Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 503 vom 03.12.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-W

Bayerisches Förderprogramm für den Erwerb von emissionsfreien und sauberen
Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 19. November 2025, Az. StMWi-85-8293/492/2

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb, die für die gewerbliche Nutzung oder öffentliche Aufgabenwahrnehmung bestimmt sind, nach Maßgabe

  • dieses Programms,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Der Einsatz von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb (Brennstoffzelle und Verbrenner) im straßengebundenen Verkehr ist eine notwendige Maßnahme zur Erreichung der ehrgeizigen europäischen und nationalen Klimaschutzziele des Verkehrssektors. 2Der Freistaat Bayern unterstützt mit den beiden Förderprogrammen zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur und zum Aufbau einer Elektrolyseur-Infrastruktur bereits das Entstehen einer Basistank- und Versorgungsinfrastruktur für solche Fahrzeuge in Bayern. 3Gleichzeitig sind Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb heute gegenüber konventionellen und batterie-elektrischen Fahrzeugen noch deutlich teurer in der Anschaffung. 4Um die Herausforderungen eines Hochlaufs der Wasserstoffmobilität ganzheitlich zu adressieren, zielt die vorliegende Förderrichtlinie darauf ab, Mehrausgaben bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Marktaktivierung bzw. zum Markthochlauf für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb zu leisten.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Erwerb und Leasing von emissionsfreien (Art. 2 Nr. 102g AGVO) oder sauberen (Art. 2 Nr. 102f AGVO) neuen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Brennstoffzellen- oder Wasserstoff-Verbrennerantrieb auf Basis des Art. 36b AGVO (Investitionsbeihilfen für den Erwerb emissionsfreier oder sauberer Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen). 2Als Neufahrzeug gelten Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden und noch nicht verkehrsrechtlich zugelassen wurden oder Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf den Hersteller bzw. den Händler und einer maximalen Laufleistung von 10 000 km. 3In diesem Fall darf das Fahrzeug bei Erstzulassung nicht gefördert worden sein.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. 2Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. 3Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 4Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 5Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 6Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Lokalisierung

Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein.

4.2
Vorhabenbeginn

1Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. 2Ein Vorhabenbeginn liegt grundsätzlich dann vor, sobald eine rechtsverbindliche, der Ausführung zuzurechnende verbindliche Willenserklärung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrags (z. B. verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags) abgegeben wurde.

4.3
Minimale Laufleistung und ununterbrochene Benutzung

1Das emissionsfreie oder saubere Nutzfahrzeug muss während der gesamten Zeit der Zweckbindung in Benutzung sein und mindestens 20 000 Kilometer pro Kalenderjahr zurücklegen. 2Dies muss durch jährliche Rückmeldung von Kilometerständen eigenständig gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form eines Zuschusses (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. 2Unter Investitionsmehrausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse ein vergleichbares Nutzfahrzeug derselben Klasse mit einem Wasserstoffantrieb zu erwerben. 3Die durch den Fördermittelgeber ermittelten Investitionsmehrausgaben im Rahmen dieser Richtlinie gelten als Bemessungsgrundlage der vom Fördergeber vorgegebenen Zuschüsse. 4Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Diese Mehrausgaben im Fall des Leasings entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugs und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Zuwendung geleast worden wäre.
5.2.3
Bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag enthalten sind, vgl. Art. 36b Abs. 3b AGVO.
5.3
Umfang der Förderung

1Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Art. 36b Abs. 5 AGVO. 2Die maximale Zuwendungssumme pro Fahrzeug variiert je nach Fahrzeugklasse (N1 bis N3) und wird in den Förderaufrufen festgesetzt.

5.4
Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller für das Projekt Zuwendungen aus öffentlichen Programmen des Bundes, der Länder, der EU oder sonstiger öffentlicher Zuwendungsgeber erhalten. 2Die Zuwendungsempfänger haben hierzu jeweils eine entsprechende Erklärung abzugeben.

