7070-W
Richtlinien zum Förderprogramm
„Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 12. November 2025, Az. StMWi-26-3467/59/5
Präambel
1Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. 2Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bayerische Staatsregierung den Markthochlauf der Elektromobilität durch Förderung einer systematisch angelegten, flächendeckenden und nachfrageorientierten Ladeinfrastruktur. 3Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. 4Elektromobilität soll allen Bevölkerungsschichten und Unternehmen ermöglicht werden. 5Daher fördert der Freistaat Bayern Maßnahmen zum flächendeckenden Aufbau von Ladeinfrastruktur nach Maßgabe
- dieser Richtlinien sowie den jeweiligen ergänzenden Förderaufrufen,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO), insbesondere Kapitel I und Art. 36a AGVO.
6Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
7Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 8Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO in dieser Richtlinie bzw. in den Förderaufrufen auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.
1.Zweck der Zuwendung
1Der Freistaat Bayern fördert den Neubaubau und/oder die Modernisierung von Ladepunkten für die Elektromobilität in sämtlichen Anwendungsbereichen bzw. auf allen nötigen Ebenen. 2Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden dabei die jeweils spezifischen Förderziele, Fördersätze, technischen Anforderungen oder Umweltstandards der Richtlinie regelmäßig überprüft und kontinuierlich an die aktuellen Bedarfe angepasst. 3Die daraus resultierenden Rahmenbedingungen für eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien werden in spezifischen Förderaufrufen konkretisiert. 4Dies bietet eine hohe Dynamik, um die Zuwendung jeweils an dem aktuellen Mobilitätsbedarf zu orientieren.
2.Begriffsbestimmungen
1Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- Ladepunkt: Technische Vorrichtung mit einer nominalen Ladeleistung von mindestens 11 kW, um zeitgleich jeweils ein Elektrofahrzeug mit Fahrstrom zu versorgen bzw. zu laden (z. B. Ladesäule, Wallbox). Im Rahmen dieses Förderprogramms ist ein Ladepunkt nur dann förderfähig, wenn ihm auch ein geeigneter Stellplatz für den Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs exklusiv zugeordnet ist.
- b)
- Netzanschluss: Anschluss an das (üblicherweise) öffentliche Stromnetz. Der Netzanschluss wird vom regionalen Netzbetreiber hergestellt. In der Regel umfasst der Netzanschluss alle Komponenten auf der Stromnetzseite bis zum Netzanschlusspunkt (Stromzähler).
- c)
- Ladeort: Zusammenhängendes Areal mit mindestens einem Ladepunkt und einem Netzanschluss. Jeder Förderantrag bezieht sich auf einen Ladeort. Ladeorte können dann räumlich getrennt sein, wenn sie regional eng zusammen liegen und an jedem Teil-Ladeort über Beschilderungen oder leicht zu erkennende Hinweise jeweils aufeinander hingewiesen wird. Pro Antragssteller wird an einem Ladeort jeweils maximal ein Antrag gefördert.
- d)
- Öffentlich zugänglich: Ein Ladepunkt gilt dann als öffentlich zugänglich, wenn sich der zum Ladepunkt gehörende Stellplatz an Standorten oder in Räumlichkeiten befindet, welcher der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Ladeinfrastruktur (Ladepunkt und Stellplatz) auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zur Ladeinfrastruktur Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung der Ladeinfrastruktur geltenden Bedingungen. Je nach Bedarf und Rechtslage kann die Zuordnung „nicht öffentlich zugänglich“ oder „öffentlich zugänglich“ in den einzelnen Förderaufrufen abweichend definiert werden.
2Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die jeweiligen Förderaufrufe verwiesen.
3.Gegenstand der Förderung
1Förderfähig sind grundsätzlich öffentlich oder nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte zur Versorgung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen mit Fahrstrom. 2Gefördert werden Neubauten, Modernisierungen oder Ersatzbeschaffungen; Modernisierungen oder Ersatzbeschaffungen sind üblicherweise erst nach einer Mindestbetriebsdauer oder aufgrund geänderter Rechtslagen förderfähig. 3Investitionen in Bezug auf Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen werden nicht gefördert (vgl. Art. 36a Abs. 2 Satz 3 AGVO). 4In den einzelnen Förderaufrufen wird der Gegenstand der Zuwendung im Einzelnen konkretisiert.
5Grundsätzlich müssen die Ladepunkte den jeweils gültigen technischen und rechtlichen Anforderungen an Stellplatz und Ladeeinrichtung genügen. 6Details werden in den jeweiligen Förderaufrufen definiert. U. a. sind die Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), technische Netzanschlussbedingungen, VDE-Vorgaben, Preisauszeichnungsverordnung, Eichrecht oder Straßenverkehrsordnung einzuhalten. 7Aufbau und Anschluss hat durch ein geeignetes Fachpersonal zu erfolgen.
4.Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere auch Gebietskörperschaften oder kommunale Verwaltungsgemeinschaften. 2In den einzelnen Förderaufrufen können die antragsberechtigten Zielgruppen jeweils konkretisiert oder abweichend definiert werden.
5.Zuwendungsvoraussetzungen
Mit den jeweiligen Förderaufrufen werden die Anforderungen an die zu fördernden Ladepunkte, z.B. durch Anforderungen an den Ladeort, an Ober- bzw. Untergrenzen für die Ladeleistung der Ladeeinrichtungen oder die Anzahl der zu fördernden Ladepunkte, weiter konkretisiert.
5.1Vorhabenbeginn
1Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden oder worden sein. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden und zuwendungsfähigen Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten, z. B. Beauftragung des Netzanschlusses oder Bestellung der Ladeeinrichtung (Ladepunkte).
5.2Ausschlussgründe
1Von der Zuwendung ausgeschlossen sind
- a)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- b)
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- c)
- Des Weiteren sind Antragsteller von der Zuwendung ausgeschlossen, die nicht Eigentümer der Ladeinfrastruktur sind.
2Nicht zuwendungsfähig sind Ladepunkte, zu deren Aufbau Antragssteller vertraglich bzw. rechtlich verpflichtet sind, oder die aus vertraglichen, rechtlichen oder organisatorischen Gründen von den Antragsstellern nicht umgesetzt werden dürfen oder können. 3Dazu zählen beispielsweise Ladepunkte,
- a)
- die aufgrund von § 7c EnWG nicht entwickelt, verwaltet oder betrieben werden dürfen;
- b)
- zu deren Aufbau sich der Antragsteller, z.B. Autohäuser, Werkstätten oder Tankstellen, im Rahmen einer Markenbindung verpflichtet hat;
- c)
- die durch rechtliche Vorgaben aufzubauen sind (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz);
- d)
- für die bis Ende der Vorhabenlaufzeit kein geeigneter Platz für Ladeeinrichtung, Nebenaggregate oder Stellplatz gefunden werden konnte.
6.Art und Höhe der Zuwendung
6.1Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundener Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
6.2Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Förderaufruf. 2Sie kann pauschal, prozentual nach tatsächlich angefallenen Kosten oder als Kombination aus prozentualer Zuwendung mit einer maximalen Obergrenze definiert werden.
3Eine prozentuale Zuwendung für Ladepunkte oder Netzanschluss liegt bei maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
4Eine pauschale Zuwendung bzw. maximale Obergrenze pro Ladepunkt ist von der maximalen Ladeleistung wie folgt abhängig:
| a) | ≥ 11 kW bis ≤ 22 kW | max. 3.000 € je Ladepunkt (Normalladepunkt) |
| b) | > 22 kW bis < 250 kW | max. 15.000 € je Ladepunkt (Schnellladepunkt) |
| c) | ≥ 250 kW bis < 600 kW | max. 30.000 € je Ladepunkt (HPC-Ladepunkt) |
| d) | ≥ 600 kW | max. 80.000 € je Ladepunkt (MCS-Ladepunkt) |
5Ergänzend kann eine Zuwendung für den nötigen Netzanschluss zur Versorgung der Ladepunkte wie folgt gewährt werden:
| a) | Anschluss an das Niederspannungsnetz | max. 10.000 € |
| b) | Anschluss an das Mittel- oder Hochspannungsnetz | max. 75.000 € |
| c) | Anschluss an das Niederspannungsnetz mit Batteriespeicher zur Reduzierung von Netzlasten |
max. 75.000 € |
6Je nach Förderaufruf und Fördergegenstand können weitere Positionen als zusätzlicher Bonus definiert werden, beispielsweise innovative Ladekonzepte oder Zusatzkriterien zur Steigerung der Ladeattraktivität. 7Derartige Kriterien können die prozentuale Obergrenze der Zuwendung um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.
8Die Obergrenze für die Zuwendung für ein und dasselbe Unternehmen ist gem. Art. 36a Abs. 7 AGVO auf maximal 40 Prozent der bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt. 9Darüber hinaus wird auch die maximale Zuwendung pro Fördervorhaben (Förderantrag) begrenzt.
6.3Zuwendungsfähige Kosten
1Zuwendungsfähig sind Kosten gemäß Art. 36a Abs. 3 AGVO, die mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur entstehen. 2Dazu zählen insbesondere:
- Technische Ladepunktvorrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, abgesetzte Leistungseinheiten, Pufferspeicher oder andere elektrischen Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren
- Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
- Kennzeichnung, Stellplatz-Markierung, Stellplatz-Sensoren, Anfahrschutz
- Beleuchtung oder Wetterschutz für die Ladeeinrichtung (in einem angemessenen bzw. finanziell untergeordneten Rahmen)
- WLAN-Anbindung
- Neuinstallation oder Ertüchtigung eines geeigneten Stromnetzanschlusses einschließlich nötiger Stromspeicherung
3Die Kosten von verbundenen Unternehmen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese nach wettbewerblichen Kriterien zu wirtschaftlichen Bedingungen beauftragt wurden. 4Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. 5Zuwendungsfähig sind nur Kosten, die innerhalb des Projektzeitraums angefallen und durch entsprechende Rechnungen belegbar sind. 6Der gültige Projektzeitraum wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid definiert.
6.4Nicht zuwendungsfähige Kosten
U. a. sind folgende Kosten nicht zuwendungsfähig, auch abweichend von Art. 36a Abs. 3 AGVO:
- Planungs- und Verwaltungskosten
- Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen
- Kauf, Miete, Pachtung oder Anpassungen geeigneter Grundflächen oder Straßen
- Gebäude, die nicht unmittelbar für den Betrieb der Ladeeinrichtung nötig sind
- Neubau des Park- / Stellplatzes oder nötige Verkehrsanbindung
6.5Kumulierung
1Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können nicht mit anderen staatlichen Zuwendungen des Freistaats Bayern kumuliert werden. 2Zuwendungen aus Bundesmitteln sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich. Wird eine Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung in Übereinstimmung mit Art. 36a Abs. 5 AGVO gewährt, darf die Förderintensität 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten, anderenfalls wird die Landesförderung entsprechend gekürzt.
7.Verfahren
7.1Antragstellung
1Eine Antragstellung außerhalb der Förderaufrufe ist nicht möglich. 2In den Förderaufrufen werden neben den oben genannten Inhalten auch weitere ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie bzw. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. 3Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem der Bewilligungsstelle. 4Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. 5Der Antragsteller kann sich durch eine elektronische Unterschrift ausweisen. 6Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 7Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder Antragswege gestellt werden und bzw. oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet und für eine Zuwendung berücksichtigt werden. 8Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragssteller erfolgen. 9Der Standort kann Teil der Antragsbewertung durch die Bewilligungsstelle sein. 10Im Falle einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36a Abs. 4 AGVO werden alle formal richtigen und bearbeitbaren Anträge nach einem objektiven, eindeutigen, transparenten und diskriminierungsfreien Beihilfefähigkeits- und Auswahlverfahren bewertet und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet.
7.2Betrieb der Ladeinfrastruktur
1Der Zuwendungsempfänger stellt als Eigentümer sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur mindestens drei Jahre, bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten mindestens fünf Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). 2In den Förderaufrufen können längere Mindestbetriebsdauern definiert werden. 3Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. 4Die Zuwendungsempfänger bleiben jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur. 5In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle auf Anfrage eine Übertragung von Ladepunkten gewähren. 6Bei öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen müssen die Gebühren, die anderen Nutzern als den Zuwendungsempfängern für die Nutzung der Ladeinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, den Marktpreisen entsprechen (vgl. Art. 36a Abs. 8 AGVO). 7Betreiber von Ladeinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, dürfen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Verzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung (vgl. Art. 36a Abs. 9 AGVO).
7.3Kennzeichnung
1An der Ladeeinrichtung muss ein Hinweis auf das Förderprogramm bzw. den Fördermittelgeber sichtbar angebracht sein. 2Eine entsprechende Vorlage wird die Bewilligungsstelle zur Verfügung stellen.
7.4Nachweisführung und Auszahlung
1Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides möglich. 2Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ist grundsätzlich ein einfacher Verwendungsnachweis vorgesehen, d.h. ohne Beifügung von Rechnungs- und Zahlungsbelegen. 3Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ist die Bewilligungsstelle ermächtigt, stichprobenartig und anlassbezogen Nachweise anzufordern, um angefallene förderfähige Kosten zu belegen. 4Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. 5Eine Übertragung der Fördermittel auf Dritte ist ausgeschlossen. 6Die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen erfolgt online.
7.5Vorhabenlaufzeit
1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll in der Regel nicht länger als 24 Monate betragen, kann aber in den Förderaufrufen kürzer angesetzt werden. 2Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.6Berichterstattung
1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und von der Bewilligungsstelle benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
3Insbesondere sind die Zuwendungsempfänger zur Online-Berichterstattung an die Bewilligungsstelle während der Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. 4Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme bzw. der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von regelmäßigen Berichten. 5Die Berichterstattung erfolgt online, abrufbar unter www.elektromobilitaet-bayern.de.
7.7Bewilligungsstelle
1Die Bewilligungsstelle ist die
Bayern Innovativ GmbH
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724
E-Mail: elektromobilitaet@bayern-innovativ.de
URL: www.elektromobilitaet-bayern.de
2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus. 3Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der Bewilligungsstelle bzw. auf ihrer Homepage angefordert werden.
7.8Sonstiges
1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO) müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden. 2Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Beihilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 3Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen.
8.Geltungsdauer
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin