Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 487 vom 26.11.2025

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen –
Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 10. November 2025, Az. A5/0605.01-1/18

1Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt für die Anwärterinnen und Anwärter für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, die Qualifikationsprüfung durch. 2Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 4 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2025 (GVBl. S. 127) geändert worden ist, ergänzende Regelungen enthält die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist.

3Zu dieser Prüfung gibt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:

1.Fachrichtung

Die Prüfung wird für die Fachrichtungen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie Staatliche Sozialverwaltung durchgeführt.

2.Prüfungszeit und Prüfungsort

2.1
Der schriftliche Teil der Prüfung wird an der Akademie der Sozialverwaltung, Im Hag 14, 83512 Wasserburg a. Inn, durchgeführt.
2.2
Die schriftlichen Aufgaben sind – beginnend jeweils um 8.30 Uhr – an folgenden Tagen zu fertigen:
  • Montag, 22. Juni 2026,
  • Dienstag, 23. Juni 2026,
  • Mittwoch, 24. Juni 2026,
  • Donnerstag, 25. Juni 2026.
2.3
Der mündliche Teil der Prüfung findet vom 29. Juni 2026 bis 2. Juli 2026 an der Akademie der Sozialverwaltung, Im Hag 14, 83512 Wasserburg a. Inn, statt.

3.Zulassung

3.1
Zur Qualifikationsprüfung zugelassen sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 FachV-SozVerw erfüllen.
3.2
Ferner werden auf Antrag zugelassen
a)
Prüfungswiederholerinnen und Prüfungswiederholer nach § 36 APO (Prüfungswiederholung bei erstmaligem Nichtbestehen) und
b)
Prüfungswiederholerinnen und Prüfungswiederholer nach § 37 APO (Prüfungswiederholung zur Notenverbesserung).
3.3
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 13. März 2026 beim Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse unter folgender Anschrift einzureichen:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

– Referat A 5 –

Winzererstraße 9

80797 München

4.Hilfsmittel

Die zur schriftlichen Prüfung zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus der zum Beginn der Prüfung jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

5.Nachteilsausgleich

1Anträge auf Nachteilsausgleich nach § 54 APO sind mit den notwendigen Nachweisen der Prüfungsbehinderung bei der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse (Anschrift: Akademie der Sozialverwaltung – Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse –, Im Hag 14, 83512 Wasserburg a. Inn), rechtzeitig vor Beginn der Prüfung, wenn möglich bis spätestens 13. März 2026, vorzulegen. 2Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist grundsätzlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erbringen.

6.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dr. Jessica Mateja

Regierungsdirektorin