Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 394 vom 24.09.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2244-F
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Heimatpflege und Heimatforschung

2244-F

Änderung der Regionalkultur-Förderrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 16. September 2025, Az. 54-L 1892-28/25

§ 1

Die Regionalkultur-Förderrichtlinie (RegkuFöR) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. August 2022 (BayMBl. Nr. 516), die durch Bekanntmachung vom 13. April 2023 (BayMBl. Nr. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn die Zuwendungssumme mehr als 5 000 € beträgt. 2Abweichend von Satz 1 gilt für Zuwendungen an Kommunen eine Bagatellgrenze von 10 000 €. 3Der Antragsteller muss zudem in der Lage sein, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Eigenanteils gemäß Nr. 5.4.2 nachzuweisen.“
  1. 2. Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. e wird die Angabe „;“ am Ende durch die Angabe „.“ ersetzt.
b)
Buchst. f wird aufgehoben.
  1. 3. Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. e wird die Angabe „und Schuhe“ durch die Angabe „ , Requisiten und Kulissen“ und die Angabe „.“ am Ende durch die Angabe „;“ ersetzt.
b)
Folgender Buchst. f wird angefügt:
„f)
1Nicht kassenwirksame Aufwendungen, Rücklagen und Kosten. 2Davon abweichend können unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen mit einem Wert von 12,15 € pro Stunde als zuwendungsfähig anerkannt werden. 3Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf bis zu 24,30 € erhöht werden. 4Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 5Unentgeltliche erbrachte Arbeitsleistungen, die als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben geltend gemacht werden, sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Stundenlisten) zu dokumentieren.“
  1. 4. Nr. 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Die Eigenmittel“ wird durch die Angabe „1Der Eigenanteil“ und die Angabe „müssen“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Sind unentgeltliche Arbeitsleistungen nach Nr. 5.3 Buchst. f Satz 2 als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden, sind sie finanzierungsseitig in gleicher Höhe als Teil des Eigenanteils im Finanzierungsplan darzustellen; in solchen Fällen ist darauf zu achten, dass die Summe aus Zuwendung, vorhabenbezogenen Einnahmen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter nicht höher ist als die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne den fiktiven Ausgabenansatz.“

  1. 5. Nach der Nr. 6.3.5 wird folgende Nr. 6.3.6 eingefügt:
„6.3.6
1Bei einer Zuwendung, die den Betrag von 10 000 € (bei Kommunen: 100 000 €) nicht übersteigt, richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren nach Art. 44a BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 2Bis zum Erlass der in Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften ist entsprechend den vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorgelegten Entwürfen zu diesen Verwaltungsvorschriften zu verfahren; dies gilt auch für die danach in den Zuwendungsbescheid aufzunehmenden Bestimmungen.“
  1. 6. In Nr. 8 Halbsatz 2 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 30. September 2025 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor