Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 400 vom 01.10.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitgeberregelungen

2034.6-F

Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 22. September 2025, Az. 25-P 2623-1/26

§ 1

Abschnitt II Nr. 3.9 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (BayBTBek) vom 7. Dezember 2006 (FMBl. S. 220, StAnz. Nr. 50), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Bei der Gewährung eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts besteht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich für die Dauer eines Monats fort (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt wird.“

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor