Durchführung der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg
in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 18. November 2025, Az. 26-P 3534-3/23
1In der Zeit vom 29. Juni bis 7. Juli 2026 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer für die Steuerinspektoranwärter und Steuerinspektoranwärterinnen 2023 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2023 mit der Ausbildung begonnen haben.
2Die Wiederholungsprüfung (schriftlicher Teil) für die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung 2026 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer erstmals nicht bestehen, findet voraussichtlich in der Zeit vom 24. September bis 2. Oktober 2026 statt.
- 1. Grundsätzliches
1Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 3. November 2022 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, gelten für die Prüfungen die Bestimmungen nach §§ 13 bis 24, 61, 62 und 68 bis 76 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909).
2Zur Durchführung der Qualifikationsprüfung 2026 wird Folgendes bestimmt:
Zu § 21
3Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 6. März 2026 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 4Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
- 2. Abweichendes
1Abweichend von Nr. 1 gelten für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 4. November 2022 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben und am schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung 2026 teilnehmen, für die Prüfungen die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Art. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StBAPO der § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBAPO in der am 4. November 2022 geltenden Fassung tritt.
2Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO in der am 3. November 2022 geltenden Fassung sind bis zum 6. März 2026 auf dem Dienstweg der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person vorzulegen. 3Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor