Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 390 vom 24.09.2025

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 5. September 2025, Az. 24-K9000-2017/189-2098

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe in Bayern (GebHilfR) vom 23. September 2022 (BayMBl. Nr. 541) wird wie folgt geändert:
1.1
Der Einleitungsformel werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.“

1.2
In Nr. 1.1 Satz 3 werden die Angabe „der Buchst. B und C der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum“ gestrichen und die Angabe „Vertrag“ durch die Angabe „des Vertrags“ ersetzt.
1.3
Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO darf mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags von der Bewilligungsbehörde bestätigt wurde.“

1.3.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.3.3
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
1.4
Nr. 2.5.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 2 wird die Angabe „(Ausschlussfrist)“ gestrichen.
1.4.2
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Abweichend von Satz 2 werden Anträge, die nach dem 30. September bis 31. Oktober des Folgejahres, in dem das Defizit der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe entstanden ist, bei der Behörde mit allen notwendigen Nachweisen und Unterlagen eingehen, berücksichtigt, wenn und soweit das Gesamtvolumen der dem Grunde nach berechtigten und fristgerecht nach Satz 2 eingegangenen Anträge die verfügbaren Haushaltsmittel nicht überschreitet. 4Die für die Berücksichtigung nach Satz 3 maßgebliche Reihenfolge der Anträge bestimmt sich nach dem Eingang des Antrags samt aller notwendigen Nachweise und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde; gehen mehrere dem Grunde nach berechtigte Anträge gleichzeitig ein und wird das Gesamtvolumen der verfügbaren Haushaltsmittel durch gemeinsame Berücksichtigung dieser Anträge überschritten, werden diese Anträge im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Verhältnis der berechtigten Antragshöhen zueinander berücksichtigt.“

1.4.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
1.5
Nr. 2.5.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Fristen nach Nr. 2.5.2 sind nur gewahrt, wenn auch diese Unterlagen dafür bis zum Ablauf der jeweiligen Frist vorliegen.“

1.6
Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Buchst. a wird aufgehoben.
1.6.2
Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. a und b.
1.7
In Nr. 3.1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und Pflege“ durch die Angabe „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
1.8
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
1.8.2
Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Für Förderungen die Säule 1 betreffende Maßnahmen in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 sowie Förderungen nach Säule 2 betreffende Defizite in den Jahren 2022 bis einschließlich 2024 gilt die Richtlinie zur Förderung der Geburtshilfe (GebhilfR) in der Fassung vom 23. September 2022 (BayMBl. Nr. 541).“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor