Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 413 vom 15.10.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 29CC54305BD4ED8AF9D834E05D18AC8E2E7D56DCF078249005AE7F320E43DEEB

Verwaltungsvorschrift

2175.4-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Offene Altenhilfe

2175.4-A

Änderung der Richtlinie für die Förderung von
Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter
(Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 24. September 2025, Az. III1/6573.01-1/13

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA) vom 13. Mai 2024 (BayMBl. 2024 Nr. 255), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren von Maßnahmen nach Nr. 2.“
1.2
In Nr. 4 Buchst. c wird nach der Angabe „Kommune“ die Angabe „oder der örtlichen Kommunen“ und nach der Angabe „ist“ die Angabe „beziehungsweise Antragstellerinnen sind“ eingefügt.
1.3
Nr. 5.2.1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach der Angabe „Dienst“ wird die Angabe „;“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
1.3.2
Der dritte Halbsatz wird gestrichen.
1.4
In Nr. 5.2.2 wird die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
1.5
Nr. 5.3.2 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „1Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 bis zu 80 000 € je Maßnahme oder bei gleichzeitiger Beantragung von zwei oder mehr Maßnahmen bis zu 80 000 € multipliziert mit der Anzahl der beantragten Maßnahmen. 2Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 bis zu 10 000 € und für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 3 bis 5 bis zu 40 000 €. 3Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.“
1.6
Nr. 5.3.3 wird wie folgt gefasst: „1Für eine Maßnahme nach Nr. 2 Spiegelstrich 1, für die nach dieser Förderrichtlinie oder nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 der Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung eine Förderung bewilligt wurde, ist eine Anschlussförderung möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Anschlussförderung noch in der Förderphase (Bewilligungszeitraum) befindliche Maßnahme ganz oder teilweise in einer finanzschwachen Gemeinde umgesetzt wird. 2Finanzschwach ist eine Gemeinde dann, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
a)
ihre durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner nach den aktuellsten veröffentlichten Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse und sie im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß der jeweils geltenden Fassung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) liegt oder
b)
sie Empfängerin von Stabilisierungshilfen gemäß Art. 11 BayFAG ist.

3Die Anschlussförderung kann jährlich für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr beantragt werden, solange die Zuwendungsvoraussetzungen fortbestehen. 4Die Zuwendung beträgt bis zu 20 000 € pro Jahr. 5Zuwendungsempfänger haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.“

1.7
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst: „Ein Nachweis in vereinfachter Form mittels Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen.“
1.8
In Nr. 8 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 31. Dezember 2025 in Kraft. 2Nr. 1.7 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor