2034.6-F
Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 22. September 2025, Az. 25-P 2623-1/26
§ 1
Abschnitt II Nr. 3.9 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (BayBTBek) vom 7. Dezember 2006 (FMBl. S. 220, StAnz. Nr. 50), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei der Gewährung eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts besteht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich für die Dauer eines Monats fort (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmerin/
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor