Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 428 vom 22.10.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2132.0-F
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Bauaufsichtsbehörden und Verfahren

2132.0-F

Benachrichtigung der Finanzämter und der unteren Vermessungsbehörden von
Bauvorhaben (Bauvorhabensbekanntmachung – FAVermBauBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat

vom 6. Oktober 2025, Az. 74-VM 1014-1/9

1.Beteiligte Behörden und Rechtsgrundlagen

Zur Feststellung der Grundsteuerwerte und der Äquivalenzbeträge sowie der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und der Grundsteuer (§ 229 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes – BewG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Grundsteuergesetzes – BayGrStG) und zur Erfassung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (Art. 10 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG) informieren die unteren Bauaufsichtsbehörden

a)
die Finanzämter und
b)
die unteren Vermessungsbehörden

über Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

2.Meldungen

2.1Anlass und Zeitpunkt

Die Übermittlung der Information erfolgt umgehend und insbesondere bei folgenden Anlässen:

a)
Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO),
b)
Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO),
c)
Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),
d)
Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 BayBO),
e)
Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO).

2.2Umfang

1Die Mitteilung umfasst dabei nachfolgende Angaben:

a)
Bauherr und Anschrift,
b)
Name des Bauvorhabens sowie Betreff,
c)
Verortung des Baugrundstücks durch Gemarkung und Flurstücksnummer,
d)
Anschrift des Grundstücks,
e)
Datum der Feststellung und Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens,
f)
Art der baulichen Maßnahme,
g)
Baukosten des Genehmigungsbescheids,
h)
Lageplan nach § 7 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV),
i)
Datum der Genehmigungsverlängerung.

2Satz 1 Buchst. g bedarf keiner Übermittlung an die Finanzämter.

2.3Übermittlungsweg

1Die Mitteilungen sollen elektronisch erfolgen. 2Ist eine elektronische Übermittlung nach Satz 1 nicht möglich, so sind die Unterlagen nach Nr. 2.2 auf andere geeignete Weise an die jeweiligen Finanzämter und unteren Vermessungsbehörden zu übermitteln. 3Die Einzelheiten zu Satz 1 werden zwischen den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vereinbart.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2030 außer Kraft.
3.2
Mit Ablauf des 30. November 2025 treten außer Kraft:
a)
die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen über die Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben vom 25. November 1987 (FMBl. S. 446, AllMBl. 1988 S. 172) und
b)
das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung der Bewertungsstellen der Finanzämter und der Vermessungsämter von Bauvorhaben vom 16. September 1994 (GZ: IIB4-4101.2-006/88).
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor