7071-W
Änderung der Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 20. November 2025, Az. 47-6666a/82/4
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“ vom 6. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1246), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „Jahresbilanz“ durch die Angabe „Jahresbilanzsumme“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 3 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Bei der Feststellung der Zahl der Mitarbeiter sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“
- 1.3
- In Nr. 3 wird der bisherige Satz 5 zu Satz 6.
- 1.4
- In Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „Fachmanns“ durch die Angabe „Sachkundigen“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 5 Satz 4 wird die Angabe „30 000“ durch die Angabe „38 000“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 5 Satz 7 wird die Angabe „80 000“ durch die Angabe „99 500“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, technisches Design, Produkttests zur Qualitätssicherung oder Werkstoffstudien.“
- 1.8
- Nr. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Pro Antragsteller können innerhalb von 36 Monaten maximal vier Innovationsgutscheine bewilligt werden.“
- 1.9
- In Nr. 7 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
- 1.10
- In Nr. 7 wird der bisherige Satz 5 zu Satz 2.
- 1.11
- In Nr. 8.1 Satz 4 und Satz 5 wird jeweils die Angabe „Fachmanns“ durch die Angabe „Sachkundigen“ ersetzt.
- 1.12
- In Nr. 8.5 Satz 2 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „können“ ersetzt.
- 1.13
- Der Nr. 8.6 wird folgende Nr. 8.7 angefügt:
- „8.7
- 1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen im Fall der Förderung nach der AGVO alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 3Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben hiervon unberührt.“
- 1.14
- Der Nr. 8.7 wird folgende Nr. 8.8 angefügt:
- „8.8
- Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“
- 1.15
- In Nr. 9 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor