Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 468 vom 12.11.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Landarztprämienrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 27. Oktober 2025, Az. 31b-G8060-2025/104-2

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Landarztprämienrichtlinie (LAPR) vom 23. November 2020 (BayMBl. Nr. 729), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Folgender Satz 4 wird eingefügt:

4Bei der Gründung oder Filialbildung eines MVZ wird die Prämie nur gewährt, wenn die künftig dort tätige Ärztin oder Psychotherapeutin oder der künftig dort tätige Arzt oder Psychotherapeut nicht bereits zuvor im Landarztprämiengebiet tätig war.“

1.1.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.2
In Nr. 5.4 Satz 2 Buchst. c wird die Angabe „und Pflege“ durch die Angabe „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
1.3
Nach Nr. 5.4 wird folgende Nr. 5.5 eingefügt:
„5.5
1Eine Prämie nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Insbesondere Maßnahmen, die auf der Grundlage der Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR) gefördert werden, sind von einer Prämiengewährung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 3Ausgeschlossen von der Prämie sind ferner Personen, die sich im Rahmen des Erhalts eines Studienplatzes über das Verfahren der Landarztquote Bayern gemäß dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz zu einer ärztlichen Tätigkeit nach ihrer Facharztweiterbildung verpflichtet haben.“
1.4
In Nr. 8 Satz 1 wird die Angabe „über den Formularserver Bayern (IT-DLZ) mittels des dort bereitgestellten Antragsformulars“ gestrichen.
1.5
In Nr. 9 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „elektronisch“ ersetzt.
1.6
In Nr. 11 Halbsatz 2 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor