7846-L
Änderung der Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden
im Rahmen eines Fischotter-Managements
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 23. September 2025, Az. L4-7984-1/214
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden im Rahmen eines Fischotter-Managements vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 41) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „Fischotter-Managements“ wird die Angabe „(FischotterAusglR)“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Otterpopulation“ durch das Wort „Fischotterpopulation“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Fraßschäden“ durch das Wort „Schäden“ ersetzt und das Wort „teilweise“ gestrichen.
- 1.3
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Fraßschäden“ durch das Wort „Fischotterschäden“ ersetzt.
- b)
- Es werden folgende neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Weiterhin nicht ausgleichsfähig sind Fischotterschäden in Anlagen, die nur für den Eigenbedarf produzieren und keine Erlösabsicht erkennen lassen (Hobbyzucht). 4Satz 3 gilt nicht für Fischereiberechtigte, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften, soweit sie Satzfische für ihre eigenen Gewässer produzieren.“
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- 1.5
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satzzähler 1 wird gestrichen.
- b)
- Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Spuren“ wird durch das Wort „Trittsigel“ ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Kot“ wird durch das Wort „Losung“ ersetzt.
- cc)
- Nach dem Wort „Schadbild“ werden die Wörter „und andere eindeutige Spuren“ eingefügt.
- c)
- Es werden folgende neuen Buchstaben d) und e) eingefügt:
- „d)
- Jeder Antragsteller hat seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, auch als Identifikationsnummer (IdNr) bezeichnet) bzw. Steuernummer (Steuer-Nr.) im Antragsverfahren anzugeben. Dies soll durch Hinterlegung in den Stammdaten zur landwirtschaftlichen Betriebsnummer beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.
- e)
- Teichflächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, müssen beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem „Fördermerkmal 42: Teichfläche Fischotterausgleich“ digitalisiert sein. In der Schadensmeldung und bei der Antragstellung ist jeder Teich, in dem Schäden durch Fischotter entstanden sind, mit dem vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergebenen Flächenidentifikator (FID) eindeutig zu bezeichnen.“
- d)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 1.6
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- d)
- In Satz 4 wird das Wort „Otterberaters“ durch das Wort „Fischotterberaters“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort „Otter“ durch das Wort „Fischotter“ ersetzt.
- bb)
- Im dritten Spiegelstrich wird jeweils das Wort „Otter“ durch das Wort „Fischotter“ und das Wort „Verlustanteil“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt.
- cc)
- Im vierten Spiegelstrich wird das Wort „Otterschäden“ durch das Wort „Fischotterschäden“ und das Wort „Otter“ durch das Wort „Fischotter“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 5.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „werden“ wird das Wort „anerkannte“ eingefügt.
- 1.9
- Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- d)
- In Satz 4 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- e)
- In Satz 5 wird das Wort „Otterberater“ durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- f)
- Satz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Otterberater“ wird durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Schadensmeldung“ wird die Angabe „zusammen mit den Aufzeichnungen, Nachweisen und weiteren Angaben gemäß Nr. 4.1“ eingefügt.
- cc)
- Die Wörter „zugesandt werden“ werden durch die Wörter „zugegangen sein“ ersetzt.
- g)
- Es werden folgende neue Sätze 7 bis 9 eingefügt:
„7Verspätet eingegangene Schadensmeldungen werden nicht bearbeitet. 8Ob eine Schadensmeldung verspätet eingegangen ist, entscheidet der Fischotterberater. 9Aufgrund der jährlichen Mittelausstattung für den Ausgleich von Fischotterschäden ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.“
- h)
- Der bisherige Satz 7 wird Satz 10.
- 1.10
- Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Otterberater“ wird durch das Wort „Fischotterberater“ ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Schadensmeldung“ wird die Angabe „sowie die Aufzeichnungen, Nachweise und weitere Angaben gemäß Nr. 4.1“ eingefügt.
- b)
- Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Ob ein Antrag verspätet eingegangen ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Nr. 6.1 Satz 9 gilt entsprechend.“
- c)
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu den Sätzen 5 und 6.
- 1.11
- Nr. 6.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Antragsvoraussetzungen“ wird die Angabe „gemäß Nr. 4“ eingefügt.
- 1.12
- Es wird folgende neue Nr. 6.4 eingefügt:
- „6.4
- Expertengremium
1Zur Beurteilung besonders schwieriger Einzelfälle kann ein Gremium aus Experten zur Begutachtung und zur Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs einberufen werden (Expertengremium). 2Es besteht aus dem zuständigen Fischotterberater, einem Vertreter der zuständigen Fischereifachberatung der Bezirke sowie einem Vertreter des Instituts für Fischerei (IFI) der Landesanstalt für Landwirtschaft, abhängig vom Produktionsschwerpunkt (Regelbesetzung). 3Weitere Experten können bei Bedarf in beratender Funktion hinzugeladen werden. 4Das Expertengremium wird vom zuständigen Fischotterberater einberufen. 5Dieser koordiniert die Terminabsprache zwischen den Mitgliedern des Expertengremiums und dem zu beurteilenden Teichwirtschaftsbetrieb. 6Das Expertengremium soll innerhalb von 6 Wochen nach Einberufung zusammentreten. 7Es entscheidet selbständig über Art und Umfang der Beurteilung (z. B. In-Augenscheinnahme vor Ort, Beratung in Präsenz oder online, Einholen von Auskünften jeder Art oder Beiziehen von Akten und Urkunden). 8Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. 9Bei unterschiedlichen Auffassungen im Expertengremium entscheidet dieses mit einfacher Mehrheit. 10Jedes Mitglied der Regelbesetzung hat eine Stimme. 11Im Ergebnis hat das Expertengremium eine abschließende schriftliche Beurteilung zur Schadensmeldung des begutachteten Einzelfalls abzugeben, der es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, über den Antrag auf Ausgleichszahlungen für Fischotterschäden zu entscheiden. 12Die schriftliche Beurteilung ist durch den zuständigen Fischotterberater unverzüglich der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.“
- 1.13
- Nr. 10 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor