Orden und kirchliche Vereinigungen mit der Eigenschaft
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16. Oktober 2025, Az. VIII.1-BK5181.2.F2/1/13
Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2025 wurden der Klosterkonferenz Maria Immaculata der kontemplativen Klöster des zweiten und des dritten Franziskanischen Ordens mit Sitz in Ziemetshausen auf ihren Antrag nach Art. 26a Abs. 1 Satz 4, 2 und 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 606) geändert worden ist, die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes für das Gebiet des Freistaates Bayern verliehen. Die Verleihung erfolgte unter der Auflage, dass wirtschaftliche Betätigungen der Klosterkonferenz nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. Der Verleihung liegen die Statuten der Klosterkonferenz vom 25. Oktober 2024 zugrunde. Die Körperschaft wird durch die Vorsitzende der Klosterkonferenz vertreten. Vorsitzende der Klosterkonferenz ist derzeit Sr. Maria Josefine Hämmerle OSC. Jede Änderung der Satzung und jeder Wechsel der Person der satzungsmäßigen Vertreter der Klosterkonferenz sind dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus unverzüglich anzuzeigen. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Klosterkonferenz.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 45