6.Verfahren

6.1
Projektträgerschaft und Bewilligungsbehörde

1Der Freistaat Bayern beauftragt einen Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms. 2Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle.

6.2
Verfahrensablauf

1Die Zuwendung wird im Rahmen von Ausschreibungen (Förderaufrufen) gewährt. 2Mit dem Förderaufruf werden der beauftragte Projektträger sowie ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. 3Dies betrifft das Fördervolumen, die jeweiligen Förderhöchstsätze, die technischen Merkmale der Fahrzeuge und Priorisierungskriterien. 4Das Verfahren ist einstufig gestaltet. 5In der Antragsphase können bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag Anträge eingereicht werden (je Fahrzeug ein Antrag). 6Anträge, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht berücksichtigt werden. 7Die eingereichten Anträge stehen untereinander im Wettbewerb. 8Die angelegten Bewertungskriterien werden unter Beachtung von Art. 36b Abs. 4 AGVO in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.

6.3
Aufgabe des Projektträgers

1Der Projektträger ist für die Bewilligung und den Vollzug der Förderung zuständig. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.4
Elektronische Antragsstellung

1Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über dessen elektronisches Antragsverfahren zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden im Rahmen der Förderaufrufe bereitgestellt.

6.5
Bewilligungsverfahren
6.5.1
1Die Anträge werden nach den in den Förderaufrufen genannten Kriterien priorisiert. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch Zuwendungsbescheid.
6.5.2
1Innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass er eine rechtsverbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags) zur Anschaffung des geförderten Fahrzeugs innerhalb von zwölf Monaten eingegangen ist. 2Hierzu hat der Zuwendungsempfänger auf elektronischem Weg eine elektronische Kopie der wirksam abgeschlossenen Bestellung oder des wirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder der Beauftragung bei dem Projektträger vorzulegen.
6.6
Verwendungsnachweisverfahren

Unbeschadet der Regelungen zum Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K gilt darüber hinaus:

6.6.1
Innerhalb von zwei Monaten nach der für die Bewilligung der Förderung maßgeblichen verkehrsrechtlichen Zulassung des geförderten Fahrzeugs und spätestens zwölf Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist der Bewilligungsbehörde Folgendes nachzuweisen:
a)
der Nachweis der Antriebsart im Sinne der Ziffer 2,
b)
die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Fahrzeugs auf den Zuwendungsnehmer in Bayern durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.
6.6.2
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Ziffer 7.2 hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ununterbrochen in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen war.
6.7
Auszahlungsverfahren

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Kauf nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 2Im Falle des Leasings sind zwei Teilzahlungen möglich. 3Die Auszahlungsmodalitäten regelt der Zuwendungsbescheid.

7.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Anwendbare Vorschriften

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. 2Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die ANBest-P. 3Sie werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 4Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Nebenstimmungen formuliert werden.

7.2
Zweckbindung

1Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach dieser Richtlinie bewilligt wurde, müssen mindestens vier Jahre ununterbrochen im Freistaat Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben. 2Im Fall des Leasings beträgt die Zweckbindungsfrist 24 Monate. 3Die Zweckbindung beginnt bei Neufahrzeugen mit der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung auf den Zuwendungsempfänger. 4Wird nach Auszahlung der Zuwendung und vor Ablauf der Zweckbindungsfrist das Fahrzeug nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr vom Zuwendungsempfänger eingesetzt, erfolgt die Rückforderung der für dieses Fahrzeug gewährten Zuwendung anteilig. 5Bei Verkauf des geförderten Fahrzeugs muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. 6Der Verkauf ist dem Projektträger frühzeitig anzuzeigen und hat in enger Abstimmung mit diesem zu erfolgen. 7Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fördermittelgebers.

7.3
Monitoring

1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Zu diesem Zweck erstellt der Projektträger statistische Auswertungen und legt diese regelmäßig dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor. 3Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

7.4
Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

7.5
Aufbewahrungsfristen

1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 3Die Aufbewahrungsfrist wird in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.

7.6
Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin