Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 482 vom 26.11.2025

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

1102-F
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-F

Änderung der Ministergesetz-Nebenvergütungs-Richtlinien

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 18. November 2025, Az. B II 2 – G 31/18-3

1.
Die Ministergesetz-Nebenvergütungs-Richtlinien (MinNebRiL) vom 5. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 54), die durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 924) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Buchst. a Satz 1 wird die Angabe „Landesstiftung und an die Forschungsstiftung zu gleichen Teilen“ durch die Angabe „Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung für den Bereich Forschung“ ersetzt.
1.1.2
Buchst. b wird aufgehoben.
1.1.3
Buchst. c wird Buchst. b und wie folgt gefasst:
„b)
1Vergütungen für rein private Tätigkeiten – beispielweise Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, private schriftstellerische Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis stehen – unterliegen nicht der Ablieferungspflicht. 2Gleiches gilt für Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis stehen, sowie für die Tätigkeit als Mitglied des Landtags und des Bundesrats.“
1.1.4
Buchst. d wird Buchst. c.
1.2
In Nr. 3.1 Satz 4 wird die Angabe „Kalenderjahr“ durch die Angabe „Geschäftsjahr der Gesellschaft“ ersetzt.
1.3
Nr. 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1.1
1Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – ermittelt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 UStG – abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 € nicht überschreitet (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG). 2Unternehmer, deren Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. 3Außerdem sind sie nicht berechtigt, Umsatzsteuer in Rechnungen oder Gutschriften gesondert auszuweisen.“
1.4
In Nr. 3.1.2 Satz 2 werden die Angabe „22 000 €“ durch die Angabe „25 000 €“ und die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ ersetzt.
1.5
Nr. 3.1.3 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Buchst. b Doppelbuchst. aa und Doppelbuchst. bb wird die Angabe „7 500 €“ jeweils durch die Angabe „9 000 €“ ersetzt.
1.5.2
In Buchst. c wird die Angabe „1 000 €“ durch die Angabe „2 000 €“ ersetzt.
1.6
Nr. 4.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Mitglieder der Staatsregierung können ihre Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmen auch an den Freistaat Bayern abtreten mit der Auflage, dass der abzuliefernde Betrag an die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung für den Bereich Forschung abzuführen ist.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder