2126.1-G
Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und
der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS
(Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 14. November 2025, Az. 65-G8000-2024/1459-38
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 5Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus (HIV) aufgeklärt werden. 6Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen. 7Durch sachgerechte Information sollen Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden. 8Die Prävention von HIV beinhaltet insbesondere die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie indizierte und strukturelle Prävention. 9Sie soll im umfassenden Sinne der Weltgesundheitsorganisation zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit führen. 10Das bestehende flächendeckende Netz der Präventions- und Hilfsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.
Teil 1
Zuwendungsbereiche
1.Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen
1.1Zweck der Zuwendung
Ziel ist, die Infektionszahlen mit HIV zu senken und Infizierte zu ertüchtigen, die besonderen Anforderungen einer HIV-Infektion bewältigen zu können.
1.2Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen für die Allgemeinheit und für vulnerable Gruppen sowie zur psychosozialen Beratung und Betreuung von Betroffenen und ihren Angehörigen.
1.3Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind.
1.4Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.4.1
- Personelle Ausstattung
1Die Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung tätig. 2Die nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben sind in dem auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) veröffentlichten Rahmenkonzept der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen beschrieben. 3In den Beratungsstellen soll grundsätzlich folgende personelle Mindestausstattung vorhanden sein:
- 1,0 Fachkraft für Psychologie,
- 1,0 Fachkraft für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik und
- eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft.
4Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie oder über einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 5Ausländische Studienabschlüsse der Fachkräfte können berücksichtigt werden, sofern diese in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 6In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden. 7Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem nachweisen kann. 8Die Genehmigung ist vor der geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 9Maßgeblich ist der vom StMGP in Abstimmung mit den Trägern festgelegte Stellenplan. 10Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den Träger der jeweiligen Beratungsstelle sicherzustellen. 11Außenstellen sind der Beratungsstelle fachlich und organisatorisch zuzuordnen. 12Die Supervision der Fachkräfte ist sicherzustellen. 13Die Öffnungszeiten der Dienste sind dem Bedarf der Ratsuchenden anzupassen.
- 1.4.2
- Dokumentation
1Die Dokumentation der Tätigkeit der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erfolgt nach dem auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Dokumentationsbogen. 2Auf dessen Basis sind alle Daten einmal jährlich digital an das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. 3Befugten Stellen, insbesondere der zuständigen Regierung und dem StMGP, ist jederzeit Einblick hierin zu gewähren.
1.5Art und Umfang der Förderung
- 1.5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 1.5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 1.5.2.1
- Personalausgaben
1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, Verwaltungskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, zum Beispiel des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Zuwendungsfähig sind außerdem Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern diese nicht im Rahmen eines Beratervertrags tätig sind und als Sachausgaben geltend gemacht werden. 3Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf den vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich veröffentlichten Personalausgabenhöchstsatz beschränkt. 4Maßgeblich ist dabei maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie, maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik sowie maximal die Entgeltgruppe 6 für Verwaltungskräfte. 5Eine Abweichung von Satz 4 ist ausschließlich noch für Personal, dessen Eingruppierung vor dem 1. Januar 2026 nach erfolgter Vergleichsprüfung durch die Bewilligungsbehörde höher festgelegt wurde, möglich (Fortführung der bisherigen Eingruppierung). 6Die Förderfähigkeit der Personalausgaben für Praktikantinnen und Praktikanten des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ ist auf die Höchstbeträge, die beim Staat beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten erhalten, beschränkt. 7Die Höhe der Vergütung nach Satz 6 richtet sich nach dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 21. Februar 2022, Az. 25 – P 2520 – 1/28. 8Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen für die maßgebliche Entgeltgruppe (maximal E 14), die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden, und werden für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle gewährt. 9Für Personal, für dessen Beschäftigung eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenhöchstsätze im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 10Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 11Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.
- 1.5.2.2
- Sachausgaben
Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben, die für die Arbeit und den laufenden Betrieb der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erforderlich sind, im Umfang von bis zu 4 % der gemäß Nr. 1.5.2.1 förderfähigen Personalausgaben.
- 1.5.3
- Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der gemäß Nr. 1.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.
- 1.5.4
- Eigenbeteiligung
1Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden.
- 1.5.5
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Zuwendungen von Drittmittelgebern, zum Beispiel Kommunen, hat der Zuwendungsempfänger vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert – das heißt lediglich tatsächliche Sachausgaben, die über 4 % der förderfähigen Personalausgaben liegen – erfolgt keine Kürzung der Zuwendung. 5Andernfalls werden die zuwendungsfähigen Sachausgaben entsprechend gekürzt. 6Die Zuwendung nach dieser Richtlinie darf – zusammen mit etwaigen weiteren Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme entstehenden zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen; übersteigende Beträge führen zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.
2.Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS
2.1Zweck der Zuwendung
1Ergänzend zu den Angeboten der Beratungsstellen sollen gezielte Projekte dazu beitragen, die Anzahl der HIV-Neuinfektionen zu reduzieren und eine Senkung der aidsbedingten Todesfälle zu erreichen. 2Dabei sind spezielle Zielgruppen und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, um Betroffene und Angehörige zu erreichen, die sonst gar nicht oder nur erschwert in das Hilfesystem finden.
2.2Gegenstand der Förderung
Gefördert werden gezielte Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken der Immunschwächekrankheit AIDS, über mögliche Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit HIV.
2.3Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.
2.4Zuwendungsvoraussetzungen
1Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS sind in enger Abstimmung mit der zuständigen Regierung und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die Dokumentation des Projekts erfolgt in angepasster Form in Anlehnung an Nr. 1.4.2. 3Für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.1.
2.5Art und Umfang der Förderung
- 2.5.1
- Art der Förderung
Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
- 2.5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 2.5.2.1
- Personalausgaben
1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf den vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich veröffentlichten Personalausgabenhöchstsatz beschränkt. 3Maßgeblich ist dabei maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie sowie maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 4Eine Abweichung von Satz 3 ist ausschließlich noch für Personal, dessen Eingruppierung vor dem 1. Januar 2026 nach erfolgter Vergleichsprüfung durch die Bewilligungsbehörde höher festgelegt wurde, möglich (Fortführung der bisherigen Eingruppierung). 5Nr. 1.5.2.1 Satz 9 bis 11 gilt entsprechend.
- 2.5.2.2
- Sachausgaben
Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.
- 2.5.3
- Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 2.5.4
- Eigenbeteiligung
1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden.
- 2.5.5
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Die Zuwendung nach dieser Richtlinie darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme entstehenden zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen; übersteigende Beträge führen zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.
Teil 2
Verfahren
3.Antrags- und Bewilligungsverfahren
3.1Zuständigkeiten und Antragsfristen
1Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids oder für die Rückforderung von Zuwendungen. 3Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem StMGP zur Entscheidung vor. 4Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 5Erstanträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis jeweils spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 6Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
3.2Beihilferechtliche Prüfung
Die Bewilligungsbehörde prüft die Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilferechts.
4.Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle
1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts. 3Notwendiger Bestandteil des Sachberichts der AIDS-Beratungsstellen nach Nr. 1 und der Projekte nach Nr. 2 ist der Dokumentationsbogen gemäß der auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Vorlage. 4Dieser dient gleichsam der Erfolgskontrolle und Evaluierung etwaiger Anpassungsbedarfe bezüglich der Fördergegenstände der FöR-AIDS.
5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor