7846-L
Änderung der Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des
Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds EMFAF (EMFAF-Richtlinie)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 5. November 2025, Az. L4-7997.1-1/241
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds EMFAF (EMFAF-Richtlinie) vom 27. März 2023 (BayMBl. Nr. 171) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach der Angabe „Motor“ wird folgende Angabe eingefügt:
„keine höhere in kW ausgedrückte Leistung hat als der bisherige sowie“
- 1.1.2
- Nach der Angabe „CO2-Emissionen“ wird folgende Angabe eingefügt:
„gemäß Art. 18 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2021/1139“
- 1.2
- Nr. 2.1.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Vor der Angabe „Diversifizierung“ wird folgende Angabe eingefügt:
„Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Fischerei insbesondere“
- 1.3
- Nr. 2.1.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „FGD“ wird durch die Angabe „Fischgesundheitsdienst“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 4.1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „Fischerei“ wird die Angabe „bzw. Aquakultur“ eingefügt.
- 1.5
- Nr. 5.5.1. wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Nach der Angabe „Höhe der Fördersätze“ werden folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:
„1Grundsätzlich kann für alle Vorhaben ein Gesamtfördersatz von bis zu 50 % gewährt werden. 2In folgenden Fällen gelten davon abweichende Fördersätze:“
- 1.5.2
- Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
| möglicher Gesamtfördersatz |
||
|---|---|---|
| a) | bei Vorhaben nach Nr. 2.1.1 (Modernisierung von Bootsmotoren) | bis zu 40 % |
| b) | Zuwendungsempfänger ist Einrichtung öffentlichen Rechts | bis zu 85 %3 |
| c) | Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3, die von kollektiven Begünstigten4 durchgeführt werden | bis zu 60 % |
| d) | Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3, wenn alle der folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt werden:
|
bis zu 80 % |
| e) | Vorhaben nach Nr. 2.4, wenn eines der in Buchstabe d) genannten Kriterien erfüllt wird und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden | bis zu 80 %5 |
| f) | Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3, die von jungen Unternehmerinnen und Unternehmern der Teichwirtschaft oder Binnenfischerei (bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres) beantragt werden | bis zu 60 % |
| g) | Vorhaben zur Prävention gegen fischfressende Wildtiere (z. B. Abwehrzäune, Überspannungen, Einhausungen) | bis zu 60 % |
- 1.5.3
- Die Fußnote Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „Aquakultur“ wird die Angabe „und“ durch die Angabe „bzw.“ ersetzt.
- 1.5.4
- Es wird folgende neue Fußnote Nr. 5 eingefügt:
- „5
- Bei Kooperationsvorhaben mit Fischereilichen Lokalen Aktionsgruppen und Lokalen Aktionsgruppen (FLAG, LAG) kann die Verwaltungsbehörde auch höhere Fördersätze gewähren.“
- 1.6
- Nr. 5.5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Abweichend von Satz 1 gilt ferner für Maßnahmen nach Nr. 2.2.5 eine Zuwendungsobergrenze von maximal 800 000 Euro je Zuwendungsempfänger.“
- 1.6.2
- Satz 3 wird zu Satz 4 und wie folgt gefasst:
„4Diese Obergrenzen nach Satz 1 und 3 können im EMFAF-Programm höchstens einmal ausgeschöpft werden.“
- 1.6.3
- Satz 4 wird zu Satz 5.
- 1.6.4
- Satz 5 wird zu Satz 6 und die Angabe „Obergrenze“ wird durch die Angabe „Obergrenzen“ ersetzt.
- 1.6.5
- Satz 6 wird zu Satz 7.
- 1.7
- Nr. 7.13 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„2Mit dem Verwendungsnachweis sind die Belege über die Verwendung der Zuwendung (insbesondere Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise) sowie ggf. die Dokumentation zur Auftragsvergabe vorzulegen.“
- 1.8
- Nr. 7.14 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „31. Dezember 2027“ wird durch die Angabe „30. Juni 2028“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 8.2.2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Investitionen“ wird durch die Angabe „Vorhaben mit Sachinvestitionen“ ersetzt.
- 1.10
- Nr. 8.2.3 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Vor der Angabe „Bei“ wird ein neuer Satzzähler 1 eingefügt.
- 1.10.2
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Vorhaben“ die Angabe „ , die keine Sachinvestitionen betreffen oder Vorhaben“ eingefügt.
- 1.10.3
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Handelt es sich bei dem Begünstigen um eine natürliche Person, so hat der Begünstigte so weit wie möglich dafür Sorge zu tragen, dass an einer öffentlich sichtbaren Stelle oder durch eine elektronische Anzeige geeignete Informationen verfügbar sind, in denen die Unterstützung aus dem Fonds hervorgehoben wird.“
- 1.11
- Nr. 8.4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Die Angabe „8.4.1“ wird gestrichen.
- 1.11.2
- Die Satzzähler 1, 2 und 3 werden zu Satzzähler 3, 4 und 5.
Es werden folgende neue Sätze 6 und 7 eingefügt:
„6Abweichend von Nr. 8.7 und Nr. 8.8 VV zu Artikel 44 BayHO soll eine Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zu Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen von nicht mehr als 500 Euro eintreten würde. 7Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt.“
- 1.12
- Nr. 8.4.2 wird Nr. 8.5 und wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Der Satzzähler „1“ wird gestrichen.
- 1.12.2
- Im bisherigen Satz 1 wird nach der Angabe „beachten“ folgende Angabe eingefügt: „ , soweit in dieser Richtlinie nicht etwas Abweichendes geregelt ist“
- 1.12.3
- Die Sätze 2 bis 5 werden gestrichen.
- 1.13
- Es wird folgende neue Nr. 8.6 eingefügt:
- „8.6
- Regelungen zur Vergabe von Aufträgen“
- 1.14
- Es werden folgende neue Nrn. 8.6.1 bis 8.6.7 eingefügt:
- „8.6.1
- Die Nr. 3. ANBest-P wird nicht angewendet.
- 8.6.2
- Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die Vorgaben des GWB und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.
- 8.6.3
- Öffentliche Auftraggeber sind ferner verpflichtet, auch bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist.
- 8.6.4
- Darüber hinaus sind kommunale Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen die Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ (sog. IMBek) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- 8.6.5
- Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von gesetzlichen Vergabevorschriften (insbesondere Unterschwellenvergabeordnung, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A) verpflichten, sind einzuhalten.
- 8.6.6
- Die öffentliche Vergabe ist ab einem Nettoauftragswert von 5 000 Euro im Förderverfahren zu dokumentieren und nachzuweisen.
- 8.6.7
- Soweit vom Zuwendungsempfänger keine gesetzlichen Vergabebestimmungen anzuwenden sind, ist bei Aufträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von 5 000 Euro in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und im Förderverfahren nachzuweisen.“
- 1.15
- Die bisherige Nr. 8.5 wird Nr. 8.7.
- 1.16
- Die neue Nr. 8.7 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „8.4.1“ wird durch die Angabe „8.4“ ersetzt.
- 1.17
- Die bisherige Nr. 8.6 wird Nr. 8.8.
- 1.18
- Die bisherige Nr. 8.7 wird Nr. 8.9.
- 1.19
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor