2034-J
Änderung der Bekanntmachung über die Ausübung von Befugnissen in
Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 9. Oktober 2025, Az. 2500 - V - 476/84
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter vom 31. Mai 1985 (JMBl. S. 135) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Titel wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeiten zur Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Zuständigkeitsbekanntmachung Arbeitnehmer – ZustBekAN-JM)“.
- 1.2
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 1 werden im Satzteil vor den Spiegelstrichen die Angabe „bei dem Oberlandesgericht“, im dritten Spiegelstrich die Angabe „Einreihungen,“ sowie der siebte Spiegelstrich gestrichen.
- 1.2.2
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für das Oberste Landesgericht.“
- 1.2.3
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „bei den Oberlandesgerichten“ gestrichen.
- 1.3
- In Nr. 3 wird die Angabe „hauptamtlicher Bewährungshelfer und Gerichtshelfer“ durch die Angabe „und das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelfer“ sowie die Angabe „über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht vom 3. Dezember 1974 (JMBl S. 385)“ durch die Angabe „des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18)“ ersetzt.
- 1.4
- Die Nrn. 4.2 bis 4.7 werden durch die folgenden Nrn. 4.2 bis 4.4 ersetzt:
- „4.2
- Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen sowie über die Untersagung von Nebentätigkeiten,
- 4.3
- Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) von mehr als sechs Arbeitstagen; für die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Zuständigkeitsregelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung entsprechend anzuwenden;
- 4.4
- Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) sowie für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV) oder die Dienststelle selbst (§ 24 Abs. 1 Satz 7 UrlMV) zuständig; die Zuständigkeit für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen kann von den nach dieser Vorschrift zuständigen Behörden auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.“
- 1.5
- In Nr. 5 wird die Angabe „werden die unter Nrn. 4.1 und 4.2 genannten Befugnisse“ durch die Angabe „wird die unter Nr. 4.1 genannte Befugnis“ ersetzt.
- 1.6
- Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
- „6.
- Die nach Nr. 4.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 20. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 58) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, die Verleihung von Ehrenurkunden an Beschäftigte ihres Geschäftsbereichs zu beantragen, wird den dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.“
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Februar 1963 (JMBl. S. 13), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. August 1974 (JMBl. S. 306) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor