): Imkervereine mit Sitz in Bayern in der Funktion des Belegstellenbetreibers,
  • für Maßnahmen nach Nr. 3.2 (Standbesuche): Bienensachverständige,
  • für Maßnahmen nach Nr. 3.3 (Imkern auf Probe): Imkervereine mit Sitz in Bayern,
  • für Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen): Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten,
  • für Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern): Imker mit Sitz in Bayern, die am Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen und
  • für Maßnahmen nach Nr. 3.6 (Bekämpfung der Asiatische Hornisse): Imker mit Sitz in Bayern und Imkervereine mit Sitz in Bayern.

2Imker sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, die Bienen halten. 3Die Pflicht der Bienenhaltung kann im Falle von Vereinen durch den Verein selbst oder durch seine Mitglieder erfüllt werden.“

1.5
Es wird folgende neue Nr. 5.8 eingefügt:
„5.8
Bekämpfung der Asiatischen Hornisse nach Nr. 3.6

1Die Entfernung und Beseitigung von Nestern der Asiatischen Hornisse ist zuwendungsfähig, wenn vor der Nestentfernung eine Bestätigung der Hornissenart durch die Meldeplattform beewarned.de vorlag. 2Die Meldeplattform „beewarned.de“ legt die Nesteinstufung fest. 3Sollte die Meldeplattform beewarned.de durch eine andere offizielle Plattform auf landes- oder Bundesebene ersetzt werden, ist diese zu verwenden. 4Die Nestentfernung muss durch sachkundiges Personal erfolgen.“

1.6
Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 werden nach Spiegelstrich 4 folgende neue Spiegelstriche eingefügt:
„–
die Entfernung und Beseitigung eines Primärnestes der Asiatischen Hornisse mit einem Festbetrag von bis zu 200 Euro,
  • die Entfernung und Beseitigung eines Sekundärnestes der Asiatischen Hornisse mit einem Festbetrag von bis zu 360 Euro,“
1.6.2
Nach der Tabelle in Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Für die Bekämpfung der Asiatischen Hornisse nach Nr. 3.6 können je Antragsteller jährlich maximal 10 000 € an Fördermittel ausgezahlt werden.“

1.7
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Satz 8 wird gelöscht.
1.7.2
Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.
1.8
In Nr. 7.3 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

5Maßnahmen nach Nr. 3.6 (Bekämpfung der Asiatischen Hornisse) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. März bis zum 30. November durchgeführt werden.“

1.9
Nr. 7.4 erhält folgende neue Fassung:
„7.4
Zahlungsantrag und Bewilligung

1Dem Zahlungsantrag ist als Anlage der Verwendungsnachweis beizufügen, soweit kein Fall von Art. 44a BayHO vorliegt. 2Jeder Zahlungsantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen.

3Dem Zahlungsantrag für Öko-Imkereien nach Nr. 3.5 mit 26 und mehr Bienenvölkern ist zusätzlich eine De-minimis-Erklärung anzufügen. 4In diesen Fällen erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe (Agrar).

5Dem Zahlungsantrag für die Bekämpfung der Asiatischen Hornisse nach Nr. 3.6 ist die Bestätigung der Hornissenart der offiziellen Meldeplattform beewarned.de (siehe Nr. 5.8) anzufügen. 6Zusätzlich ist eine Fotodokumentation über die Situation vor und nach der Nestentfernung bei beewarned.de einzureichen. 7Sobald in iBALIS für diese

Fördermaßnahme FAL-BY zur Verfügung steht, ist diese App für die Übermittlung der Fotos zu verwenden. 8Soweit für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich, sind weitere Belege zur zweckentsprechenden Mittelverwendung vorzulegen.

9Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags.

10Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt.

11Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung zu gewähren.

12Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.

13Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. 14Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Zahlungsantrag als zuwendungsfähig nachgewiesenen Maßnahmen.

15Maßgeblich für die Entscheidung über den Zahlungsantrag ist die zum Zeitpunkt der Zahlungsantragstellung geltende Richtlinie.“

1.10
Nr. 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu Nr. 3.6 (Bekämpfung der Asiatischen Hornisse) Anwendung, die ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor