2179-A
Grundsätze zur Förderung des Sports für Menschen mit Behinderung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 9. September 2025, Az. II3/0755-1/12
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen des ambulanten Sports für Menschen mit Behinderung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.Zweck der Zuwendung
1Der Sport ist für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung wegen seines Gesundheitswertes, seiner sozialen Funktion und als Teil der Freizeitgestaltung von besonderer Bedeutung. 2Die Förderung soll die Durchführung von Übungsveranstaltungen im Breitensport für Menschen mit Behinderung ermöglichen und die aktive Teilnahme von Menschen mit Schwerbehinderung an überregionalen Sportveranstaltungen für Menschen mit Behinderung unterstützen.
2.Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können
- Übungsveranstaltungen für Gruppen von Menschen mit Behinderung, wenn diese Personen wegen ihrer Behinderung nicht an allgemein zugänglichen Sportmaßnahmen teilnehmen können, mit Ausnahme von
- Maßnahmen, die in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung üblicherweise im Rahmen des dortigen Aufgabenbereichs durchgeführt werden;
- von Maßnahmen im Leistungssport;
- und von Maßnahmen im Schulsport;
- die Teilnahme von Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (Menschen mit Schwerbehinderung) an einer überregionalen Sportveranstaltung für Menschen mit Behinderung (Bezirks-, Landes-, Bundesebene) als aktive Sportler.
3.Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die auf Landesebene in Bayern wirkenden rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände, insbesondere die Behindertensportverbände und die diesen angeschlossenen Organisationen. 2Diese leiten die Zuwendungen an die Maßnahmenträger gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO weiter.
4.Förderungsvoraussetzungen für Übungsveranstaltungen
4.1Anforderungen an den Maßnahmenträger
Der Maßnahmenträger muss eine qualifizierte, regelmäßige und dauerhafte Durchführung von Sportmaßnahmen für Gruppen von Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung nicht an allgemein zugänglichen Sportmaßnahmen teilnehmen können, mit der notwendigen fachlichen und personellen Betreuung gewährleisten.
4.2Anforderungen an die Übungsveranstaltungen
- 4.2.1
- 1Als Übungsveranstaltung gilt jede sportliche Maßnahme für Menschen mit Behinderung, für die ein eigener Übungsleiter notwendig ist. 2Die Übungsveranstaltungen müssen von Übungsleitern mit geeignetem Qualifikationsnachweis oder von anderen geeigneten therapeutischen Fachkräften durchgeführt werden, die Gewähr für eine fachkundige Leitung der Sportmaßnahmen bieten.
- 4.2.2
- Die Übungsveranstaltungen müssen regelmäßig stattfinden und in Sportarten durchgeführt werden, bei deren Ausübung eine ständige Überwachung möglich ist und die unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderungen der Teilnehmer kein erhöhtes gesundheitliches Risiko bieten.
- 4.2.3
- 1Die Zahl der Teilnehmer an einer Übungsveranstaltung ist den fachlichen Bedürfnissen entsprechend festzulegen; sie soll nicht weniger als fünf, höchstens aber 15 (bei Menschen mit Schwerstbehinderung nicht weniger als drei, höchstens sieben) Teilnehmer mit Behinderung je Übungsleiter betragen. 2Eine Veranstaltung muss mindestens einen Zeitraum von 45 Minuten umfassen.
- 4.2.4
- 1Die Teilnehmer an Übungsveranstaltungen müssen ihren Wohnsitz grundsätzlich in Bayern haben. 2Nehmen an einer solchen Maßnahme einzelne Personen (insgesamt nicht mehr als 20 %) mit Wohnsitz außerhalb Bayerns teil, führt dies jedoch zu keinem Ausschluss der Förderung. 3Die aktiven Teilnehmer mit Schwerbehinderung an überregionalen Sportveranstaltungen müssen ihren Wohnsitz in Bayern haben.
4.3Vorhabenbeginn
1Die Zuwendung wird jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) bewilligt und ausgezahlt. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
5.Art und Umfang der Zuwendung
5.1Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form einer Förderpauschale gewährt.
5.2Zuschuss für Übungsveranstaltungen
- 5.2.1
- Die Höhe des Zuschusses je Übungsveranstaltung ist abhängig von den im Staatshaushalt für diesen Zweck im Jahr der Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln und von der Gesamtzahl der zuwendungsfähigen Übungsveranstaltungen eines Bewilligungszeitraums.
- 5.2.2
- 1Bei Übungsveranstaltungen betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben pauschal 26 € pro Übungsveranstaltung. 2Unter pauschaler Berücksichtigung eines Eigenmittelanteils und etwaiger Drittmittel beträgt der Zuschuss bis zu 15 € je Übungsveranstaltung (Förderpauschale).
5.3Fahrtkostenzuschuss
- 5.3.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei überregionalen Sportveranstaltungen die Fahrtkosten vom Sitz der Sportgruppe für Menschen mit Behinderung zum Ort der überregionalen Veranstaltung mit Rückfahrt für aktive Teilnehmer mit Schwerbehinderung.
- 5.3.2
- 1Für die Abrechnung von Reisekosten gelten als Höchstgrenze die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). 2Der Zuschuss für die Fahrtkosten kann bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
6.Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Grundsätzen entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
7.Verfahren
7.1Antragstellung
Die auf Landesebene wirkenden Verbände stellen auch für ihre Mitgliedsorganisationen bis 1. März des dem Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1) folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Bewilligungszeitraum unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Formblätter.
7.2Entscheidung
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales erteilt aufgrund des Ergebnisses der Antragsprüfung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Zuwendungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum.
7.3Kommunikation
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
7.4Verwendungsnachweis
Da der Zuwendungsantrag für einen zurückliegenden Zeitraum gestellt wird, bildet er gleichzeitig den Verwendungsnachweis.
7.5Zuständigkeit für Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
8.Prüfrecht
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.
9.Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Grundsätze treten am 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. 2Die Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16. September 1991 (IV 4/5524-1/10/91) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor