Durchführung der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der zweiten
Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 18. November 2025, Az. 26-P 3533-3/15
1In der Zeit vom 13. bis 21. April 2026 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2026 für die Steuersekretäranwärter und Steuersekretäranwärterinnen 2024 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2024 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
2Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 9. bis 19. Oktober 2026 abgehalten.
- 1. Grundsätzliches
1Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen nach §§ 13 bis 24 und 36 bis 46 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909).
2Zur Durchführung der §§ 13 ff. StBAPO wird für die Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer Folgendes bestimmt:
- a)
- Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Nr. 5 StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Staats- und Verwaltungskunde in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.
- b)
- Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 StBAPO mitgeprüft.
- c)
- 1Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 21 Abs. 1 StBAPO sind bis zum 16. Januar 2026 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 2Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
- 2. Abweichendes
1Abweichend von Nr. 1 gelten für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 4. November 2022 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben und am schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung 2026 teilnehmen, für die Prüfungen die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist.
2Zur Durchführung der §§ 33 ff. der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird für die Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer Folgendes bestimmt:
- a)
- Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Staats- und Verwaltungskunde in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.
- b)
- Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO mitgeprüft.
- c)
- 1Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO sind bis zum 16. Januar 2026 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 2Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor