Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 443 vom 29.10.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen,
Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik nach
der Lehramtsprüfungsordnung I im Herbst 2026

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 15. Oktober 2025, Az. V.5-1-BS4051.0/9

  1. 1. Im Herbst 2026 werden Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik in Bayern nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (GVBl. S. 58), in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.

Die Erste Staatsprüfung im Doppelfach Kunst für das Lehramt an Gymnasien findet im Herbst 2026 nur an der Akademie der bildenden Künste in München statt.

  1. 2. Der schriftliche Teil der Prüfung findet voraussichtlich

vom 3. August 2026 bis 2. Oktober 2026

statt.

  1. 3. Die praktischen Prüfungen in den Fächern Musik und Kunst finden voraussichtlich

vom 3. August 2026 bis 4. Dezember 2026

statt.

  1. 4. Die mündlichen Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit

vom 5. Oktober 2026 bis 4. Dezember 2026

durchgeführt.

  1. 5. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens

1. Februar 2026

persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort einzureichen. Anträge auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sind zur gleichen Zeit und in gleicher Weise zu stellen. Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung im Frühjahr 2026 nicht bestehen, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu einer Wiederholungsprüfung im Herbst 2026 anmelden.

Entsprechendes gilt für Prüfungsteilnehmende, die sich zum Zweck der Notenverbesserung einer Wiederholungsprüfung unterziehen wollen.

Die Meldeformblätter sind ab dem 1. Dezember 2025 nur online unter

https://www.km.bayern.de/termine/staatspruefungen

verfügbar. Als Anmeldung gilt ausschließlich die Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Meldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamts.

  1. 6. Die in § 24 LPO I genannten Unterlagen sind bei der Meldung grundsätzlich lückenlos vorzulegen.
  2. 7. Die Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 1. Februar 2026 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.

Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen. Als „Arbeitstage“ gelten die Arbeitstage an der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts.

Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen, die unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters bzw. Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik, die unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung ablegen wollen, können die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt mit einem Studienumfang beantragen, der um bis zu 30 Leistungspunkte unter dem Gesamtstudienumfang des angestrebten Lehramts liegt (§ 22 Abs. 5 LPO I). Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gem. Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die oben genannte Studienzeit um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester (§ 16 Abs. 2 S. 2 LPO I).

Auf den entsprechenden Hinweis unter

https://www.km.bayern.de/termine/staatspruefungen

wird verwiesen.

  1. 8. Soweit die LPO I vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der/die Prüfungsteilnehmende wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen (§ 24 Abs. 2 Satz 4 LPO I).
  2. 9. Teilnehmende an den staatlichen Weiterbildungsmaßnahmen an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur Vorbereitung auf die Prüfung in „Qualifikation als Beratungslehrkraft“ und „Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation“ haben den Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungen bis zu dem unter Nr. 5 genannten Meldetermin persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen einzureichen.
  3. 10. Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sowie Prüfungsteilnehmenden, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber unter einer dauerhaften Prüfungsbeeinträchtigung leiden, kann ein Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung gewährt werden. Anträge sind bis spätestens 1. Juni 2026 mit den entsprechenden Nachweisen an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zu richten.
  4. 11. Diese Bekanntmachung wird auch online unter https://www.km.bayern.de/termine/staatspruefungen veröffentlicht.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 44