7815-L
Änderung der Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen
Dorfentwicklungsprogramms (DorfR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 2. September 2025, Az. E2-7516-1/888
- 1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) vom 4. Dezember 2023, Az. E2-7516-1/822 (BayMBl. 2024 Nr. 25), wird wie folgt geändert:
Nr. 5.3.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.3.2
- 1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 bis 2.13 können die durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte) gefördert werden. 2Die Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung findet keine Anwendung. 3Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.11 und 2.12 ist bei Aufträgen ab einem Nettoauftragswert von 100 000 Euro ein Vergleichsangebot einzuholen. 4Altmaßnahmen, die auf Grundlage einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn realisiert werden, sind von der Einholung von Vergleichsangeboten befreit. 5Bei Maßnahmen nach Nr. 2.13 ist ab einem Nettoauftragswert von 100 000 Euro eine Markterkundung nachzuweisen.“
- 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. September 2025 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor