Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 451 vom 05.11.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-K

Aufgaben des Landesamts für Schule

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 21. Oktober 2025, Az. VIII.8-M8000.0/81/6

Auf Grund des Art. 117 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bekanntmachung:

1.Aufgaben des Landesamts für Schule

1Das Landesamt für Schule (Landesamt) ist Verwaltungsdienstleister im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). 2Es erfüllt als zentrale Landesbehörde bayernweit insbesondere die im Folgenden genannten Aufgaben:

1.1
Schulverwaltungspersonal

Das Landesamt ist nach gesonderten Vorschriften zuständig für die Verwaltung von tarifbeschäftigtem Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten an Schulen.

1.2
Schulfinanzen und staatliche Geldleistungen

1Das Landesamt erfüllt nach gesonderten Vorschriften Aufgaben des Haushaltsvollzugs für staatliche Schulen und andere Dienststellen. 2Zudem vollzieht es nach gesonderten Vorschriften Förderungen und andere staatliche Geldleistungen im schulischen und außerschulischen Bereich.

1.3
Vergaben

Das Landesamt führt als Zentrale Vergabestelle nach gesonderten Vorschriften Vergabeverfahren für dem Staatsministerium nachgeordnete Dienststellen durch.

1.4
Zeugnisanerkennung

1Das Landesamt ist als Zeugnisanerkennungsstelle zuständig für die Anerkennung und Bewertung von außerbayerischen Bildungsnachweisen im Bereich der mittleren Schulabschlüsse und des erfolgreichen Mittelschulabschlusses, soweit diese von einer aufnehmenden Schule benötigt werden, sowie für die Anerkennung und Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen, soweit dies für die Zulassung zum Studienkolleg erforderlich ist. 2Zudem ist es nach gesonderten Vorschriften zuständig für die Anerkennung und Bewertung von außerbayerischen Bildungsnachweisen im Bereich der (Fach-)Hochschulreifen sowie für die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen mit bestimmten beruflichen Abschlüssen.

1.5
Schulsport

1Das Landesamt fördert als Landesstelle für den Schulsport den Schulsport im Bereich aller Schularten. 2Insbesondere führt es die Lehrerfortbildung für den Sportunterricht durch, organisiert schulsportliche Wettbewerbe, fördert die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein und übernimmt die Fachberatung für den Sportunterricht an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen.

1.6
Serviceportal

Das Landesamt entwickelt und betreibt ein Portal, mit dem Verwaltungsdienstleistungen insbesondere für Schulen und Schulaufwandsträger digital abgewickelt werden können.

2.Organisation und Verwaltung

Über die Organisation und Verwaltung des Landesamts kann das Staatsministerium weitere Anordnungen treffen.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. Oktober 2025 in Kraft. 2Mit Ablauf des 20. Oktober 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Schule vom 1. Oktober 2018 (KWMBl. S. 375), die durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 292) geändert worden ist, außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor