Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 480 vom 19.11.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2132.3-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Technische Baubestimmungen

2132.3-B

Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)1

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 7. Oktober 2025, Az. 28-4130-3-12

Anlage: Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe November 2025

  1. 1. Aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
  2. 2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2025/1 am 20. Mai 2025 in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurde.
  3. 3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 20. November 2025 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13. Dezember 2024 (BayMBl. 2025 Nr. 87) tritt mit Ablauf des 19. November 2025 außer Kraft.
  4. 4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 20. November 2025 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 20. November 2025 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 13. Dezember 2024, BayMBl. 2025 Nr. 87) angewendet werden.
  5. 5. Entsprechend Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO kann von den BayTB abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die in den BayTB konkretisierten Anforderungen erfüllt werden, sofern in den BayTB eine Abweichung nicht explizit ausgeschlossen ist.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.


Anlage