6323-F
Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2025
(Jahresabschlussbekanntmachung 2025 – JahresBek 2025)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 28. Oktober 2025, Az. 17-H 3025-1/93
1.Jahresabschluss
Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:
- 1.1
- Abschlusstage
- 1.1.1
- Die Buchführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2025 ist von den Kassen am
30. Dezember 2025
abzuschließen.
- 1.1.2
- Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.
- 1.2
- Vorlage der Abschlussnachweisungen
- 1.2.1
- Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2025 sind von der Staatsoberkasse (StOK) Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse (LJK) Bamberg spätestens bis 5. Januar 2026 vorzulegen.
- 1.2.2
- Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenprüfer die in den Anlagen 15.15 und 15.16 zur Dienstanweisung zum Buchungsverfahren der Staatshauptkasse, der StOK Bayern in Landshut und der LJK Bamberg (DABK) vorgesehenen Bescheinigungen in der Abschlussnachweisung für Dezember 2025 abzugeben.
- 1.2.3
- 1Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. 2Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. 3Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.
- 1.3
- Sonstiges
- 1.3.1
- 1Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar möglichst vor dem 16. Dezember, spätestens jedoch bis 18. Dezember 2025. 2Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zulasten der Mittel des Haushaltsjahres 2025 ausgeführt werden. 3Zahlungsanordnungen, die durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 18. Dezember 2025 vorliegen. 4Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der Anordnungsdaten aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV).
- 1.3.2
- Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.
- 1.3.3
- 1Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2025 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2026 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. 2Im Januar 2026 sind diese Haushaltsausgaben in die Buchführung des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.
- 1.4
- Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)
- 1.4.1
- 1Für den Abschluss der Buchführung der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 21. Januar 2026 festgelegt. 2Die obersten Staatsbehörden können daher noch bis längstens 21. Januar 2026 für das Haushaltsjahr 2025 anordnen. 3Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 19. Januar 2026 bis spätestens Dienstschluss vorliegen. 4Später übermittelte Daten können nicht mehr berücksichtigt werden. 5Buchungen nachgeordneter Behörden müssen von der obersten Dienstbehörde in geeigneter Weise gebilligt werden. 6Buchungen im Einzelplan 13 sind in jedem Fall vorher mit dem Staatsministerium abzustimmen.
- 1.4.2
- 1Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. 2Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. 3Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der ersten Auslaufperiode zu buchen. 4Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2 500 € verzichtet werden. 5Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht.
- 1.4.3
- 1Nrn. 1.4.1 und 1.4.2 gelten nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. 2Wegen des Abschlusses hierfür ergeht durch das Staatsministerium eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Staatshauptkasse.
- 1.4.4
- Für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, ist VV Nr. 18 zu Art. 71 BayHO entsprechend anzuwenden.
- 1.5
- Bundesmittel
Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten ([insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 13. Oktober 2025, Gz. II A 2 - H 2202/00052/003/005, und Rechnungslegungsrundschreiben vom 27. Oktober 2025, Gz. II E 3 - H 3025/00045/003/002;] veröffentlicht im Internet unter https://zrb.bund.de; Vorschriften, Untermenüs: Haushaltsführung und Jahresabschluss und Rechnungslegung des Bundes).
2.Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern
Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. November 2024 (BayMBl. 2024 Nr. 618) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2025 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 10 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:
- 2.1
- Einzelrechnungen und Gesamtrechnung
- 2.1.1
- Die Einzelrechnungen sind von der LJK Bamberg ab 5. Januar 2026, von der StOK Bayern in Landshut ab 30. Januar 2026 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.
- 2.1.2
- Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 7.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 10. Juni 2026 dem Obersten Rechnungshof elektronisch (PDF- und Excel-Format) zu übersenden.
- 2.2
- Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen
Die StOK Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 6. Februar 2026 der Staatshauptkasse.
- 2.3
- Ausgabereste und Nachweisungen
Für den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste sowie die Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen gilt Folgendes:
- 2.3.1
- 1Die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO sind dem Staatsministerium bis spätestens 13. Februar 2026 zuzuleiten. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die genannten Nachweisungen einzelplanweise getrennt verfasst werden. 3Die Nachweisungen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen. 4Zur Erleichterung der Nachweisung nach Muster 4a zu Art. 34 BayHO werden den Ressorts in den nächsten Wochen vorbereitete Listen mit den gemäß Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan übersandt. 5Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
- 2.3.2
- Die nach Nr. 3.2 RlR zu übersendenden Pläne und die Anlagen V (Nr. 5.5 RlR) sind dem Staatsministerium bis spätestens 20. Februar 2026 zuzuleiten.
- 2.3.3
- Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (siehe auch Nr. 3.1 RlR).
- 2.3.4
- Nr. 3.3.1 RlR findet für das Haushaltsjahr 2025 auf gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben im Einzelplan 15 des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst keine Anwendung.
- 2.4
- Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen
1Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV Nr. 2.3.1 zu Art. 37 BayHO und VV Nr. 1.2 zu Art. 38 BayHO zu stellen, bevor Maßnahmen eingeleitet oder Zusagen gemacht werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen. 2Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen geleistet worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium bis spätestens 13. Februar 2026 vorgelegt werden. 3Insbesondere für Mehrausgaben von 50 000 € und darüber sollten die formellen Anträge möglichst noch im Januar 2026 eingehen. 4Um eine ordnungsgemäße und vollständige Mitteilung an den Landtag gemäß Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs.1 Satz 2 BayHO sicherzustellen, haben die Ressorts dafür Sorge zu tragen, dass das Staatsministerium bis zum in Satz 2 genannten Termin von allen über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 250 000 € und allen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen über 1 000 000 € Kenntnis erhält.
- 2.5
- Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
- 2.5.1
- 1Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 4.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. 2Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Staatsministerium möglich.
- 2.5.2
- Die in der Nr. 5 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind zu erstellen.
- 2.5.2.1
- Anlage III – „Erklärung über den Nachweis aller Einzahlungen in den Büchern der Kasse“
Diese Anlage steht nach Abschluss des Haushaltsjahres in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zur Bearbeitung durch die für den Einzelplan jeweils zuständigen obersten Staatsbehörden zur Verfügung.
- 2.5.2.2
- Anlage VI/1 – „Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben (insbesondere in den Sammelkapiteln)“
Diese Anlage ist nur zu erstellen, soweit nicht von Nr. 2.5.2.3 erfasst.
- 2.5.2.3
- Anlage VI/2 – „Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im Einzelplan 13 veranschlagten globalen Minderausgaben“
1Diese Anlage ist einzelplanweise für Kap. 13 02 Tit. 972 07 zu erstellen und maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. 2Sie ist jeweils dem Einzelplan beizufügen, der die Einsparung gemäß den verbindlichen Erläuterungen zu erbringen hat.
3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor