Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 478 vom 19.11.2025

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2186-J
  • Verwaltung
  • Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen, Waffenrecht, Glücksspielrecht
  • Waffenrecht

2186-J

Vollzug des Waffenrechts

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 4. November 2025, Az. B1 - 4714E - VI - 7311/2020

1.Vollzug des Waffenrechts

Für den Vollzug des Waffengesetzes (WaffG) sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz neben den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen und Hinweisen in der jeweils geltenden Fassung vor allem folgende Vorschriften zu beachten:

  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV),
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV),
  • Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR),
  • Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht – ZustV-JM),
  • Richtlinien über die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Wartung und Kontrolle der zur dienstlichen Verwendung bestimmten Waffen und Munition.

2.Dienstlicher Umgang mit Waffen (§ 55 WaffG)

2.1
1Das Staatministerium der Justiz und dessen Bedienstete sind von den Vorschriften des WaffG befreit, soweit sie dienstlich tätig werden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). 2Die Gerichte und die übrigen Dienststellen des Geschäftsbereichs sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dienstlich tätig werden nach § 55 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 WaffG in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und 4 AVWaffBeschR von den Vorschriften des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen befreit. 3Bedienstete in diesem Sinne sind Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2.2
1Für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit im Sinne der Nr. 2.1 sind Justiz- und Justizvollzugsbedienstete, soweit
  • ihnen die Vorführung von Gefangenen gemäß Nr. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über den Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 5. Februar 1985 (JMBl. S. 41) obliegt,
  • ihnen sonstige Aufgaben im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten übertragen sind oder
  • sie nach den bayerischen Justizvollzugsgesetzen oder dem Strafvollzugsgesetz Schusswaffen gebrauchen dürfen.

2Bei Justizvollzugsbediensteten müssen überdies stets die in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz zu Art. 106 BayStVollzG enthaltenen Maßgaben erfüllt sein.

2.3
1Im Übrigen sind Justiz- und Justizvollzugsbedienstete von den Vorschriften des WaffG nur dann befreit, wenn ihnen ein dienstlicher Auftrag zum Führen einer Waffe im Einzelfall erteilt worden ist. 2Ein derartiger Auftrag ist nur zu erteilen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Dienstes durch Angriffe gefährdet erscheint oder wenn Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt die Bewaffnung anderer als der in Nr. 2.1 genannten Personen dringend erfordern. 3Entsprechend der grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers ist bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit des Waffenführens ein strenger Maßstab anzulegen.
2.4
Ein dienstlicher Auftrag, über eine im Eigentum des oder der Bediensteten stehende Schusswaffe dienstlich die tatsächliche Gewalt auszuüben oder die Waffe zu führen, ist nicht zu erteilen.
2.5
Die Befreiung im Sinne des § 55 Abs. 1 WaffG gilt, soweit der Dienstauftrag reicht, im gesamten Bundesgebiet.
2.6
1Im Übrigen wird auf die Regelungen in Nr. 55.1 WaffVwV hingewiesen. 2Wegen der Kennzeichnung, Aufbewahrung, Wartung und Kontrolle von Waffen und Munition wird auf die gesondert ergangenen Bestimmungen hingewiesen.

3.Ersatzbescheinigungen für einen Waffenschein und für eine Waffenbesitzkarte (Ersatzbescheinigungen), § 55 Abs. 2 WaffG

3.1
1Für die Ausstellung oder Verlängerung von Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts München im Übrigen zuständig (§ 10 ZustV-JM). 2Ändert sich nach der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung die Zuständigkeit nach Satz 1 (z. B. durch Versetzung des Erlaubnisinhabers), so ist für die Entscheidung über den Bestand und die Verlängerung der Geltungsdauer der Ersatzbescheinigungen die neue Stelle zuständig; sie ist von der bisher zuständigen Stelle über die erteilten Ersatzbescheinigungen zu unterrichten.
3.2
1Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. 2Dieses ist nur gegeben, wenn Justiz- oder Justizvollzugsbedienstete wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind und die Gefährdung durch die Waffe gemindert werden kann (vgl. Nr. 55.2.2 WaffVwV und § 19 Abs. 1 WaffG). 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unter Anlegung eines strengen und objektiven Maßstabs auf der Grundlage von Nr. 19 WaffVwV zu prüfen. 4Hierzu ist auch eine ausführliche Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzen oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers oder der Antragstellerin einzuholen. 5Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die erhebliche persönliche Gefährdung ausführlich dargelegt und im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden (vgl. Nrn. 55.2.2 und 19.2.1 WaffVwV). 6Hierzu ist bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Gefährdungsanalyse einzuholen. 7Ein Bedürfnis, das Führen einer Schusswaffe zu genehmigen, wird hiernach auch bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Richtern und Richterinnen im Allgemeinen nicht bestehen.
3.3
1Vor Erteilung von Ersatzbescheinigungen ist zu prüfen, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zuverlässig und sachkundig sowie persönlich und körperlich geeignet ist (Nr. 55.2 WaffVwV). 2Ferner sind von der nach Nr. 3.1 zuständigen Stelle Anfragen an die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 WaffG genannten Stellen zu richten. 3Auch ist ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung (ggf. auch bezogen auf das Dienstgebäude) nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verlangen. 4Soll die Waffe geführt werden, ist vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin der Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG genannte Deckungssumme besteht.
3.4
1Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden. 2Für die Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse, die nicht von § 55 Abs. 2 WaffG erfasst sind, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin an die Kreisverwaltungsbehörde zu verweisen.
3.5
Die Ersatzbescheinigung berechtigt nicht zur Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG.
3.6
1Bei der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ist grundsätzlich das Führen einer Schusswaffe im Sitzungssaal eines Gerichtsgebäudes auszuschließen. 2Die Erlaubnisinhaber sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Führen der Waffe während des Dienstes auch darüber hinaus nur erfolgen darf, wenn dies unabweisbar erforderlich ist und keine alternativen Lösungsmöglichkeiten (z. B. das Hinzuziehen von Justizwachtmeistern bei richterlichen Anhörungen oder die Verlagerung von potenziell gefährdeten Amtshandlungen in den geschützten Bereich von Gerichtsgebäuden) bestehen. 3In geeigneten Fällen soll die Befugnis zum Führen der Waffe während des Dienstes in der Ersatzbescheinigung entsprechend eingeschränkt werden. 4Zudem ist auf die Einhaltung der Regelung zur sicheren Aufbewahrung von Waffen oder Munition (auch im Dienstgebäude) hinzuweisen (vgl. § 36 WaffG).
3.7
1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, sich mindestens einmal im Jahr im Umgang mit der im Besitz befindlichen Waffe unter sachkundiger Anleitung von Justiz/Polizeischießausbildern zu üben. 2Die Teilnahme an Schießübungen ist der nach Nr. 3.1 zuständigen Stelle spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen.
3.8
1Ersatzbescheinigungen sind auf die voraussichtliche Dauer der erheblichen Gefährdung, jedoch grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Bei der Verlängerung von Ersatzbescheinigungen sind die Erteilungsvoraussetzungen (Nrn. 3.2 und 3.3) mit Ausnahme der Sachkunde und des Nachweises der sicheren Aufbewahrung erneut zu prüfen. 3Je länger der Anlass für die erstmalige Erteilung der Ersatzbescheinigung zurückliegt, desto höhere Anforderungen ergeben sich für die Begründung eines Fortbestands der Gefährdungslage.
3.9
1Nach einem Aufgabenwechsel oder einer Versetzung, die Erlaubnisinhaber der Ausstellungsbehörde mitzuteilen haben, hat die dann nach Nr. 3.1 zuständige Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die erteilten Ersatzbescheinigungen fortbestehen; andernfalls sind sie zu widerrufen. 2Scheiden Erlaubnisinhaber aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, sind die Bescheinigungen zu widerrufen und einzuziehen. 3Werden die erforderlichen Nachweise für die Teilnahme an Schießübungen (Nr. 3.7) nicht vorgelegt, können die Ersatzbescheinigungen eingezogen werden.
3.10
Bei der Erteilung von Ersatzbescheinigungen sind Erlaubnisinhaber schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Ersatzbescheinigungen beantragen müssen.
3.11
1Erlöschen die Ersatzbescheinigungen, werden sie widerrufen oder zurückgenommen (§ 45 WaffG), so ist die Ersatzbescheinigung über den Waffenschein unverzüglich an die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle zurückzugeben. 2Die Ersatzbescheinigung für die Waffenbesitzkarte ist innerhalb von vier Wochen an die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG). 3Gleichzeitig ist ein Nachweis über die rechtmäßige Veräußerung/Vernichtung der Waffe vorzulegen oder eine Überführung der Waffe in eine waffenrechtliche Erlaubnis nachzuweisen.
3.12
Die Vordrucke für Ersatzbescheinigungen nach den Mustern in den Anlagen 9 und 10 WaffVordruckVwV sind von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen.
3.13
1Die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle teilt die erstmalige Ausstellung sowie die Verlängerung von Ersatzbescheinigungen der zuständigen Meldebehörde (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit. 2Ebenso ist mitzuteilen, wenn eine Person über keine Ersatzbescheinigungen mehr verfügt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). 3Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt, die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition zu prüfen.
3.14
1Die gemäß Nr. 3.1 zuständigen Stellen führen über die erteilten Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG ein nach dem Familiennamen der Erlaubnisinhaber alphabetisch geordnetes Verzeichnis, in das die wesentlichen Daten (Waffentyp, Waffennummer, Kaliber etc.) aufzunehmen sind. 2Ein Abdruck der Erteilung bzw. Verlängerung der Ersatzbescheinigung ist an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Beinahme zu den Personalakten zu übersenden.

4.Inkrafttreten

4.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2030 außer Kraft.
4.2
Mit Ablauf des 30. November 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Vollzug des Waffenrechts vom 15. November 2013 (JMBl. S. 197) außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor